Ein Zaun auf falscher Grenze gilt rechtlich nicht als Gebäude im Sinne von § 912 BGB und genießt daher keinen Überbauschutz. Ein solcher Überbauschutz würde den Nachbarn berechtigen, das Bauwerk gegen Zahlung einer Geldrente stehen zu lassen; bei einem Zaun entfällt dieses Recht.
Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB unterliegt zwar der regelmäßigen dreijährigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Auch nach Ablauf [...]
Тональность 0
Информативность 0
www.ra-kotz.de