Die Polizei darf für Strafverfolgung und Gefahrenabwehr personenbezogene Daten erheben. Die Speicherung ist gesetzlich geregelt. Doch es gibt Kritik.
Personenbezogene Daten sind laut Landeskriminalamt in Baden-Württemberg (LKA) für die Polizeiarbeit elementar. Damit diese immer aktuell sind, setzt die Polizei in BW auf automatisierte Systeme. Abfrage, Speicherung, Löschung - alles geregelt. Aber wie? Und welche Kritik gibt es daran? Was man wissen sollte:
Die Polizei BW darf personenbezogene Daten erheben, wenn dies der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr diene, erklärt Lisa Schröder, Leiterin der Pressestelle des LKA. So stehe es im Polizeigesetz. Für jede Datenanfrage brauche es einen konkreten Anlass.
Bei Verkehrskontrollen werde etwa die Zulassung des Fahrzeugs geprüft, erzählt Schröder. Aus der Zulassungsdatenbank würde dann zum Beispiel die Auskunft kommen: "Dieses Auto ist auf die Person zugelassen, die im Fahrzeugschein steht." Oder: Wenn bei Ermittlungen ein Zeuge aussagt, "Hans Maier hat es auch gesehen, aber wie sie den erreichen, weiß ich nicht", dann könne die Polizei im Melderegister nachschauen, so Schröder.
Ein Anlass zur Datenabfrage bei Handydienstleistern seien beispielsweise Vermisstensuchen. "Da ist ein 15-jähriger Junge verschwunden", gibt Schröder ein Beispiel, "wir wissen nicht, ist er möglicherweise in Gefahr?" Da brauche man die Handynummer, um den Jungen orten zu können.
KehlDie Daten, die die Polizei am häufigsten benötige, seien in eigenen Datenbanken hinterlegt, erklärt die Sprecherin. Dort könne man Daten automatisiert abfragen - aber auch hier nur mit Anlass. In diesen Datenbanken, den "polizeilichen Informationssystemen", seien "überwiegend Personen drin, die Beschuldigte in Strafverfahren waren, die verurteilte Straftäter sind oder bei denen es einen konkreten Verdacht gibt", sagt Schröder.
Zudem gebe es noch das sogenannte Vorgangs-Bearbeitungssystem, in dem "wir bei jedem Verkehrsunfall, bei jeder Meldung wegen Ruhestörung oder ähnlichem erst einmal einen Eintrag anlegen müssen", erklärt Schröder: "Wer war beteiligt? Wer hat die Polizei gerufen?" Jeder personenbezogene Datensatz müsse dabei in "irgendeiner Form" kategorisiert werden: "Weshalb wird der gespeichert? In welcher Art ist die Person verfahrensbeteiligt?"
Die Löschung der Daten erfolgt laut Schröder automatisiert. Die Daten würden so lange gespeichert, wie es für das Verfahren erforderlich sei. Für jeden Anlass sei eine eigene Löschfrist hinterlegt: "Daten von Unbeteiligten oder bei kleineren Sachverhalten werden deutlich früher gelöscht als Daten von Beschuldigten", erklärt sie. Für Daten von Beschuldigten verlängere sich die Frist aber jedes Mal, wenn sie "sich was zuschulden kommen" ließen.
Nach dem 2024 eingeführten Selbstbestimmungsgesetz wurde im Herbst 2025 die Meldeverordnung aktualisiert. Mit der Meldeverordnung von 2015 wurde beschlossen, dass Polizei und Landeskriminalamt (LKA) automatisch An- und Ummeldungen von den Meldebehörden übermittelt bekommen. Sobald die aktualisierte Meldeverordnung von 2025 diesen November inkrafttritt, werden Daten auch bei Namens- oder Geschlechtsänderung übermittelt.
Dieses Vorgehen wird von der trans Community stark kritisiert. Man habe Angst, davor, dass Listen mit trans Personen erstellt würden und diese Daten missbraucht werden könnten, um Menschen einzuschüchtern oder zu bedrohen, sorgt sich Alex Häfner von der Mission TRANS* e.V und erinnert an die "Rosa Listen" des NS-Regimes.
Die Sprecherin des LKA Baden-Württemberg betont: Die automatische Datenübermittlung im Rahmen der Meldeverordnung betreffe nicht nur trans Menschen, sondern greife auch bei einem Zuzug oder ähnlichen Fällen.
"Bei allen Personen, bei denen wir bisher noch nichts vorliegen haben, zu denen wir auch diese Informationen dementsprechend nicht brauchen, werden diese automatisch wieder gelöscht", betont Schröder. "Trans Personen werden also bei uns nicht hinterlegt oder in irgendwelchen Listen geführt", so Schröder weiter.
Ohne Automatisierung müssten sie jeden Eintrag händisch ändern - ein "Riesenaufwand" für Polizei und Einwohnermeldeämter, sagt Schröder. Ein Beispiel: "Wir fahnden nach einem Straftäter, diese Person ändert jetzt ihren Namen", erklärt Schröder. Werde nach dieser Person aktiv gefahndet und sie würden nicht extra beim Einwohnermeldeamt nachfragen, bekämen sie bei einer Kontrolle keinen Treffer. Dafür gebe es die Automatisierung.
EmmendingenVom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BW (LfDi) heißt es: "Wir hatten empfohlen in die Begründung noch aufzunehmen, dass die Daten nach der Übermittlung nur dann weiterverarbeitet werden dürfen, wenn entsprechende strafprozessuale oder polizeirechtliche Vorschriften dies erlauben."
Dies gelte zwar auch ohne ausdrückliche Bezeichnung, hätte aber einiges klargestellt. Denn: Ziel der Meldeverordnung sollte aus Sicht des LfDi sein, "die Daten derjenigen Personen, für die keine Einträge bei der Polizei vorhanden sind, zu schützen, diese also unverzüglich zu löschen."
Laut Leiterin der Pressestelle des LKA, Schröder, gibt es viele Sicherheitsmechanismen, die Missbrauch verhindern würden. Außerdem: Wie groß der Umfang der Datenabfrage sein dürfe, werde nicht von der Polizei sondern vom Gesetzgeber entschieden, betont Schröder. Dabei werde eng mit dem LfDi zusammengearbeitet: "Der muss da grünes Licht geben und der guckt da recht kritisch drauf", so Schröder.
Kritik kommt auch von Stefan Leibfarth, zweiter Vorsitzender des Chaos Computer Club Stuttgart, auch wenn dieser die Motivation dahinter verstehen kann: "Ich halte der Polizei und dem Gesetzgeber zugute, dass 'mehr Sicherheit' deren gut gemeinte Absicht ist", sagt er, "allen Beteiligten sollte jedoch klar sein, dass es absolute Sicherheit in einer Demokratie nicht geben kann." Leibfarth sehe oft statt sachlicher Notwendigkeit eher eine Angst vor möglichen Taten. Diese Angst rechtfertige die Einschränkung der Rechte Unschuldiger jedoch nicht.
Leibfarth habe beobachtet, wie die Rechte der Polizei bezüglich der Daten von "unschuldigen Bürger:innen" in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder erweitert worden seien. Einschränkungen müssten regelmäßig vor dem Bundesverfassungsgericht erstritten werden. Der Chaos Computer Club Stuttgart sehe das kritisch.
Leibfarth merkt außerdem an, dass die Art und der Umfang, wie der LfDi die Polizei kontrollieren könne, seiner Meinung nach nicht ausreiche. Es würden Befugnisse und personelle Ressourcen fehlen.
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