In poetischer Deutlichkeit entschied das LG Hagen, dass Spermasendungen von Häftlingen keine Briefe im rechtlichen Sinne sind. Vielmehr bedürfen sie als Pakete regelmäßig der Erlaubnis seitens der Anstaltsleitung.
Intimität von Paaren, die durch den Strafvollzug getrennt leben, ist immer wieder ein heikles Thema. Foto: picture alliance/dpa | Soeren Stache
In poetischer Deutlichkeit entschied das LG Hagen, dass Spermasendungen von Häftlingen keine Briefe im rechtlichen Sinne sind. Vielmehr bedürfen sie als Pakete regelmäßig der Erlaubnis seitens der Anstaltsleitung.
Häftlinge dürfen grundsätzlich auf Briefseiten ihr Sperma an ihre Partner versenden. Doch darin liegt im rechtlichen Sinne kein Schriftwechsel, sondern ein erlaubnispflichtiger Paketversand. Das hat das Landgericht (LG) Hagen entschieden (Beschl. v. 08.07.2026, Az. 62 StVK 35/26 Vollz).
Der Häftling und seine in Freiheit lebende Verlobte schreiben sich regelmäßig Briefe. Beide übersandten sich in diesem Rahmen auch Papierseiten, die mit Körperflüssigkeiten aus den Intimbereichen versehen waren. Konkret bedeutete dies im Falle des Häftlings, dass er auf die Briefseiten an seine Verlobte ejakulierte.
Dies fiel der Anstaltsleitung der JVA Schwerte im Rahmen der Schriftwechselüberwachung auf und war Anlass genug, ein Disziplinarverfahren gegen den Mann einzuleiten – er habe durch den Versand seines Ejakulats die Gesundheit der Bediensteten der Postkontrolle gefährdet und gegen die Mitwirkungspflicht an der Gesundheitsfürsorge verstoßen. Deshalb wurde eine einwöchige Freizeitsperre gegen den Mann verhängt, die sogleich vollstreckt wurde.
Auf Antrag des Mannes stellte das LG Hagen nun nachträglich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme seitens der Anstaltsleitung fest.
Entscheidend war insoweit § 43 Abs. 1 S. 1 und 3 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW). Hiernach ist die Anstalt einerseits gegenüber den Gefangenen zur Gesundheitsfürsorge verpflichtet, andererseits trifft die Gefangenen eine Verpflichtung zur Unterstützung der notwendigen Maßnahmen zu ihrem eigenen Gesundheitsschutz und zur Hygiene. Insoweit nicht geregelt sind hingegen die gesundheitlichen Belange der Justizvollzugsbeschäftigten. Daher war es rechtlich unzutreffend, dass die Anstaltsleitung in der Versendung von Ejakulat einen Verstoß gegen die dem Häftling obliegende Verpflichtung zur Unterstützung der notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene gewertet hat.
Vor Gericht versuchte die Anstaltsleitung dann noch, die Maßnahme stattdessen auf das in § 63 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW enthaltene Störungsverbot zu stützen. Konkret dürfen danach die Gefangenen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, anderen Gefangenen und Dritten das geordnete Miteinander in der Anstalt nicht stören. Aus Sicht des LG Hagen kommt diesem Störungsverbot aber mit Blick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot "keine über die in den allgemeinen Gesetzen oder dem bundes- oder landesrechtlichen StVollzG vorgesehenen eigenständigen Störungstatbeständen hinausgehende Funktion zu". Heißt konkret: Eine Störung an sich darf nicht zu einem Disziplinarverfahren führen, sondern es bedarf stets eines Verstoßes gegen eine konkret normierte Verhaltenspflicht – daran fehlt es hier.
Gleichwohl stellt das Landgericht klar, dass der Häftling "unter dem Deckmantel eines vermeintlichen Schriftwechsels i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW tatsächlich ein Paket i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 StVollzG NRW versendet" habe und insoweit ein Verstoß seinerseits festzustellen ist. Denn Schriftwechsel im strafvollzugsrechtlichen Sinne sei "der schriftliche Gedankenaustausch zwischen Absender und Empfänger". Demgegenüber seien alle anderen Postsendungen, die nicht unter diesen Begriff fallen, im vollzugsrechtlichen Sinn unabhängig von ihrer postalischen Bezeichnung ein Paket gemäß § 28 StVollzG NRW.
Das Landgericht weiter: "Wer einen Brief verfasst, will verschriftlichte Gedanken übermitteln. In geistiger Leistung muss er sie zunächst in Worte umwandeln und diese dann auf dem Trägermaterial Papier niederschreiben. Weder auf die Übermittlung der Substanz (Papier) noch des Vehikels (Worte) kommt es dem Absender dabei entscheidend an." Ganz anders sei dies aber beim Versand körperlicher Substanzen. "Wer eigenes Ejakulat versendet, hat vorher keine geistige Leistung erbracht und transportiert damit auch keine Gedanken", so das LG. "Auch eine schriftliche Inbezugnahme der Substanz würde sie nicht in einen Gedanken übersetzen, sondern bloß auf die Versendung hinweisen." Daher handele es sich – jedenfalls im strafvollzugsrechtlichen Sinne – um ein Paket, wofür es gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW einer Erlaubnis seitens der Anstaltsleitung bedarf.
Ohnehin hatte der Mann sein ursprüngliches Ziel aber längst erreicht, denn nach Ende des Disziplinarverfahrens war die Spermasendung dann doch noch bestimmungsgemäß an seine Verlobte gelangt – die Anstaltsleitung genehmigte den Spermaversand also nachträglich.
jb/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
LG Hagen zu Sanktionen bei Gefangenenpost: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60428 (abgerufen am: 17.07.2026 )
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