Darf ein Nachbar die Zufahrt über sein Grundstück verweigern, wenn das Zielgebäude mit dem Auto anders kaum erreichbar ist? Das LG Landau in der Pfalz entschied: Ein Notwegerecht besteht nicht, wenn ein Bau unrechtmäßig erweitert wurde.
Geht es nun querfeldein? Den Weg des Nachbarn darf die klagende Frau in diesem Fall nicht nutzen, entschied das LG Landau in der Pfalz. Foto: stock.adobe.com/phpetrunina14
Darf ein Nachbar die Zufahrt über sein Grundstück verweigern, wenn das Zielgebäude mit dem Auto anders kaum erreichbar ist? Das LG Landau in der Pfalz entschied: Ein Notwegerecht besteht nicht, wenn ein Bau unrechtmäßig erweitert wurde.
Wer sein Grundstück mit dem Auto nur über den Privatweg eines Nachbarn erreichen kann, hat nicht automatisch Anspruch auf ein Notwegerecht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks rechtmäßig ist. Das entschied das Landgericht (LG) Landau in der Pfalz (Urt. v. 31.03.2026, Az. 4 O 121/25).
Geklagt hatte die Eigentümerin eines Wochenendhauses. Dieses wurde schon vor Jahren ohne Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde erweitert und mittlerweile dauerhaft zum Wohnen genutzt. Das Haus lässt sich mit dem Auto nach ihren Angaben jedoch nur schwer erreichen. Daher verlangte sie von ihrem Nachbarn, ihr die Zufahrt über dessen Grundstück zu erlauben. Das Fahrrecht sollte außerdem durch eine Eintragung im Grundbuch abgesichert werden. Der Weg sei schließlich schon seit Jahrzehnten genutzt worden.
Das LG sah das jedoch anders und wies die Klage der Frau ab. Ein Anspruch auf einen Notweg gem. § 917 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehe nicht. Voraussetzung für den Anspruch sei, dass die konkrete Nutzung des Grundstücks rechtmäßig erfolge.
Das Haus verfüge in seiner heutigen Gestalt aber über keine Baugenehmigung mehr, so das Gericht. Die Bauaufsichtsbehörde habe einen Änderungsantrag bereits abgelehnt, da der Charakter als Wochenendhaus durch die vielen Erweiterungen längst verloren gegangen sei.
Die Frau argumentierte, dass die Behörde ihr gegenüber niemals signalisiert habe, nicht gegen das Gebäude vorzugehen. Doch das ließ das LG nicht gelten: Es bedürfe einer eindeutigen und verbindlichen Erklärung der Behörde, dass diese den rechtswidrigen Zustand aktiv dulde.
Auf die bereits langfristige Nutzung des Weges kommt es nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall auch nicht an. Allein dieser Umstand begründe kein Gewohnheitsrecht, das den Eigentümer des Nachbargrundstücks zur Duldung der Durchfahrt verpflichtet.
Zwar sei das Grundstück der Frau mit dem Auto wirklich nur sehr schwer zu erreichen. Wer sich darauf berufe, müsse jedoch auch nachweisen, dass die beabsichtigte Nutzung seines Grundstücks mit der Rechtsordnung im Einklang stehe. Das tue sie in diesem Fall nicht.
Die Eigentümerin hat gegen das Urteil bereits Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.
sim/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
LG Landau verneint Notwegerecht: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60407 (abgerufen am: 17.07.2026 )
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