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Reisen in Gefahr: Waldbrand am Urlaubsort: Diese Rechte haben Sie

Дата публикации: 07-07-2026 08:40:26




Wenn in der Nähe Flammen lodern und Rauchgeruch in der Luft hängt, ist an Erholung nicht zu denken. Was müssen Urlauber wissen angesichts sich ausbreitender Waldbrände in südeuropäischen Ländern?



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Reisen in Gefahr Waldbrand am Urlaubsort: Diese Rechte haben Sie

Berlin · Wenn in der Nähe Flammen lodern und Rauchgeruch in der Luft hängt, ist an Erholung nicht zu denken. Was müssen Urlauber wissen angesichts sich ausbreitender Waldbrände in südeuropäischen Ländern?

Rauch am Himmel statt Urlaubsidylle: Bei Pauschalreisen kann es je nach Beeinträchtigung Geld zurück geben.

Foto: Daniel Vogl/dpa/dpa-tmn

In Teilen Frankreichs, Portugals, Spanien und Griechenlands kämpft die Feuerwehr gegen Flammen. Die Waldbrandgefahr ist vielerorts hoch. Reisende besorgen solche Bilder: Ist der Urlaub in Gefahr? Und was ist, wenn ich vor Ort bin und ein Brand ausbricht? Ein kurzer Überblick.

Wie ist die Situation vor Ort?

Waldbrände in Südfrankreich oder Nordgriechenland - aber wo genau? Wer wissen will, ob Feuer in der Nähe des eigenen Urlaubsortes lodern, kann diesen bei Google Maps eingeben und dann herauszoomen. Sind Waldbrände in der Region behördlich gemeldet, werden sie mit einem roten Symbol mit weißer Flamme angezeigt, samt betroffener Fläche und Sperrungen im Umkreis.

So bekommt man einen ersten Überblick. Genauere Informationen bieten die Apps und Websites lokaler Behörden. Bei größeren Brandgeschehen in einem Land weist etwa das Auswärtige Amt in seinen Reisehinweisen auf konkrete Seiten hin, die Reisenden weiterhelfen.

Was ist, wenn die Reise erst ansteht?

Der Urlaub steht vor der Tür und es lodern Brände: Das macht Sorgen. Doch Ängste vor Waldbränden allein begründen keine kostenlose Absage der Reise. Ohne sonst fällige Stornogebühren zurücktreten können Urlauber nur, wenn es beispielsweise um das Hotel große Zerstörungen durch ein Feuer gibt.

Reiserechtlich spricht man dann von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung einer Reise erheblich beeinträchtigen.

Wichtig: Dieses Recht gilt nur bei Pauschalurlauben, also bei von Veranstaltern verkauften Reisepaketen, beispielsweise aus Flug und Hotel. In der Regel sagen Veranstalter auch selbst Reisen ab oder bieten Umbuchungen an, wenn wegen Naturkatastrophen vor Ort für Urlauber kaum kalkulierbare Risiken bestehen. Deshalb sollten Pauschalreisende immer erst mit ihrem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen, wenn sie mit Stornogedanken spielen.

Wer individuell gebucht hat, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen oder den Reiseveranstalter in die Pflicht nehmen. 

Aber: Bereits gebuchte Leistungen wie Flug und Unterkunft muss man nach deutschem Recht nicht zahlen, wenn diese nicht erbracht werden, so der ADAC. Etwa, wenn das Hotel wegen der Situation vor Ort schließen muss. Sei es aber zugänglich, ohne dass Urlauber sich in Gefahr begeben, sei man auf Kulanz angewiesen - falls man keinen flexiblen Zimmertarif gebucht hat, der eine kurzfristige Stornierung ohne Gebühren ohnehin erlaubt.

Was ist, wenn man schon vor Ort ist?

Man liegt am Strand und im Hintergrund steigen die Rauchsäulen in den Himmel. Das Urlaubsgefühl ist dann dahin. Was Rechte in dieser Situation angeht, muss wieder zwischen Pauschalreise und Individualurlaub unterschieden werden.

Pauschalurlauber können unter Umständen Teile des Reisepreises im Nachgang zurückfordern. Beispielsweise, wenn Qualm den Erholungszweck beeinträchtigt oder geplante Ausflüge wegen der Situation vor Ort gestrichen werden.

Für eine erhebliche Beeinträchtigung wegen Smog konnten Urlauber laut vergangenen Gerichtsentscheidungen schon 50 Prozent des Reisepreises für die betroffenen Tage zurückverlangen. Wichtig ist laut der Verbraucherzentrale Hamburg aber, dass man den Mangel unverzüglich vor Ort dem Veranstalter anzeigt und nicht erst nach der Rückkehr.

2025 sprach das Amtsgericht Neuss einer Urlauberin sogar die Rückzahlung des gesamten Reisepreises zu: In der Nähe des Hotels wütete ein Waldbrand und die Flammen waren deutlich sichtbar. Sie hatte den Urlaub darum abgebrochen und selbst einen Rückflug gebucht, nachdem der Veranstalter dies abgelehnt hatte, weil keine akute Gefahr vorgelegen habe. Doch laut Gericht war der Zweck einer Erholungsreise nicht mehr erfüllt. (Az.: 94 C 276/25)

Veranstalter haben allgemein in solchen Situationen Fürsorgepflichten und müssen sich darum kümmern, dass sie für ihre Gäste im Zweifel Ersatzunterkünfte oder Flüge organisieren, wenn die Situation vor Ort riskant wird. Endet der Urlaub frühzeitig, gibt es anteilig den Reisepreis zurück. 

Hat man individuell gebucht, gilt indes: Man muss sich selbst um die frühzeitige Abreise oder den Hotelwechsel kümmern und auch die Kosten dafür tragen.

© dpa-infocom, dpa:260707-930-345651/1

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