Dubiose Streaming-Abos, Lockangebote mit Billiginhalten, technische Fehler beim Bezahlen: Wer die Warnsignale kennt, kann unberechtigte Forderungen abwehren.
Streaming-Abos lassen sich heute mit wenigen Klicks abschließen. Doch der Komfort täuscht über rechtliche und technische Fallstricke hinweg. Ob es um das Teilen von Accounts, technische Störungen beim Bezahlvorgang oder das plötzliche Erwachen in einer Online-Abofalle geht: Verbraucher sollten ihre Rechte genau kennen, um sich vor unberechtigten Forderungen zu schützen und den Anbietern auf Augenhöhe zu begegnen.
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Werbeanzeigen in sozialen Medien versprechen Zugang zu aktuellen Filmen zu Preisen, die deutlich unter den Tarifen etablierter Streamingdienste liegen. Wer solchen Angeboten folgt und etwa seine E-Mail-Adresse hinterlässt, sieht sich mitunter kurz darauf mit Zahlungsaufforderungen für ein Abonnement konfrontiert, das die Betroffenen nie bewusst abgeschlossen haben.
Für einen wirksamen Vertrag genügt es aber nicht, dass Nutzer lediglich ihre E-Mail-Adresse eingeben oder auf einer Website einige Angaben machen. Nach Paragraf 145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommt ein Vertrag erst durch Angebot und Annahme zustande. Verbraucher müssen dabei erkennen können, mit wem sie einen Vertrag schließen, welche Leistung dieser anbietet, und welche Kosten entstehen.
Für den Online-Handel schreibt das BGB die sogenannte Button-Lösung vor. Der Bestellbutton muss eindeutig mit einer Formulierung wie „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein. Ein Hinweis am Rand in kleiner oder schlecht lesbarer Schrift genügt nicht.
Auch wenn sich auf der Schaltfläche lediglich eine vage Formulierung wie „Anmeldung“ oder „Weiter“ befindet, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Dem Verbraucher fehlt in solchen Fällen das nötige Erklärungsbewusstsein, der angebliche Vertrag ist von Anfang an nichtig.
Auch wenn ein besonders niedriger Preis allein noch kein Beweis für einen Betrugsversuch ist: Klingt ein Angebot zu gut, um wahr zu sein, ist es das meistens auch nicht. Da die Rechte an Filmen und Serien teuer sind, können die Streamingdienste hochwertige Inhalte kaum zu Dumpingpreisen anbieten.
Weitere allgemeine Merkmale zweifelhafter Anbieter sind ein fehlendes Impressum, unvollständige Kontaktdaten, eine nicht nachvollziehbare Anbieteridentität oder die fehlende Datenschutzerklärung. Verbraucher sollten prüfen, wer der Vertragspartner ist und wo dieser seinen Sitz hat. Ein Firmensitz in schwer erreichbaren Ländern außerhalb der EU verkompliziert die Durchsetzung eigener Ansprüche erheblich.
Auch Preisangaben nur in Fremdwährungen statt in Euro sind ein Alarmzeichen. Seriöse Streamingdienste tauchen außerdem in gängigen Suchportalen auf, die anzeigen, wo sich ein bestimmter Titel legal streamen lässt.
Grundsätzlich sollte man seine persönlichen Daten erst dann eingeben, wenn man die Seriosität des Angebots ausreichend geprüft hat. Das gelingt aber nicht immer.
Erhalten Verbraucher nach einem vermeintlichen Vertragsschluss eine Zahlungsaufforderung, sollten sie zunächst prüfen, ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Im Zivilprozess muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen. Der Anbieter muss also den Vertragsschluss belegen, etwa durch Bestätigungsmails oder die Dokumentation des technischen Vorgangs.
Gelingt ihm dies, liegt es an den Betroffenen, nachzuweisen, dass der Bestellweg nicht rechtskonform war. Deshalb empfiehlt es sich, direkt nach der ersten Zahlungsaufforderung Screenshots der Website und insbesondere des Bestellbuttons anzufertigen und sicher abzulegen. Anbieter passen ihre Seiten mitunter nachträglich an.
Innerhalb der ersten 14 Tage kann man online geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist sogar auf ein Jahr und 14 Tage.
Wer davon ausgeht, dass kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, sollte dies dem Anbieter schriftlich mitteilen. Sinnvoll ist der Hinweis, dass zu keinem Zeitpunkt Bewusstsein über einen Vertragsschluss bestand, verbunden mit der vorsorglichen Anfechtung der Willenserklärung, der Feststellung der Nichtigkeit sowie hilfsweise einer sofortigen außerordentlichen Kündigung.
Verbraucher können mehrere Rechtsmittel parallel geltend machen, ohne sich damit zu schaden. Grund: Willenserklärungen werden juristisch ausgelegt, sodass das jeweils passende Gestaltungsrecht greift. Auf besonders auffällige Fälle sollte man zudem die Verbraucherzentrale aufmerksam machen.
Wurde bereits Geld abgebucht, kann man dieses per Lastschrift zurückbuchen. Wer sicher ist, keinen Vertrag geschlossen zu haben, kann weitere Zahlungen zunächst verweigern. Gerade bei Anbietern im Ausland ist die Durchsetzung von Forderungen für die Gegenseite oft unwirtschaftlich.
Scheitert die Zahlung eines gewünschten Vertrags, kann die Ursache beim Verbraucher, beim Anbieter oder bei dessen Zahlungsdienstleister liegen. Bevor Nutzer umfangreiche Änderungen an ihren eigenen Geräten oder Netzwerkeinstellungen vornehmen, empfiehlt sich zunächst ein einfacher Gegencheck: Ein erneuter Versuch über einen anderen Browser, ein zweites Gerät oder einen anderen Internetanschluss hilft, lokale Fehler auszuschließen.
Funktioniert der Abschluss dennoch nicht, spricht dies eher für ein technisches Problem auf Seiten des Anbieters. Verbraucher erfüllen ihre Mitwirkungspflichten in der Regel bereits dadurch, dass sie solche naheliegenden Tests durchführen.
In der aktuellen Folge des c't-Verbraucherschutzpodcast „Vorsicht, Kunde!“ klären wir, wie sich Verbraucher gegen willkürliche Aboverträge wehren können.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:
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(uk)
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