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Achtung an Sparer: Das Finanzamt kennt seit Oktober Ihre Kontostände auch im Ausland

Дата публикации: 19-10-2026 16:35:00

Neue Bankdaten für das Finanzamt: Seit Ende September können Behörden Kontostände und Erträge aus dem Ausland einsehen. Das müssen Sparer wissen.

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Seit Ende September liegen den Steuerbehörden neue Daten über Auslandskonten vor – auch Kontostände. Für manche Sparer könnte das teuer werden.

Ein Konto in Österreich, ein Depot in der Schweiz oder Ersparnisse auf einer ausländischen Handelsplattform: Was bislang bei der deutschen Steuererklärung möglicherweise unbemerkt blieb, kann das Finanzamt längst erfahren. Ende September haben die Steuerbehörden erneut internationale Bankdaten ausgetauscht.

Dabei geht es nicht nur darum, wem ein Konto gehört. Auch Guthaben, Zinsen und Dividenden können offengelegt werden. Für Sparer, die ihre Kapitalerträge nicht vollständig angegeben haben, könnte das unangenehme Folgen haben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Am 30. September 2026 fand der jährliche internationale Austausch von Finanzkontodaten statt.
  • Übermittelt werden können Kontostände, Depotwerte und Kapitalerträge aus dem Jahr 2025.
  • Betroffen sind in Deutschland steuerlich ansässige Personen mit meldepflichtigen Auslandskonten – auch Rentner.
Finanzamt erhält Kontostände und Kapitalerträge aus dem Ausland

Grundlage ist der sogenannte Common Reporting Standard (CRS), ein internationaler Meldestandard gegen Steuerhinterziehung. Deutschland beteiligt sich bereits seit 2017 daran. Nach Paragraf 27 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden die Informationen jährlich zum 30. September für das vorangegangene Kalenderjahr ausgetauscht.

Die übermittelten Informationen sind umfangreich. Nach Paragraf 8 des Gesetzes gehören dazu unter anderem Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer und Kontowert zum Jahresende. Hinzu kommen je nach Kontoart Zinsen, Dividenden und Bruttoerlöse aus Wertpapiergeschäften.

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Allerdings handelt es sich nicht um vollständige Kontoauszüge. Einzelne Überweisungen oder alltägliche Ausgaben werden durch dieses Verfahren nicht automatisch sichtbar. Auch sagt ein gemeldeter Verkaufserlös noch nichts über einen tatsächlich erzielten Gewinn aus.

Deutsche Konten bleiben von der Meldung unberührt

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Auslandskonten und Konten bei deutschen Banken.

Für inländische Bankverbindungen existiert ein anderes Verfahren: der automatisierte Kontenabruf. Damit können berechtigte Behörden unter gesetzlichen Voraussetzungen feststellen, welche Konten oder Depots einer Person zugeordnet sind.

Wie viel Geld sich darauf befindet, erfahren sie dadurch nicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt ausdrücklich klar, dass weder Kontostände noch Kontobewegungen Bestandteil dieses Abrufs sind. Bei entsprechender Rechtsgrundlage können Behörden allerdings weitere Unterlagen anfordern.

Ab 1000 Euro Kapitalerträgen wird es steuerlich relevant

Besonders wichtig sind die Meldungen für Anleger, die ihre Erträge über ausländische Banken oder Broker beziehen.

In Deutschland gilt ein jährlicher Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro für Alleinstehende und 2000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Er gilt für die gesamten entsprechenden Kapitalerträge, unabhängig davon, bei wie vielen Banken das Geld liegt.

Ein Beispiel: Ein Sparer erhält 800 Euro Zinsen von einer österreichischen Bank und weitere 500 Euro von einem deutschen Kreditinstitut. Insgesamt sind das 1300 Euro. Ohne weitere Besonderheiten übersteigen seine Erträge den Pauschbetrag um 300 Euro.

Anders als deutsche Banken führen ausländische Institute häufig keine deutsche Kapitalertragsteuer ab. Solche steuerpflichtigen Erträge müssen grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Eine automatische Meldung der Bank ersetzt diese Pflicht nicht.

Für Rentner mit niedrigen steuerpflichtigen Einkünften kann sich zudem eine Günstigerprüfung lohnen. Dabei prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ausfällt als die reguläre Kapitalertragsteuer von 25 Prozent.

Bundesfinanzhof erklärt Datenaustausch für rechtmäßig

Dass der Staat solche Informationen überhaupt erhalten darf, hat der Bundesfinanzhof bestätigt. In einem Urteil vom 23. Januar 2024 (Aktenzeichen IX R 36/21) wiesen die Richter die Klage von Steuerpflichtigen zurück, deren Schweizer Kontodaten nach Deutschland übermittelt worden waren.

Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung sei durch das Ziel gerechtfertigt, Steuerhinterziehung zu verhindern.

Wer also Geld im Ausland angelegt hat, sollte seine Steuerunterlagen sorgfältig prüfen. Fehlende Angaben können Nachzahlungen und gegebenenfalls weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Denn der jüngste Datenaustausch zeigt vor allem eines: Ein Konto im Ausland bedeutet längst nicht mehr, dass es dem deutschen Finanzamt verborgen bleibt.

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