Viermal entläuft die Hündin, wird aufgegriffen, kommt ins Tierheim – dann jagt sie einem Fahrradfahrer hinterher, der stürzt und sich erheblich verletzt. Der Halter verweist auf Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung, bestreitet Anhörung und Identität der Vorfälle. Reicht das, um Haltungsuntersagung und Abgabe seiner Hündin „Y.“ noch zu stoppen?
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Das Wichtigste [...]
Viermal entläuft die Hündin, wird aufgegriffen, kommt ins Tierheim – dann jagt sie einem Fahrradfahrer hinterher, der stürzt und sich erheblich verletzt. Der Halter verweist auf Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung, bestreitet Anhörung und Identität der Vorfälle. Reicht das, um Haltungsuntersagung und Abgabe seiner Hündin „Y.“ noch zu stoppen?
Unangeleinter Hund bringt Radfahrer zu Fall: OVG NRW bestätigt Haltungsuntersagung wegen wiederholter Verstöße gegen Anleinpflicht Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 5 B 492/26
Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied am 30.06.2026 (5 B 492/26): Es wies die Beschwerde eines Hundehalters gegen das Verbot, seinen Hund zu halten, zurück, weil wiederholte Verstöße zeigten, dass der Halter seinen Hund nicht zuverlässig sichern konnte. Die dokumentierten Verstöße reichten allein; frühere Strafurteile musste das Gericht nicht heranziehen.
Eckdaten zum Urteil
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 30. Juni 2026 (Az. 5 B 492/26) die Beschwerde eines Hundehalters zurückgewiesen. Der Mann hatte sich im Eilverfahren gegen die Untersagung seiner Hundehaltung, eine erweiterte Haltungsuntersagung und eine Abgabeanordnung für seine Hündin „Y.“ gewehrt. Wiederholte Verstöße gegen die Anleinpflicht und weitere Halterpflichten sowie ein Unfall, den der frei laufende Hund ausgelöst hatte, trugen nach Ansicht des Gerichts den Entzug des Tieres und den Sofortvollzug.
Die zuständige Ordnungsbehörde hatte dem Mann am 14. Juli 2025 per Ordnungsverfügung eine Anleinpflicht auferlegt. Für den Fall weiterer Verstöße behielt sie sich ausdrücklich eine Haltungsuntersagung vor. Nach den Verwaltungsvorgängen war die Hündin über einen erheblichen Zeitraum regelmäßig unangeleint ausgeführt worden und mehrfach unbeaufsichtigt vom Grundstück entkommen. Insgesamt viermal wurde sie herrenlos aufgegriffen und vorübergehend in ein Tierheim gebracht.
Am 2. November 2025 jagte die Hündin einem Fahrradfahrer hinterher. Der Radfahrer stürzte und erlitt erhebliche Verletzungen. Auch nach der Anleinpflicht vom 14. Juli 2025 wurde das Tier mehrfach unangeleint ausgeführt.
Am 21. Januar 2026 erließ die Behörde eine weitere Ordnungsverfügung. Sie enthielt nach den Gründen unter anderem eine Haltungsuntersagung, eine Abgabeanordnung und Zwangsmittelandrohungen; außerdem ging es um eine erweiterte Haltungsuntersagung. Der Hundehalter beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen. Damit wollte er erreichen, dass die Verfügung zunächst nicht vollzogen wird. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag im Wesentlichen ab. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein.
Das Oberverwaltungsgericht prüfte dabei nur, was der Mann in seiner Beschwerde vorgebracht hatte (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss er tragen. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Begründung genügte § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Behörde einzelfallbezogen auf die konkrete Gefahr weiterer Vorfälle mit nicht absehbaren Folgen für Dritte hingewiesen hatte. So hatte es bereits das Verwaltungsgericht gesehen, und das Oberverwaltungsgericht folgte dem. Der Hundehalter hielt dagegen, die Begründung der sofortigen Vollziehung erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Regelmäßig müssen Behörden für den Sofortvollzug besondere Gründe darlegen, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Anforderungen können ausnahmsweise bei besonderer Dringlichkeit gelten. Das ist etwa der Fall, wenn sich eine Verfügung durch Zeitablauf alsbald erledigt oder nur die sofortige Vollziehung erheblichen Gefahren oder Straftaten vorbeugen kann. Dann genügt es, die besonderen Gründe zu benennen und deutlich zu machen, dass sie ein besonderes öffentliches Interesse begründen können. Das Gericht verwies dazu auf seinen Beschluss vom 13. Januar 2026 (Az. 5 B 1067/25).
Gefahrenabwehr senkt die BegründungsanforderungenDiesen Maßstab legte der Senat an die Verfügung der Ordnungsbehörde an. Die Maßnahme diente der Gefahrenabwehr. Deshalb reichten die Bezugnahme auf die konkrete Hundehaltung und der Vergleich mit dem Zustand ohne sofortige Vollziehung aus, um das Vollzugsinteresse zu tragen.
Die Behörde zeigte konkrete Risiken für Dritte aufDas Verwaltungsgericht hatte die Interessenabwägung zulasten des Hundehalters ausfallen lassen. Entscheidend war für dieses Gericht, dass die Behörde auf drohende künftige Vorfälle mit nicht absehbaren Folgen für Dritte abgestellt hatte. Der Einwand des Mannes erschütterte diese Würdigung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht.
Wiederholte Verstöße belegen Unzuverlässigkeit des HundehaltersDas Gericht sah einen Halter als unzuverlässig an, wenn frühere Vorfälle mit seinen Hunden zeigten, dass er keine Gewähr für eine ordnungsgemäße, gefahrenfreie Haltung bot. Nach § 7 beziehungsweise § 11 Abs. 2 LHundG NRW muss der Halter jederzeit und überall willens und in der Lage sein, seine Pflichten nach § 3, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 LHundG NRW zu erfüllen.
Das Oberverwaltungsgericht wies auf eine Besonderheit des Gesetzes hin. § 11 Abs. 2 LHundG NRW verweise anders als § 10 Abs. 1 LHundG NRW nicht auf § 7 LHundG NRW. Für große Hunde lege der Gesetzgeber damit einen anderen Zuverlässigkeitsbegriff zugrunde als für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen. Belegt sah das Gericht seine Maßstäbe durch seine Urteile vom 6. Mai 2025 (Az. 5 A 1745/23) und vom 7. Dezember 2021 (Az. 5 A 3371/19) sowie durch den Beschluss vom 6. Februar 2013 (Az. 5 B 1228/12).
Weder Verschulden noch Charaktermangel sind nötigUnzuverlässigkeit setzt nach dieser Rechtsprechung weder Verschulden noch einen Charaktermangel voraus. Schon verbleibende Zweifel an der Zuverlässigkeit genügen, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen.
Die dokumentierten Vorfälle belegten für das Oberverwaltungsgericht die wiederholten Verstöße des Mannes. Darunter war auch ein Vorfall, bei dem ein Mensch verletzt wurde. Die Hündin wurde zudem selbst nach der Anleinpflicht vom 14. Juli 2025 noch mehrfach unangeleint ausgeführt. Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung auf Verstöße gegen die Anleinpflicht aus § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW, gegen die allgemeine Pflicht aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW und gegen behördliche Anordnungen gestützt. Aufgrund dieser Verstöße sei der Mann unzuverlässig.
Ob auch strafgerichtliche Verurteilungen des Mannes herangezogen werden könnten, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Darauf kam es nicht an, weil die dokumentierten Verstöße die Annahme der Unzuverlässigkeit bereits trugen.
Eine ähnliche Lage könnte etwa so aussehen: Entweicht ein großer Hund wiederholt unbeaufsichtigt vom Grundstück, könnten schon diese Vorfälle Zweifel an der Zuverlässigkeit des Halters begründen. Ein Verschulden müsste dafür nicht nachgewiesen werden.
Sachkundenachweis und Versicherung ändern daran nichtsDer Mann verwies auf einen Sachkundenachweis und eine Haftpflichtversicherung. Das Oberverwaltungsgericht hielt beides nicht für entscheidungserheblich. Angesichts der dokumentierten Verstöße kam es darauf nicht an. Außerdem stellte es klar, dass der Sachkundenachweis eine von der Zuverlässigkeit getrennte Voraussetzung ist.
Welche Belege trugen die Haltungsuntersagung?Die Vorfälle waren durch dokumentierte Beschwerden, teilweise mit Bild- und Videomaterial, durch den Bericht eines Außendienstmitarbeiters vom 12. Juni 2025 und durch die Anzeige eines Polizeibeamten vom 22. Dezember 2025 belegt. Der Hundehalter griff diese Grundlage auf mehreren Wegen an, drang damit aber nicht durch.
Bürgeranzeigen brauchen keine besondere FormDer Mann beanstandete die elektronische Übermittlung der Bürgerbeschwerden und -anzeigen und berief sich auf § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Das Oberverwaltungsgericht verwarf den Einwand. Bürgeranzeigen und -beschwerden bedürfen keiner Form nach dieser Vorschrift, um der Behörde als Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Landeshundegesetz zu dienen. Die elektronische Kommunikation ersetze hier keine Schriftform, deren Geltung weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich sei. Eine Schriftform folge auch nicht aus einer entsprechenden Bitte der Behörde an die Anzeigeerstatter.
Der Mann brachte außerdem vor, es könne sich um falsche Identitäten handeln. Das Gericht hatte keine Zweifel an der Authentizität der überwiegend detaillierten Beschwerden und Anzeigen, die unter Angabe von Personalien eingereicht worden waren. Für die Behauptung falscher Identitäten habe der Mann keinen Anhaltspunkt aufgezeigt.
Eine pauschal behauptete Verwechslung genügt nichtDer Hundehalter hielt die Verstöße für nicht verifizierbar und nicht nachgewiesen. Beschwerden über einen freilaufenden Hund könnten auf einer Verwechslung beruhen. Das Oberverwaltungsgericht verlangte einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die im Verwaltungsvorgang dokumentierten Vorfälle nicht zutrafen oder nicht seinen Hund betrafen. Der pauschale Hinweis, eine Verwechslung liege nicht völlig fern, genüge dafür nicht. Wegen der Bildaufnahmen sei eine Verwechslung bei zahlreichen Vorfällen nahezu ausgeschlossen.
Die Rüge der fehlenden Anhörung blieb ohne ErfolgDer Mann behauptete, eine Anhörung habe nicht stattgefunden. Das Verwaltungsgericht hatte auf das Anhörungsschreiben vom 2. Juni 2025 verwiesen. Mit diesen ausführlichen Erwägungen setzte sich der Mann in seiner Beschwerde nicht auseinander, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt. Deshalb verwarf das Oberverwaltungsgericht den Einwand.
Warum war ein Bußgeld kein gleich geeignetes milderes Mittel?Ein Zwangs- oder Bußgeld war nicht ersichtlich gleich geeignet, weil sich der Hundehalter uneinsichtig zeigte. Es war deshalb nicht erkennbar, dass eine Geldleistung die vom Hund ausgehenden Gefahren ebenso wirksam abwehren würde wie die Haltungsuntersagung. Der Mann hatte solche Maßnahmen als mildere Mittel vorgeschlagen.
Uneinsichtigkeit und die Zahl der VerstößeZur Ermessensausübung hatte der Hundehalter geltend gemacht, es bedürfe einer Vielzahl gleichartiger Verstöße. Er leitete nicht nachvollziehbar her, warum das erforderlich sein sollte. Das Oberverwaltungsgericht nahm zudem eine Vielzahl hinreichend dokumentierter Verstöße an. Auch einen Ermessensfehler oder eine Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung legte der Mann nach seiner Auffassung nicht dar.
Für die erweiterte Haltungsuntersagung hatte das Verwaltungsgericht angenommen, die Behörde habe angesichts der zahlreichen Verstöße und der Uneinsichtigkeit des Mannes zutreffend dessen fehlende Zuverlässigkeit angenommen. Ihr Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt. Die Beschwerde erschütterte auch das nicht.
Der Vorbehalt vom 14. Juli 2025 hielt den Weg offenDie zwischenzeitliche Verpflichtung, den Hund nur noch an einer reißfesten Leine auszuführen, schloss eine spätere Haltungsuntersagung nicht aus. Die Behörde hatte sich diese Maßnahme in der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2025 für den Fall weiterer Verstöße ausdrücklich vorbehalten. Genau diese Verstöße lagen nach den dokumentierten Vorfällen vor.
Zur Abgabeanordnung und den Zwangsmitteln fehlte der VortragDas Verwaltungsgericht hatte die Abgabeanordnung und die Androhung unmittelbaren Zwangs für rechtmäßig gehalten. Zu diesen Punkten und zur Zwangsgeldandrohung legte der Mann nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht dar, warum sie rechtswidrig sein sollten. Er wiederholte insoweit lediglich, teilweise aus der Perspektive des Gerichts, Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Auch deshalb blieb die Beschwerde ohne Erfolg.
Kosten und Unanfechtbarkeit des BeschlussesDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert setzte das Gericht nach § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG fest. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Die Haltungsuntersagung, die Abgabeanordnung und die weiteren Anordnungen der Verfügung vom 21. Januar 2026 bleiben damit im Eilverfahren vollziehbar. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen.
Für Streit um Haltungsverbote nach Leinenverstößen setzt diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen den Maßstab hoch. Es kommt nicht auf Vorsatz oder Charakter an, sondern allein auf verbleibende Zweifel an einer jederzeit sicheren Haltung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Akte konkrete, etwa mit Fotos belegte Vorfälle enthält, denn daran misst sich jeder Einwand.
Wir halten diese Linie für konsequent, auch wenn sie für Halter hart wirkt, weil schon die Gefahr weiterer Unfälle den Sofortvollzug tragen kann. Ob dasselbe gilt, wenn nur eine einzelne Entweichung ohne Schaden vorliegt, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Betroffene bedeutet das, dass der Streit kaum über Behauptungen zu gewinnen ist, sondern über das, was die Behördenakte belegt.
Der Antragsteller scheiterte nicht an der Schwere der Vorwürfe, sondern daran, dass er den dokumentierten Vorfällen – belegt durch Fotos, Videos, einen Dienstbericht und eine Anzeige mit Personalien – keinen einzigen konkreten Gegenbeleg entgegensetzte. Hätte er zu wenigstens einem dieser Vorfälle zeigen können, dass die Aufnahme nicht seinen Hund betraf oder eine Anzeige auf einer Verwechslung beruhte, hätte sich die Tatsachengrundlage für die angenommene Unzuverlässigkeit verschieben können.
Wie belastbar eine vergleichbare Akte ist, hängt oft an der Art der Belege: Falls Vorwürfe nur auf anonymen oder sich widersprechenden Meldungen beruhen, kann das anders zu werten sein als bei Bild- oder Videomaterial mit benannten Anzeigenden. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob überhaupt ein Personenschaden eingetreten ist oder ob es bislang nur bei gefährdenden, aber folgenlosen Situationen blieb.
Auch die Vorgeschichte kann die Bewertung verschieben: Wurde eine Haltungsuntersagung in einer früheren, milderen Verfügung ausdrücklich für den Fall weiterer Verstöße vorbehalten, bindet das anders, als wenn eine solche Ankündigung fehlt. Eine günstigere Ausgangslage – etwa ein fehlender Vorbehalt oder eine dünnere Beweislage – schützt aber nicht automatisch vor einer Untersagung, wenn das Gericht die Gefahr für Dritte als ausreichend groß ansieht.
Im eigenen Vorgang kann sichtbar sein:
Der Einwand fehlender Anhörung scheiterte hier nicht an der Sache selbst, sondern daran, dass sich der Antragsteller nicht mit den ausführlichen Gründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzte – der Hebel lag also im Umgang mit der Vorentscheidung, nicht im Vorwurf. Ob die eigene Akte diesem Maßstab genügt, lässt sich allein durch Lektüre schwer einschätzen.
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Wiederholtes Entlaufen kann eine Haltungsuntersagung auch ohne nachgewiesenes Verschulden rechtfertigen, wenn dadurch Zweifel an einer jederzeit gefahrlosen Hundehaltung entstehen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte eine Untersagung nach wiederholtem Entlaufen und unangeleintem Ausführen eines großen Hundes.
Nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW muss ein Halter seine gesetzlichen Pflichten jederzeit und überall erfüllen können. Ein Verschulden oder Charaktermangel muss dafür nicht feststehen; verbleibende Zweifel an einer sicheren Haltung können die Unzuverlässigkeit begründen. Im entschiedenen Fall wurde der Hund viermal herrenlos aufgegriffen; zudem verletzte sich ein Radfahrer, nachdem der Hund ihm nachgelaufen war. Ob strafgerichtliche Verurteilungen berücksichtigt werden durften, ließ das Gericht offen, weil die dokumentierten Haltungsverstöße die Untersagung bereits trugen.
Eine frühere Anleinauflage schließt eine spätere Haltungsuntersagung nicht aus, wenn die Behörde diese für weitere Verstöße ausdrücklich vorbehalten hat und solche Verstöße anschließend dokumentiert werden. Im entschiedenen Fall folgten auf die Verfügung vom 14. Juli 2025 weitere Verstöße; zudem stürzte ein Radfahrer nach einer Verfolgung durch die unangeleinte Hündin schwer.
Entscheidend waren die mehrfach dokumentierten Verstöße gegen die Anleinpflicht, die auch nach Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2025 fortgesetzt wurden. Die Behörde hatte die spätere Haltungsuntersagung für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten; die mildere Anordnung war damit nicht als abschließende Maßnahme festgelegt. Am 2. November 2025 jagte die Hündin einem Radfahrer hinterher, der stürzte und erhebliche Verletzungen erlitt. Das Gericht sah die Vorfälle als Grundlage für Zweifel daran, dass der Halter eine sichere Haltung gewährleisten konnte. Ein Bußgeld oder Zwangsgeld musste nicht als gleich geeignetes milderes Mittel angesehen werden, weil die dokumentierte Uneinsichtigkeit keine vergleichbar wirksame Gefahrenabwehr erwarten ließ.
Das OVG berücksichtigt im Beschwerdeverfahren nur konkret begründete Einwände; pauschale Behauptungen zu Verwechslung, Identität oder fehlender Anhörung reichen ohne fallbezogene Anhaltspunkte nicht aus. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat nur das Beschwerdevorbringen; Satz 3 verlangt eine Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts.
Als Belege lagen Bürgerbeschwerden mit Personalien, teilweise Bild- und Videomaterial, der Außendienstbericht vom 12. Juni 2025 und eine Polizeianzeige vom 22. Dezember 2025 vor. Der pauschale Hinweis auf eine mögliche Verwechslung genügte dem OVG nicht, weil keine konkreten Zweifel an den dokumentierten Vorfällen oder der Zuordnung zum Hund aufgezeigt wurden. Auch elektronische Anzeigen waren nicht deshalb unverwertbar: Bürgerbeschwerden benötigen nach der Entscheidung keine besondere Form nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Für die Behauptung, die Anzeigen stammten von Personen mit falschen Identitäten, nannte der Beschwerdeführer ebenfalls keinen konkreten Anhaltspunkt.
Die Anhörungsrüge scheiterte, weil der Beschwerdeführer sich nicht mit dem Anhörungsschreiben vom 2. Juni 2025 auseinandersetzte. Zu Abgabeanordnung und Zwangsmitteln wiederholte er frühere Ausführungen, ohne konkrete Rechtsgründe darzulegen; diese Rügen blieben deshalb erfolglos.
Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung verhindern eine Haltungsuntersagung nicht, wenn dokumentierte Verstöße die Unzuverlässigkeit bereits belegen; beide Nachweise entkräften diese Vorfälle nicht. Das OVG hielt sie deshalb im konkreten Eilverfahren angesichts der Vorfälle nicht für entscheidungserheblich.
Der Sachkundenachweis betrifft eine andere Voraussetzung als die Zuverlässigkeit des Hundehalters und kann fehlende Zuverlässigkeit deshalb nicht ausgleichen. Maßgeblich waren vielmehr die dokumentierten wiederholten Verstöße gegen Anlein- und Beaufsichtigungspflichten sowie gegen behördliche Anordnungen des Hundehalters. Die Hündin lief regelmäßig unangeleint, entkam mehrfach unbeaufsichtigt und verletzte einen Radfahrer, nachdem sie ihm hinterhergejagt war. Auch nach Erlass der behördlichen Anleinpflicht führte der Halter sie mehrfach ohne Leine aus, was die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verstärkte.
Das OVG ließ ausdrücklich offen, welche Bedeutung Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung bei einer beanstandungsfreien Haltung des Hundes oder in anderen Fallkonstellationen hätten.
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OVG Nordrhein-Westfalen · Az. 5 B 492/26 · Beschluss vom 30.06.2026
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenDie Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
GründeDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2026 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil die Antragsgegnerin einzelfallbezogen ausgeführt habe, dass bei einer fortdauernden Hundehaltung durch den Antragsteller die konkrete Gefahr weiterer Vorfälle mit nicht absehbaren Folgen für Dritte bestehe. Die Haltungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheids sei formell rechtmäßig. Der Antragsteller sei mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2025 ordnungsgemäß angehört worden. Einer ordnungsgemäßen Anhörung stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zunächst lediglich verpflichtet habe, seinen Hund „Y.“ nur noch an einer reißfesten Leine auszuführen. Die zwischenzeitlich ergangene Maßnahme habe keinen Anlass zu der Annahme geboten, dass mit einer Haltungsuntersagung nicht mehr zu rechnen sei, weil die Antragsgegnerin sich den Erlass einer solchen Maßnahme in der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2025 für den Fall weiterer Verstöße ausdrücklich vorbehalten habe. Die Haltungsuntersagung sei auch materiell rechtmäßig, weil der Antragsteller wiederholt sowohl gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes, namentlich gegen die Anleinpflicht in § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW sowie die allgemeine Pflicht aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW, als auch gegen aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen habe. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin sei dokumentiert, dass der Antragsteller über einen erheblichen Zeitraum und regelmäßig seine Hündin „Y.“ unangeleint ausgeführt habe. Sie sei außerdem mehrfach unbeaufsichtigt von seinem Grundstück entwichen. Dies gehe schon aus zahlreichen, teilweise mit Bild- und Videomaterial untermauerten, aktenkundigen Beschwerden von Anwohnern und Passanten hervor. Vergleichbare Vorkommnisse seien auch durch einen Bericht eines Außendienstmitarbeiters der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2025 sowie durch die Anzeige eines Polizeibeamten vom 22. Dezember 2025 belegt. Ferner sei die Hündin „Y.“ insgesamt bereits vier Mal herrenlos aufgegriffen und vorübergehend in ein Tierheim verbracht worden. Am 2. November 2025 habe die Hündin einem Fahrradfahrer hinterhergejagt, wodurch dieser gestürzt sei und sich erhebliche Verletzungen zugezogen habe. Schließlich habe der Antragsteller gegen Anordnungen nach dem Landeshundegesetz verstoßen, indem er seine Hündin mehrfach unangeleint ausgeführt habe, nachdem ihm mit Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2025 eine Anleinpflicht aufgegeben worden sei. Der Einwand des Antragstellers, die Vorwürfe seien nicht verifizierbar, stelle die ausführlich dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin nicht in Frage. Die Einreichung der Beschwerden per E-Mail mindere nicht ihre Aussagekraft, Anhaltspunkte für eine Verwechslung lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, die Maßnahme sei insbesondere verhältnismäßig. Die Anordnung der Leinenpflicht habe nicht zur Unterbindung von Rechtsverstößen durch den Antragsteller geführt. Die Abgabeanordnung sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig. Auch die erweiterte Haltungsuntersagung begegne keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin sei mit Blick auf die zahlreichen Verstöße sowie die Uneinsichtigkeit des Antragstellers zutreffend von der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen und habe das ihr zustehende Ermessen auch insoweit fehlerfrei ausgeübt.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung zunächst dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2026 – 5 B 1067/25 -, juris, Rn. 4 f. m. w. N.
Diesen Anforderungen ist mit Blick auf die Qualität der Maßnahme als Gefahrenabwehrmaßnahme – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – durch die Bezugnahme auf die Hundehaltung und den Vergleich mit dem Zustand, der ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung einträte, hinreichend Rechnung getragen.
Soweit der Antragsteller pauschal behauptet, eine Anhörung habe nicht stattgefunden, setzt er sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits nicht mit den ausführlichen entgegenstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierzu auseinander.
Der Antragsteller dringt auch mit dem Einwand nicht durch, die Haltungsuntersagung erweise sich als materiell rechtswidrig, weil die ihm zur Last gelegten Verstöße „nicht verifizierbar“ bzw. nachgewiesen seien. Der Antragsteller zeigt – wovon schon das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Nennung zahlreicher Vorfälle ausgegangen ist – weiterhin keinen konkreten Anhalt dafür auf, dass die im Verwaltungsvorgang im Einzelnen dokumentierten Vorfälle, die sogar schon zur Verletzung eines Menschen geführt haben, nicht zuträfen oder es sich nicht um den Hund des Antragstellers gehandelt haben soll. Er trägt vielmehr lediglich pauschal und unsubstantiiert vor, es liege „nicht völlig fern, dass die Beschwerden über den freilaufenden Hund auf einer Verwechslung beruhen“. Eine Verwechslung ist mit Blick auf die vorliegenden Bildaufnahmen hinsichtlich zahlreicher Vorfälle nahezu ausgeschlossen. Der Senat hat auch keinen Zweifel an der Authentizität der Beschwerden und Anzeigen, die größtenteils detailliert und unter Angabe von Personalien erfolgt sind. Für die Annahme, dass es sich um „falsche Identitäten“ handeln könnte, zeigt der Antragsteller keinerlei Anhalt auf. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bedürfen von Bürgern eingereichte Anzeigen und Beschwerden nicht der Form nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW, um der Behörde als Anhaltspunkt für Verstöße nach dem Landeshundegesetz dienen zu können. Diese Form der elektronischen Kommunikation ersetzt die Schriftform, deren Geltung weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich ist. Sie folgt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht aus einer entsprechenden Bitte der Antragsgegnerin gegenüber den Anzeigeerstattern.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorliegen eines Sachkundenachweises bzw. einer Haftpflichtversicherung nicht an.
Der Antragsteller zieht auch nicht die – nur im Rahmen der erweiterten Haltungsuntersagung getroffene – Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei unzuverlässig, durchgreifend in Zweifel. § 11 Abs. 2 LHundG NRW verweist – anders als § 10 Abs. 1 LHundG NRW – nicht auf § 7 LHundG NRW. Damit legt der Gesetzgeber für große Hunde einen anderen Zuverlässigkeitsbegriff zugrunde als für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen. Von der Unzuverlässigkeit eines Hundehalters sowohl nach § 7 als auch nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW ist jedenfalls dann auszugehen, wenn bei ihm aufgrund von Vorfällen mit den von ihm gehaltenen Hunden in der Vergangenheit anzunehmen ist, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines Hundes im Sinn der § 3, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 LHundG NRW jederzeit und überall zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Hundehalter eines solchen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Wegen der von einer unsachgemäßen Haltung oder Führung von Hunden ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen und Tiere muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters positiv feststehen. Dementsprechend genügen bereits verbleibende Zweifel an dieser Zuverlässigkeit, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 – 5 A 1745/23 -, juris, Rn. 29, und vom 7. Dezember 2021 – 5 A 3371/19 -, juris, Rn. 28 f.; Beschlüsse vom 6. Februar 2013 – 5 B 1228/12 -, n. v., Beschlussabdruck S. 2.
Gemessen hieran ist von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits aufgrund der oben aufgezeigten Verstöße auszugehen. Auf die Frage, ob die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers einbezogen werden können, kommt es – so schon das Verwaltungsgericht – deshalb nicht an. Beim Nachweis der erforderlichen Sachkunde handelt es sich um eine von der Zuverlässigkeit zu trennende weitere Voraussetzung.
Schließlich wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, die Antragsgegnerin habe das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er zeigt nicht auf, dass die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig wäre. Woher der Antragsteller insoweit die Notwendigkeit des Vorliegens einer Vielzahl von gleichartigen Verstößen ableitet, bleibt unklar. Ungeachtet dessen geht der Senat davon aus, dass eine Vielzahl solcher Verstöße im Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentiert ist. Der vom Antragsteller vorgeschlagene Erlass eines Zwangs- oder Bußgeldes ist auch angesichts seiner Uneinsichtigkeit zur Erreichung des Ziels der Abwehr der von dem Hund ausgehenden Gefahren ersichtlich nicht gleich geeignet.
Der Antragsteller legt nicht dar, warum die Abgabeanordnung, die Androhung unmittelbaren Zwangs bzw. die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig sein sollen. Er wiederholt hier lediglich – zum Teil aus Perspektive des Gerichts – die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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