Tür zugeschlagen, eine Minute Arbeit mit der Kunststoffkarte, dann die Rechnung: 319,51 Euro. Die Staatsanwaltschaft sah darin Wucher, weil der 71-jährige Zeuge ausgesperrt und aufgeregt war – das OLG Köln musste klären, wie viel Bedrängnis es für eine Zwangslage wirklich braucht.
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Das Wichtigste im Überblick
Am 22.11.2016 stellte das OLG Köln (1 RVs 210/16) klar: Das bloße [...]
Tür zugeschlagen, eine Minute Arbeit mit der Kunststoffkarte, dann die Rechnung: 319,51 Euro. Die Staatsanwaltschaft sah darin Wucher, weil der 71-jährige Zeuge ausgesperrt und aufgeregt war – das OLG Köln musste klären, wie viel Bedrängnis es für eine Zwangslage wirklich braucht.
Schlüsselnotdienst öffnet zugefallene Tür: OLG Köln verneint Zwangslage und bestätigt Freispruch vom Wuchervorwurf trotz hoher Rechnung Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 1 RVs 210/16
Am 22.11.2016 stellte das OLG Köln (1 RVs 210/16) klar: Das bloße Aussperren aus der eigenen Wohnung reicht nicht, um einem Schlüsseldienst die strafbare Ausnutzung einer Notlage vorzuwerfen. Das gilt nur bei konkreten Umständen, die eine ernste und dringende Notlage schaffen.
Eckdaten zum Urteil
Das Oberlandesgericht Köln hat am 22. November 2016 (Az. 1 RVs 210/16) die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Damit bleibt der Freispruch vom Wuchervorwurf bestehen. Betroffen ist ein Schlüsselnotdienst-Anbieter, der eine zugefallene Wohnungstür geöffnet und dafür 319,51 Euro berechnet hatte.
Nach Ansicht des Senats folgt aus dem Ausgesperrtsein allein noch keine Zwangslage im Sinne des § 291 StGB. Nötig ist eine ernste Bedrängnis, deren konkrete Umstände im Einzelfall zu prüfen sind. Das Amtsgericht Jülich hatte den Mann am 2. Dezember 2015 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Landgericht Aachen verwarf die Berufung der Staatsanwaltschaft. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision, der sich die Generalstaatsanwaltschaft anschloss. Sie war auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen trägt die Staatskasse.
Ausgangspunkt war ein Einsatz am Samstag, dem 3. Januar 2015. Ein 71-jähriger Mann hatte seine Wohnung kurz verlassen und die Tür dabei zugeschlagen. Sein Nachbar, der Zeuge T, half ihm, den Schlüsseldienst zu verständigen.
Der Angeklagte öffnete die Tür mit einer Kunststoffkarte in weniger als einer Minute. Dafür berechnete er 319,51 Euro. Die Anklage setzte den tatsächlichen Wert der Leistung einschließlich Wochenendzuschlag und Fahrtkostenpauschale auf höchstens 130 Euro an und warf ihm Wucher vor. Den äußeren Ablauf räumte der Mann nach den Feststellungen des Landgerichts in beiden Instanzen ein.
Über Preise war vorab offenbar nicht gesprochen worden. Nach der von T als möglich bestätigten Schilderung stand die Tür bereits offen, bevor Preise oder Zahlungsmodalitäten zur Sprache kamen. Danach fragte der Angeklagte, ob bar oder mit Karte gezahlt werde. Der Kunde entschied sich für die Kartenzahlung, ohne den Betrag näher zu erörtern. Erst nach dem Weggang des Angeklagten nahmen T und der Kunde den Rechnungsbetrag zur Kenntnis.
Der Angeklagte nutzte einen Rechnungsvordruck, den er seit 2014 von einem Auftraggeber erhalten hatte, für den er als Subunternehmer arbeitete. Vorgedruckt waren unter anderem eine Einsatz- beziehungsweise Notdienst- und Abrufbereitschaftspauschale von 159,00 Euro netto für die ersten 15 Minuten, ein Nacht-, Feiertags- und Wochenendzuschlag sowie eine An- und Abfahrtpauschale von 30,00 Euro netto. Den vorgedruckten Zuschlag von 100 Prozent hatte er für diesen Einsatz handschriftlich auf 50 Prozent geändert. Er erklärte, er halte die Preise nicht für überhöht.
Das Landgericht stellte zudem zwei ähnliche frühere Vorgänge mit demselben Vordruck und denselben Einzelpreisen fest. Das Amtsgericht Wipperfürth hatte wegen eines Einsatzes vom 28. Februar 2014 mit Strafbefehl vom 5. September 2014 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro festgesetzt (4 Cs – 931 Js 1176/14 – 393/14). Das Amtsgericht Linz setzte wegen eines Vorfalls vom 2. August 2014 mit Strafbefehl vom 3. Februar 2015 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro fest (3 Cs – 280 Js 63771/14). Nach Einsprüchen des Mannes wurden beide Verfahren eingestellt, eines mit und eines ohne Auflage.
Eine Zwangslage verlangt ernste Bedrängnis, nicht bloßes AusgesperrtseinEine Zwangslage nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ist eine ernste Bedrängnis, in der der Betroffene auf die Leistung angewiesen ist, oder ein durch äußere Umstände eintretendes Sachbedürfnis. Eine Existenzbedrohung ist dafür nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Betroffene die Lage selbst zu vertreten hat. Der Senat stützte sich dafür unter anderem auf Fischer (StGB, 63. Auflage 2016, § 291 Rz. 10) und weitere Kommentare.
Die Situation muss eine spezifische Gefahr für Rechtsgüter begründenZum gleichlautenden Begriff in § 182 StGB verwies der Senat auf BGHSt 42, 399 (400 f.). Danach braucht es bedrängende Umstände von einigem Gewicht. Ihnen muss in spezifischer Weise die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung anhaften, und das Opfer darf sich ihnen nicht ohne Weiteres entziehen können. Eine Lage, die die Tat nur ermöglicht oder erleichtert, genügt nicht.
Der Begriff der Zwangslage kommt nach den Ausführungen des Senats auch in den §§ 182, 232 und 233 StGB vor. Seit dem 15. Oktober 2016 findet er sich außerdem in den neuen §§ 232a und 232b StGB, die das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) eingeführt hat.
Konkrete Umstände entscheiden, ob Hilfe erreichbar warFür die Beurteilung zählen die konkreten Umstände: die Situation in der unzugänglichen Wohnung, Jahreszeit und Witterung, die Dringlichkeit anderer Verpflichtungen des Betroffenen sowie die Anwesenheit oder Erreichbarkeit von Hilfe Dritter. Als mögliche besondere Umstände nannte der Senat etwa einen eingeschalteten Herd oder einen hungrigen Säugling. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte eine Zwangslage bei einem Wasseraustritt infolge einer verstopften Rohrleitung angenommen (BB 1973, 777).
Ob der verlangte Preis in einem für Wucher ausreichenden Missverhältnis zum Wert der Leistung stand, musste der Senat nicht entscheiden. Das Landgericht hatte diese Frage als möglicherweise sachverständig zu klärend angesehen, die Strafbarkeit aber schon mangels Zwangslage verneint.
Warum das Aussperren im Streitfall keine Zwangslage begründeteDer Senat verneinte die Zwangslage, weil das Landgericht keine konkreten Umstände festgestellt hatte, die den Mann zur Beseitigung seiner Lage auf eine bestimmte Person angewiesen oder die Türöffnung unabweisbar gemacht hätten. Er hielt die Feststellungen des Landgerichts für ausreichend. Eine ernste Bedrängnis folge nicht automatisch daraus, dass jemand aus der Wohnung ausgesperrt sei.
Auch an der Form des Freispruchs hatte der Senat nichts auszusetzen. Ein Freispruch aus rechtlichen Gründen muss die erwiesenen Tatsachen und die Gründe erkennen lassen, weshalb sie nicht strafbar sind. Die angeklagte Tat ist zudem unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Der Senat verwies dazu auf seine Entscheidungen vom 8. Dezember 2009 (81 Ss 76/09) und vom 16. März 2010 (III-1 RVs 18/10) sowie auf Meyer-Goßner/Schmitt (StPO, 59. Auflage 2016, § 267 Rz. 34). Das Urteil des Landgerichts genüge diesen Anforderungen.
Die Hilfe des Nachbarn spricht gegen ein Angewiesensein auf den NotdienstDer Kunde stand nicht allein da, denn ihm half der Nachbar T. Besondere Umstände, die eine Öffnung der Wohnung besonders dringlich gemacht hätten, hatte das Landgericht nicht festgestellt. Samstag, Winter und nachvollziehbare Aufregung reichten angesichts dieser Unterstützung nicht aus.
Fehlende Preisnachfrage allein begründet keine ZwangslageBetroffene verzichten wegen des Ausgesperrtseins womöglich typischerweise auf Preisnachfragen und akzeptieren überhöhte Preise eher. Auch das begründet nach dem Senat für sich genommen keine Zwangslage. Entscheidend seien die konkreten Umstände, die den Auftraggeber zum Verzicht auf weitere Erkundigungen veranlasst hätten.
Weitere Anhaltspunkte für eine besondere Notlage des Kunden gab es nach den Feststellungen nicht. Eine weitergehende Aufklärung war nicht mehr möglich, weil der Zeuge zwischenzeitlich gestorben war.
Was der Senat den Argumenten beider Seiten entgegenhieltDie Staatsanwaltschaft hielt die Schwächesituation des Kunden für erheblich genug. Die Verteidigung stützte sich auf Entscheidungen, nach denen eine Zwangslage mit der Türöffnung endet. Der Senat folgte keiner der beiden Linien und prüfte stattdessen, ob im konkreten Fall eine Zwangslage festgestellt war.
Alter und Aufregung des Kunden reichen allein nichtDie Staatsanwaltschaft verwies auf das Alter des Kunden von 71 Jahren und seine vom Zeugen T bestätigte Aufgeregtheit nach dem Aussperren. Das Landgericht hatte beides nicht als ausreichend für eine erhebliche Notsituation gewertet. Der Senat bestätigte das. Die Aufregung sei beim Aussperren nachvollziehbar und typisch. Weder Aufregung noch Alter genügen für sich genommen, um eine Zwangslage zu begründen.
Die unterlassene Preisangabe nimmt die Wahl eines anderen Anbieters nichtSchon in der Berufung hatte sich die Staatsanwaltschaft auf ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Mai 2006 berufen. Das Landgericht Aachen führte es unter dem Aktenzeichen 32 M 2/06 an. Nach dieser Entscheidung hatte der Hausbewohner keine Möglichkeit gehabt, ein anderes Unternehmen zu beauftragen, weil der Angeklagte seine Preise vorher nicht konkret genannt hatte. Das Landgericht Aachen fand das nicht überzeugend. Der Senat bezeichnete die Bonner Entscheidung mit 37 M 2/06 (bei Juris Tz. 64).
Der Senat erklärte, an seiner früheren Bestätigung dieser Entscheidung durch Beschluss vom 2. November 2006 (80 Ss 108/06) nicht mehr festzuhalten, soweit ihr eine gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein sollte. Im Wirtschaftsleben sei es grundsätzlich Sache des Auftraggebers, sich durch Nachfrage über Höhe und Angemessenheit der Vergütung zu informieren. Dass der Auftragnehmer seine Preise nicht vorher offenbart, nehme dem Auftraggeber nicht die Möglichkeit, ein anderes Unternehmen zu beauftragen.
Die Türöffnung beendet die Zwangslage nicht ohne WeiteresDer Verteidiger hatte drei unveröffentlichte Entscheidungen vorgelegt: AG Hamburg-Wandsbeck vom 24. September 2015 (727a Ds 104/13), AG Bochum vom 7. Oktober 2014 (35 Ds 26/14) und LG Chemnitz vom 10. Dezember 2014 (6 Ns 720 Js 19365/12). Dort galt eine Zwangslage mit der Leistung oder der wiederhergestellten Zugänglichkeit der Wohnung als beendet.
Dem schloss sich der Senat nicht an. Zur Struktur des Wuchertatbestands gehöre, dass der Täter die geschuldete Leistung erbringe, wenn auch zu wucherischen Konditionen. Die Ursächlichkeit der Zwangslage für die Gegenleistung entfalle dadurch nicht. Ebenso wenig komme es darauf an, ob dem Opfer der wucherische Preis schon bei der Leistung bekannt sei. Der Freispruch beruht deshalb nicht darauf, dass eine mögliche Zwangslage mit der Türöffnung geendet hätte. Er beruht darauf, dass unter den konkreten Umständen keine tatbestandsmäßige Zwangslage festgestellt war.
Gegen überhöhte Rechnungen hilft auch das ZivilrechtDer Senat wies auf den zivilrechtlichen Schutz des Auftraggebers hin. Ein Werkvertrag mit einem Schlüsseldienst kommt regelmäßig schon mit dem meist telefonisch erteilten Auftrag zustande. Zwei Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs begrenzen, was der Auftragnehmer verlangen darf.
Ohne Preisabrede gilt die übliche VergütungIst keine Vergütung ausdrücklich vereinbart, gilt nach § 632 Abs. 2 2. Alt. BGB die übliche Vergütung. Üblich ist der Betrag, der nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise für eine nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung gewährt zu werden pflegt (BGH NJW 2001, 151). Eine später einseitig verlangte höhere Vergütung ist nicht geschuldet.
Ein auffälliges Missverhältnis kann den Vertrag sittenwidrig machenWird eine überhöhte Vergütung vereinbart, kommt nach § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit in Betracht. Bei einem besonders auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vermutet die zivilrechtliche Rechtsprechung ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, § 138 Rz. 34a).
Als Beispiele für sittenwidrig erklärte Verträge mit Schlüsselnotdiensten nannte der Senat das Amtsgericht Bonn (NJW-RR 2010, 1503) und das Amtsgericht Bergisch Gladbach (VuR 2015, 430, zustimmend Kothe, VuR 2015, 431). Das Landgericht Landshut verneinte dagegen mit Urteil vom 3. Mai 2013 (12 S 343/13) ein auffälliges Missverhältnis.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Sperrt sich jemand aus und beauftragt ohne Preisabsprache einen Notdienst, während auf dem Herd noch etwas kocht, kann eine Zwangslage nach § 291 StGB in Betracht kommen. Fehlen solche Begleitumstände, bleibt bei einer überhöhten Forderung vor allem der zivilrechtliche Einwand, nur die übliche Vergütung nach § 632 BGB zu schulden.
Für den entschiedenen Fall steht der Freispruch fest. Als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung dienen. Maßgeblich bleiben dabei stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Für überhöhte Schlüsselnotdienst-Rechnungen zieht das Oberlandesgericht Köln die strafrechtliche Hürde hoch: Allein ausgesperrt zu sein begründet noch keinen Wucher. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich eine ernste Bedrängnis aus konkreten Umständen belegen lässt. Alter, Aufregung, Winter oder fehlende Preisabsprache tragen das allein nicht, ein eingeschalteter Herd könnte es.
Ob der verlangte Preis in einem wucherischen Missverhältnis zum Leistungswert stand, musste das Gericht nicht entscheiden – die Prüfung endete bereits an der fehlenden Zwangslage. Aus unserer Sicht ist diese Begrenzung konsequent, verschiebt deshalb aber die Auseinandersetzung für Betroffene vom Straf- aufs Zivilgericht. Für vergleichbare Konstellationen dürfte daher der zivilrechtliche Einwand tragfähiger sein als die Anzeige.
Dass der Nachbar beim Aussperren half, den Schlüsseldienst zu rufen, nahm dem Kunden die Alleinstellung auf den einen Anbieter – und genau daran fehlte es dem Gericht für den Beleg einer ernsten Bedrängnis. Hätte niemand geholfen und wäre etwa die Herdplatte eingeschaltet geblieben oder ein Kind allein in der Wohnung gewesen, hätte dieselbe Situation als Zwangslage gewertet werden können.
In einem ähnlich gelagerten Fall könnte es darauf ankommen, ob überhaupt jemand anderes zur Stelle war oder ob der Ausgesperrte vollständig auf den einen Anbieter angewiesen war. Auch besondere Umstände wie eine eingeschaltete Herdplatte, ein krankes Kind in der Wohnung oder extreme Witterung könnten das Bild verändern – während bloße Aufregung oder ein höheres Alter für sich genommen bislang nicht ausgereicht haben. Daneben kann eine Rolle spielen, ob vor der Türöffnung überhaupt nach dem Preis gefragt wurde; das kann die Bewertung in die eine oder andere Richtung verschieben, ohne für sich allein über eine Zwangslage zu entscheiden.
In der eigenen Rechnung oder Auftragsbestätigung kann sichtbar sein:
Welcher Posten im Vordruck nachträglich verändert wurde, lässt sich oft nur im Abgleich mit der ursprünglichen Kalkulation einordnen. Ob daraus im Einzelfall eher ein zivilrechtlicher oder ein strafrechtlicher Ansatzpunkt wird, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein kaum zuverlässig einschätzen.
Wie sich eine ähnliche Situation im Einzelfall einordnen lässt, zeigt sich erst im Detail. Fragen Sie dazu bei uns unverbindlich eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall an.
Ohne Preisvereinbarung ist eine hohe Schlüsseldienstrechnung nicht allein deshalb vollständig geschuldet: Nach § 632 Abs. 2 BGB gilt die übliche Vergütung. Maßgeblich ist der Betrag für eine vergleichbare Leistung nach Art, Güte und Umfang.
Der Werkvertrag entsteht regelmäßig bereits durch den telefonisch erteilten Auftrag; ohne ausdrückliche Preisabrede greift die gesetzliche Regelung zur üblichen Vergütung. Ein erst nach der Türöffnung einseitig verlangter höherer Betrag wird dadurch nicht nachträglich vereinbart und ist nicht allein wegen der Rechnung geschuldet. Welche Vergütung üblich ist, richtet sich nach vergleichbaren Leistungen und den beteiligten Verkehrskreisen. Das Oberlandesgericht ließ offen, ob die im entschiedenen Fall verlangten 319,51 Euro in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Leistung standen.
Ja, eine überhöhte Schlüsseldienstvereinbarung kann nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, auch wenn kein strafbarer Wucher nach § 291 StGB vorliegt. Der strafrechtliche Freispruch entscheidet daher nicht automatisch über die zivilrechtliche Wirksamkeit der Rechnung.
Für strafbaren Wucher muss neben einem auffälligen Missverhältnis insbesondere eine Zwangslage des Auftraggebers ausgenutzt werden. Das bloße Ausgesperrtsein begründet nach dem OLG Köln nicht ohne Weiteres eine solche Zwangslage. Zivilrechtlich kann eine Vereinbarung dagegen sittenwidrig sein, wenn Preis und Wert der Leistung besonders deutlich auseinanderliegen. Die Rechtsprechung vermutet eine verwerfliche Gesinnung, wenn der vereinbarte Preis rund doppelt so hoch ist wie der Wert der erbrachten Leistung. Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung, gilt grundsätzlich die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB.
Ob die Rechnung über 319,51 Euro im entschiedenen Fall zivilrechtlich nichtig war, ließ das OLG offen. Es musste das Preisverhältnis nicht prüfen, weil es den strafrechtlichen Vorwurf bereits mangels festgestellter Zwangslage verneinte.
Eine bereits bestehende Zwangslage endet nicht schon dadurch, dass der Schlüsseldienst die Tür geöffnet hat; im entschiedenen Fall war jedoch keine tatbestandsmäßige Zwangslage festgestellt. Der Senat stützte den Freispruch nicht darauf, dass die Türöffnung eine mögliche Zwangslage beendet hätte.
Beim Wucher nach § 291 StGB kann der Täter die geschuldete Leistung gerade zu wucherischen Bedingungen erbringen; die Zwangslage kann weiterhin ursächlich für die Gegenleistung sein. Die geöffnete Tür beseitigt den Zusammenhang zwischen Bedrängnis und Gegenleistung daher nicht allein dadurch, dass der Zugang wiederhergestellt ist. Für diese Frage ist auch nicht entscheidend, ob die betroffene Person den wucherischen Preis bereits bei Erbringung der Leistung kannte. Der Freispruch beruhte vielmehr darauf, dass die festgestellten konkreten Umstände keine ernste Zwangslage im Sinne des § 291 StGB belegten.
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OLG Köln · Az. 1 RVs 210/16 · Urteil vom 22.11.2016
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Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenDie Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
GründeI.
Mit am 1. September 2015 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 27. Juli 2015 liegt dem Angeklagten eine am 3. Januar 2015 begangene Tat des Wuchers zur Last: Er habe am Tattag auf Anforderung des Zeugen I, welcher die Tür zu seiner Wohnung nach kurzfristigem Verlassen zugeschlagen habe, diese Wohnungstüre mittels einer Kunststoffkarte in weniger als 1 Minute geöffnet. Für diese Leistungen habe er dem Zeugen 319,51 EUR in Rechnung gestellt. Der tatsächliche Wert der Leistung habe – einschließlich Wochenendzuschlag und Fahrtkostenpauschale – bei höchstens 130 EUR gelegen.
Das Amtsgericht Jülich hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wuchers mit Urteil vom 02.12.2015 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Aachen die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Hierbei ist die Berufungsstrafkammer von den nachfolgenden Feststellungen und Wertungen ausgegangen:
„Der Angeklagte hat den vorgenannten Sachverhalt dem äußeren Geschehen nach in beiden Instanzen eingeräumt. Auch soweit der Zeuge T, an den sich der Zeuge I als Nachbar gewandt hatte und mittels dessen Hilfe der Schlüsseldienst verständigt wurde, im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage angegeben hat, dass die Tür vor jeglichen Gesprächen über Preise oder Zahlungsmodalitäten geöffnet worden sei und anschließend der Zeuge I auf die Frage des Angeklagten, ob er bar oder mit Karte zahlen wolle, sich für die Kartenzahlung entschieden habe, ohne den sich aus der zwischenzeitlich von dem Angeklagten geschriebenen Rechnung ergebenden Zahlungsbetrag weitergehend zu thematisieren, und man erst, nachdem der Angeklagte schon gegangen sei, erstmals den Rechnungs- und Zahlbetrag zur Kenntnis genommen habe, hat er diesen Ablauf als zwar nicht konkret erinnerlich, aber zumindest möglich bestätigt. In zweiter Instanz hat er ergänzend angegeben, den Schlüsseldienst seit 2014 zu betreiben. Seitdem verwende er den Rechnungsvordruck, der auch hier dem Zeugen I übergeben worden sei. Die darin vorgedruckten Netto-Einzelpreise insbesondere von 159,00 EUR als „Einsatzpauschale/Notdienst/Abrufbereitschaft (erste 15 min)“, eines Nacht-, Feiertags- und Wochenendzuschlags von vorgedruckt 100 % (vorliegend handschriftlich geändert und berechnet mit 50 %) und einer An- und Abfahrpauschale von 30,00 EUR habe er von einem Herrn C, für den er als Subunternehmer tätig sei, vorgegeben bekommen. Er benutze diesen Vordruck auch weiterhin lediglich unter Anpassung zwischenzeitlich gestiegener Materialkosten und halte die Preise auch nicht für überhöht. Bereits vor dem hiesigen Geschehen vom 03.01.2015 erging gegen den Angeklagten – wie in der Berufungshauptverhandlung von ihm bestätigt worden ist – wegen eines vergleichbaren Schlüsselnotdiensteinsatzes vom 28.02.2014 ein Strafbefehl des AG Wipperfürth vom 05.09.2014, mit dem wegen Wuchers eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 EUR gegen ihn festgesetzt wurde (4 Cs – 931 Js 1176/14 – 393/14). Zudem setzte das AG Linz mit Strafbefehl vom 03.02.2015 (3 Cs – 280 Js 63771/14) wegen eines ähnlichen Vorfalls vom 02.08.2014 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 gegen ihn fest. In beiden Fällen hatte der Angeklagte den auch hier verwandten Rechnungsvordruck und die darin enthaltenen Einzelpreise seiner Vergütungsforderung zugrunde gelegt. Beide Verfahren wurden nach Einspruchseinlegung durch den Angeklagten (einmal mit und einmal ohne Auflage) wegen geringer Schuld eingestellt.
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes ist unabhängig von der – ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufklärungsbedürftigen – Frage, ob die von dem Angeklagten verlangte Vergütung in einem den Tatbestand des Wuchers erfüllenden Missverhältnis zu der von ihm erbachten Leistung steht, die Tatbestandsverwirklichung des § 291 StGB in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zu verneinen. Denn jedenfalls fehlt es an dem Vorliegen einer Zwangslage als der hier vorrangig in Betracht kommenden und auch allein angeklagten Tatbestandsvariante des Wuchers im Sinne des § 291 Abs. 1 S. 1 StGB.
Zwar ist allgemeines Rechtsgut der Bestimmung des § 291 StGB der Schutz einer Einzelperson oder einer Gruppe von ihnen vor krasser wirtschaftlicher Übervorteilung, wobei das Wesen des Wuchers darin liegen soll, dass der Täter eine individuelle Schwächesituation seines Opfers materiell ausbeute, um für eine eigene Leistung eine deren Wert weit übersteigende Gegenleistung zu gewinnen (Fischer StGB 63. Aufl. 2016, § 291 Rdnr. 3 m.w.N.). Das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung, welches den klassischen Anlass für die Beauftragung eines Schlüsselnotdienstes bietet, wird in diesem allgemeinen Sinne sicherlich als individuelle Schwächesituation zu bewerten sein, da sie typischerweise dazu führt, dass der Betroffene in seinem Bestreben, möglichst schnell wieder Zugang zu seiner Wohnung zu erhalten, dazu neigt, die Frage nach der Entgelthöhe hierfür zu vernachlässigen und zunächst einmal auch einen normalerweise überhöht erscheinenden Preis zu akzeptieren. Das gilt zur Überzeugung der Kammer in Abweichung zu den Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Urteil letztlich auch unabhängig von dem Zeitpunkt, zu welchem erstmals über die Preishöhe gesprochen wird. Denn auch nach bereits erfolgter Türöffnung und damit objektiv erfolgter Beseitigung der misslichen Lage stehen die Betroffenen in der Regel noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Belastung und sind daher vielfach auch dann noch zu der bereits angesprochenen Akzeptanz überhöhter Preise bereit. Sofern der Täter bereits die Vornahme der Türöffnung selbst von der Akzeptierung des überhöhten Preises abhängig macht, mag er – im Unterschied zu einem erst nachträglichen Verlangen – (ggf. zusätzlich) den Tatbestand der Nötigung erfüllen, für die Frage der Verwirklichung des Wuchertatbestandes kommt es demgegenüber zur Überzeugung der Kammer nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt des Preis- und Zahlungsverlangens an. Fraglich und entscheidend für die Frage der Strafbarkeit ist vielmehr, welchen Schweregrad die individuelle Schwächesituation haben muss, um den Tatbestand des § 291 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Schon terminologisch lässt der Begriff „Zwangslage“ darauf schließen, dass insoweit nicht jede nachteilige und den Betreffenden in irgendeiner Weise belastende Situation erfasst sein soll. Zwar soll der Begriff dabei, wie das Regelbeispiel des besonders schweren Falles des § 291 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeige, weiter sein als derjenige einer (wirtschaftlichen) Notlage und sei er dementsprechend weit auszulegen (Fischer aaO. Rdnr. 10 m.w.N.). In der amtlichen Begründung in BT-Drs. VI/1549,10 wird insoweit darauf verwiesen, dass auch eine wirtschaftliche Bedrängnis umfasst sei, die zwar die Existenz des Betroffenen nicht bedrohe, aber schwere wirtschaftliche Nachteile mit sich bringe oder befürchten lasse (zitiert nach Fischer aaO.). Hiervon ausgehend wird auch für Zwangslagen ohne wirtschaftliche Bedrängnis darauf abgestellt, dass eine existenzielle Bedrohung nicht erforderlich, sondern eine „schwerwiegende Beeinträchtigung der (wirtschaftlichen) Entscheidungsfreiheit“ ausreichend sei (Fischer aaO. m.w.N.). Damit wird jedoch in jedem Fall eine Auswirkung der Schwächesituation auf die Befindlichkeit bzw. Lebensführung des Betroffenen von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verlangen sein. Eine solche ist zur Überzeugung der Kammer bei einem Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung an einem Samstag Nachmittag, bei dem wie hier zudem die Hilfe eines Nachbarn zur Verfügung steht, welche unter zumutbarer Inkaufnahme einer auch etwas längeren Wartezeit das Einholen von Alternativangeboten ermöglicht, ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände letztlich nicht zu bejahen. Insoweit erachtet die Kammer auch die Argumentation in dem von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.05.2006 (32 M 2/06), soweit sie die Strafbarkeit des dortigen – zudem wegen tateinheitlich begangenen Betrugs und Nötigung verurteilten – Angeklagten wegen Wuchers betriff, als nicht überzeugend. Denn dass der Hausbewohner gemäß den diesbezüglichen Ausführungen auf S. 16 oben des Urteils (in Kopie Bl. 116 d.A.) keine Möglichkeit gehabt habe, ein anderes Unternehmen zu beauftragen, weil der Angeklagte vor Durchführung der Arbeiten seine Preise nicht konkret beziffert gehabt und der Geschädigte daher gar keine Kenntnis von den überhöhten Preisen gehabt habe, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Auftraggebers einer Dienst- oder Werkleistung, sich durch entsprechende Nachfrage oder Erkundigung über Höhe und Angemessenheit der von dem Auftragnehmer verlangten Vergütung Kenntnis zu verschaffen, und kann in einem Verzicht hierauf noch nicht der Verlust der Möglichkeit gesehen werden, ein anderes Unternehmen zu beauftragen. Dass in Fällen der Schlüsselnotdienstbeauftragung sich dennoch die Frage nach einer Erfüllung des Wuchertatbestandes immer wieder stellt, beruht vielmehr auf dem Umstand, dass typischerweise die Betroffenen wegen der misslichen Situation des Ausgesperrt-Seins aus der eigenen Wohnung auf diesbezügliche Nachfragen verzichten und gemäß auch den bereits obigen Ausführungen zur weitgehenden Akzeptierung auch überhöhter Preise in der konkreten Situation bereit sind. Eine Zwangslage im Sinne des § 291 StGB ergibt sich dabei aber auch für sie nicht etwa bereits aus dem Umstand der fehlenden vorherigen Offenbarung der Preise durch den Auftragnehmer, sondern hängt sie von den Umständen ab, die den Auftraggeber konkret zu dem Verzicht auf weitere Erkundigungen veranlasst haben. Dass hierfür jegliche Situation eines Sich-Ausgesperrt-Habens und damit dieser Umstand allein bereits ausreichen soll, ist aufgrund der zu fordernden Erheblichkeit der Schwächesituation gemäß den vorstehenden Ausführungen jedoch nach Ansicht der Kammer zu verneinen. Als weitere, im Einzelfall eine Zwangslage im Sinne des § 291 StGB begründende Umstände kommen etwa in Betracht, dass Kinder oder andere Personen, die alters- oder krankheitsbedingt nicht zu einem eigenständigen Agieren in der Lage sind, in der Wohnung eingesperrt sind, aufgrund eingeschalteter elektrischer Geräte Brandgefahr besteht oder eine sonstige drängende Notsituation vorliegt, für welche vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Auch das von der Staatsanwaltschaft wiederholt betonte Alter des Zeugen I von 71 Jahren begründet für sich genommen ebenso wenig eine solche erhebliche Notsituation wie die von dem Zeugen T bestätigte Aufgeregtheit des Zeugen, welche durchaus nachvollziehbar und typisch für den Fall des Sich-aus-der-Wohnung-Aussperrens ist, aber noch nicht für die Annahme einer „Zwangslage“ im Sinne des § 291 StGB gemäß den vorstehenden Überlegungen ausreicht. In Ermangelung von Anhaltspunkten für eine weitergehende Notlage des Zeugen I, welche angesichts des zwischenzeitlichen Versterbens des Zeugen auch nicht weiter aufklärbar ist, ist daher die Tatbestandsvariante des Ausnutzens einer Zwangslage durch den Angeklagten insgesamt zu verneinen. Für die weiteren Tatbestandvarianten eines Ausnutzens der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Geschädigten fehlt es ebenfalls, wie durch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt und von der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Berufungsbegründung auch nicht angegriffen worden ist, an jeglichen konkreten Anhaltspunkten in der Person des Zeugen I, weswegen das freisprechende Urteil das Amtsgerichts insgesamt zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft hiergegen zu verwerfen war.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Unzutreffend sei die Wertung des Landgerichts, dass die individuelle Schwächesituation des Zeugen I nicht erheblich genug gewesen sei, um eine Zwangslage im Sinne des Tatbestandes begründen.
II.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Revision der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
1. Bei einem – wie hier – aus rechtlichen Gründen erfolgenden Freispruch ist der Tatrichter gehalten, die erwiesenen Tatsachen sowie darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht sie nicht für strafbar hält. Die Urteilsgründe müssen eine erschöpfende Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat enthalten, aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (SenE v. 08.12.2009 – 81 Ss 76/09 -; SenE v. 16.03.2010 – III-1 RVs 18/10 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 267 Rz. 34). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil.
2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Berufungsstrafkammer das Vorliegen einer – hier allein in Betracht zu ziehenden – Zwangslage im Sinne des § 291 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 StGB verneint.
a) „Zwangslage“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine ernste Bedrängnis, in der der Geschädigte auf die Leistung angewiesen ist (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 291 Rz. 10; Schönke/Schröder-Heine/Hecker, StGB, 29. Auflage 2014, § 291 Rz. 23; LK-StGB-Wolff, 12. Auflage 2008, § 291 Rz.14a; MüKo-StGB-Pananis, 2. Auflage 2013, § 291 Rz. 14), ein aufgrund äußerer Umstände eintretendes Sachbedürfnis (SSW-StGB-Saliger, § 291 Rz. 8; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Auflage 2013, § 291 Rz. 19). Eine Existenzbedrohung ist nicht vorausgesetzt; ebenso ist unerheblich, ob der Bewucherte die Zwangslage zu vertreten hat (LK-StGB-Wolff a.a.O. Rz. 15; MüKo-StGB-Pananis a.a.O. Rz. 15). Der Begriff der Zwangslage findet im Kernstrafrecht noch in §§ 182, 232 und 233 StGB (sowie ab 15. Oktober 2016 zusätzlich noch in den durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels vom 11.10.2016 [BGBl. I S. 2226] neu eingeführten §§ 232a und 232b StGB) Verwendung. Zu § 182 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Zwangslage stelle eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers dar, sie müsse ernst, brauche aber nicht existenzbedrohend zu sein. Vorausgesetzt seien bedrängende Umstände von einigem Gewicht, welchen in spezifischer Weise die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung anhafteten, welchen sich das Tatopfer nicht ohne weiteres entziehen könne. Solche seien nicht schon immer dann anzunehmen, wenn die Situation nach den Umständen des Falles die Tathandlung ermögliche oder erleichtere (BGHSt 42, 399 [400 f.]).
aa) Soweit hiervon ausgehend in einigen von dem Verteidiger vorgelegten unveröffentlichten Entscheidungen zur Verneinung des Tatbestandes darauf abgestellt wird, dass die Zwangslage mit der Erbringung der Leistung ihr Ende gefunden habe, weil die Wohnung wieder zugänglich sei (so: AG Hamburg-Wandsbeck Urt. v. 24.09.2015 – 727a Ds 104/13; AG Bochum Urt. v. 07.10.2014 – 35 Ds 26/14; vgl. a. LG Chemnitz Urt. v. 10.12.2014 – 6 Ns 720 Js 19365/12) vermag sich der Senat dem zunächst – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – nicht anzuschließen. Es gehört gerade zur Struktur des Wuchertatbestandes, dass der Wucherer die geschuldete Leistung erbringt, nur eben zu seinen (wucherischen) Konditionen. An der Ursächlichkeit der Zwangslage für die Erbringung der Gegenleistung durch das Tatopfer vermag das aber nichts zu ändern (vgl. dazu, dass der Wucherer die [wirtschaftliche] Freiheit des Opfers nicht einengt, sondern erweitert Kindhäuser NStZ 1994, 105 [106]). Aus diesem Grund ist auch nicht ausschlaggebend, ob der wucherische Preis dem Opfer bei Leistungserbringung bekannt ist oder nicht.
bb) Natürlich lässt sich die Situation des Ausgesperrten in dem Sinne als „Zwangslage“ kennzeichnen, dass sie jedenfalls eine zeitnahe Reaktion unter Hintanstellung ggf. zunächst ins Auge gefasster anderweitiger Pläne erfordert. Andererseits liegt eine ernste Bedrängnis nicht stets und ohne weiteres in der Situation des Ausgesperrt-Seins als solcher. Die tatbestandliche Zwangslage muss nämlich auch „ausgebeutet“ werden können, der Geschädigte daher zur Beseitigung der bedrängten Lage von der Leistung einer bestimmten Person abhängig sein (zutr. Schönke/Schröder-Heine/Hecker, a.a.O., § 291 Rz. 23), dieser Situation eben die spezifische Gefahr einer Rechtsgutsverletzung innewohnen, der sich das Tatopfer nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399 [400]), weshalb auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es im Wirtschaftsleben zunächst Sache des Auftraggebers ist, sich nach den Kosten für eine benötigte Leistung zu erkundigen. Maßgeblich sind daher stets die Umstände des Einzelfalles, namentlich die Situation in der nunmehr nicht mehr zugänglichen Wohnung selbst (etwa – worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat – : ein eingeschalteter Herd, ein hungriger Säugling), Jahreszeit und Witterung, die Dringlichkeit anderweitiger Verpflichtungen des Geschädigten sowie die Anwesenheit oder Erreichbarkeit der Hilfe Dritter (zutr. von einer tatbestandlichen Lage ausgehend daher LG Nürnberg-Fürth BB 1973, 777 für den Fall eines Wasseraustritts aufgrund verstopfter Rohrleitung). Soweit der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 5. Mai 2006 (37 M 2/06 – bei Juris Tz. 64), die einen anders gelagerten Sachverhalt betraf, Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte und der Senat dies durch seine Entscheidung vom 2. November 2006 – 80 Ss 108/06 – bestätigt hat, hält er hieran nicht fest.
cc) Diese Auslegung nimmt zusätzlich darauf Bedacht, dass das Tatopfer bereits zivilrechtlichen Schutz genießt:
Ein Werkvertrag mit dem Schlüsseldienst wird regelmäßig bereits in dem Zeitpunkt geschlossen, da dieser – meist fernmündlich – den Auftrag zum Tätigwerden erhält. Wird zu diesem Zeitpunkt – wie auch sonst bei kleineren Handwerkerleistungen nicht ungewöhnlich – eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die übliche (§ 632 Abs. 2 2. Alt. BGB). Das ist der Betrag, der nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise für eine nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung gewährt zu werden pflegt (BGH NJW 2001, 151). Eine später dann einseitig verlangte höhere Vergütung ist nicht geschuldet.
Ist hingegen über die überhöhte Vergütung (bei Beauftragung oder später) eine Vereinbarung getroffen, kommt die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB mit der Folge der Nichtigkeit desselben in Betracht. Bei einem besonders auffälligen (Miss-)Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nämlich nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, das in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit entbehrlich werden lässt und diese begründet. Ein solches auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (vgl. insgesamt Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, § 138 Rz. 34a m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze sind namentlich Verträge mit Schlüsselnotdiensten in der Vergangenheit für sittenwidrig erklärt worden (AG Bonn NJW-RR 2010, 1503; AG Bergisch Gladbach VuR 2015, 430; zust. Kothe VuR 2015, 431; kein auffälliges Missverhältnis lag indessen im Falle der von dem Verteidiger vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 3. Mai 2013 – 12 S 343/13 – vor).
b) Nach alledem hat das Landgericht hier zu Recht dahin entschieden, dass sich der Zeuge I nicht in einer tatbestandsmäßigen Zwangslage befand. Besondere Umstände im vorbezeichneten Sinne, die eine Öffnung der Wohnung als besonders dringlich oder gar zum Zeitpunkt der Beauftragung des Schlüsseldienstes unabweisbar erscheinen ließen, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Der Zeuge I hatte Hilfe durch den Zeugen T. Der Umstand, dass dem Zeugen I sein Missgeschick an einem Samstag im Winter unterlaufen war und er aufgrund der Situation – nachvollziehbar – aufgeregt war, kommt demgegenüber – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – gerade angesichts der Unterstützung durch den Zeugen T unter dem Gesichtspunkt des Bestehens einer Zwangslage ausschlaggebende Bedeutung nicht zu.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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