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Zweckentfremdung von Wohnraum: Neun Ferienwohnungen erhalten kein Negativattest

Дата публикации: 03-09-2026 14:01:29

Neun Wohnungen, seit Jahren tageweise an Feriengäste vermietet – das Bezirksamt sagt: genehmigungspflichtig. Der Eigentümer beruft sich auf langjährige Praxis und fordert Negativatteste. Doch das Gericht stellt eine entscheidende Frage in den Raum.
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Das Wichtigste im Überblick
Das VG Berlin entschied am 19.03.2026 (6 K 214/24): Eigentümer können für Wohnungen in Berlin [...]

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Neun Wohnungen, seit Jahren tageweise an Feriengäste vermietet – das Bezirksamt sagt: genehmigungspflichtig. Der Eigentümer beruft sich auf langjährige Praxis und fordert Negativatteste. Doch das Gericht stellt eine entscheidende Frage in den Raum.

Das Gericht bestätigt die rechtswidrige Zweckentfremdung und weist die Verpflichtungsklage auf Negativattest vollständig zurück Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 K 214/24

Das Wichtigste im Überblick

Das VG Berlin entschied am 19.03.2026 (6 K 214/24): Eigentümer können für Wohnungen in Berlin keine Bestätigung verlangen, dass die Vermietung als Ferienwohnungen ohne Genehmigung erlaubt ist, weil diese Nutzung eine Genehmigung braucht. Das gilt für Wohnraum in Berlin, der dauerhaft zum Wohnen geeignet ist.


  • Kurze Aufenthalte: Wechselnde Gäste schaffen kein dauerhaftes Zuhause.
  • Übergangsfrist abgelaufen: Die zweijährige Frist für frühere Ferienwohnungen ist vorbei.
  • Mögliche Sondererlaubnis: Eine Ausnahme schützt die Vermietung nicht dauerhaft.
  • Wohnraummangel: Das Verbot soll Wohnraum für Berliner sichern.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Berlin
  • Datum: 19.03.2026
  • Aktenzeichen: 6 K 214/24
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnraumschutz, Baurecht, Grundrechte
  • Streitwert: 45.000,00 Euro
  • Relevant für: Eigentümer, Vermieter von Ferienwohnungen, Bezirksämter
Warum scheiterten neun Negativatteste für Ferienwohnungen?

Ein Eigentümer klagte auf zweckentfremdungsrechtliche Negativatteste für neun Wohnungen, die er seit Jahren als Ferienwohnungen vermietet – das Verwaltungsgericht Berlin wies seine Verpflichtungsklage am 19.03.2026 vollständig ab. Ein Negativattest ist eine behördliche Bescheinigung darüber, dass für Ihre Nutzung keine Genehmigung nötig ist. Rechtlich handelt es sich um eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO: Damit verlangen Sie, dass die Behörde einen abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Ablehnung rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Als alleinige Rechtsgrundlage für ein solches Attest kommt § 1 Abs. 2 ZwVbG in Verbindung mit § 5 ZwVbVO in Betracht. Das ZwVbG ist das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz; die ZwVbVO ist die dazugehörige Verordnung. Danach ist ein Negativattest auszustellen, wenn für die Nutzung von Räumlichkeiten zu anderen als Wohnzwecken keine Genehmigung erforderlich ist. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – und das gesetzliche Zweckentfremdungsverbot ist weiterhin wirksam, weil die Wohnraummangellage in Berlin fortbesteht.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, musste das Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 6 K 214/24 für den konkreten Fall klären. Der Eigentümer hatte mit Schreiben vom 26.04.2016 für seine neun seit etwa 2006 gewerblich vermieteten Wohnungen Negativatteste beantragt. Das Bezirksamt Mitte lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 20.09.2016 ab, die Widersprüche wies es mit Widerspruchsbescheiden vom 07.03.2017 zurück. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts entschied nun, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig – ein Anspruch auf die Negativatteste bestehe nicht. Das Verfahren war zuvor jahrelang ausgesetzt, unter anderem im Zusammenhang mit Musterverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und den Vorlageverfahren 1 BvL 2/17 bis 1 BvL 6/17 vor dem Bundesverfassungsgericht, und wurde erst 2024 unter dem neuen Aktenzeichen fortgeführt. Der Eigentümer trägt die Kosten des Verfahrens, der Streitwert wurde auf 45.000 Euro festgesetzt.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Ein zweckentfremdungsrechtliches Negativattest ist nur auszustellen, wenn für die Nutzung von Räumlichkeiten zu anderen als Wohnzwecken keine Genehmigung erforderlich ist; die wiederholte Vermietung von Wohnraum nach Tagen oder Wochen als Ferienwohnung ist genehmigungspflichtige Zweckentfremdung und begründet keinen solchen Anspruch.
  2. Bestandsschutz für eine Ferienwohnungsnutzung setzt voraus, dass gerade diese Nutzung baurechtlich genehmigt oder im Regelfall materiell zulässig war; die bloße Genehmigung als Wohnung und die bloße Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung in einem allgemeinen Wohngebiet genügen dafür nicht.
  3. Allgemeiner Vertrauensschutz greift nicht, wenn die Nutzung bereits bauplanungsrechtlich unzulässig war und die Behörde keine qualifizierte Duldung mit unmissverständlicher Erklärung über Umfang und Dauer ausgesprochen hat; bloßes Nicht-Einschreiten und eine abgelaufene gesetzliche Übergangsfrist begründen kein schutzwürdiges Vertrauen.
Warum gelten Ferienwohnungen als genehmigungspflichtige Zweckentfremdung?

Nach § 1 Abs. 1 ZwVbG darf Wohnraum in Berlin nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden; § 1 Abs. 1 Satz 2 ZwVbVO stellt die Zweckentfremdung entsprechend unter Genehmigungsvorbehalt. Zweckentfremdung bedeutet konkret: Wohnraum wird nicht mehr dem Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt, etwa durch kurzzeitige Ferienvermietung. Wohnraum ist nach § 1 Abs. 3 ZwVbG jede Räumlichkeit, die tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet ist – ausgenommen sind nur Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken errichtet und bereits bei Inkrafttreten der Verordnung entsprechend genutzt wurden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG gilt die wiederholte Vermietung von Wohnraum nach Tagen oder Wochen als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung als genehmigungspflichtige Zweckentfremdung. Die dafür vorgesehene zweijährige Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG ist inzwischen abgelaufen. Wer nach Ablauf dieser Frist ohne Genehmigung weiter vermietet, kann kein Negativattest verlangen.

Für die neun Wohnungen im Vorderhaus in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet prüfte das Gericht genau diese Einordnung. Ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO dient vorwiegend dem Wohnen; andere Nutzungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Die Einheiten seien tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet – dass sie nicht auch dauerhaft bewohnt werden könnten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die rechtliche Eignung liege ebenfalls vor, weil eine Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet dem nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend vorgesehenen Nutzungszweck entspreche und nicht ersichtlich sei, dass die Räume zu anderen als Wohnzwecken errichtet wurden. Auf die subjektive Zweckbestimmung des Eigentümers komme es dabei nicht an. Die tatsächliche Nutzung als Ferienwohnungen stelle deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung dar – das Gesetz ordne die Ferienwohnungsvermietung unabhängig vom allgemeinen Sprachgebrauch einer anderen Nutzung als der Wohnnutzung zu. Ein Anspruch auf das begehrte Negativattest bestand damit nicht; die Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide waren rechtmäßig.

Warum fehlte den Ferienwohnungen der Bestandsschutz?

Formeller Bestandsschutz setzt voraus, dass die konkrete Nutzung baurechtlich genehmigt oder jedenfalls materiell genehmigungsfähig war. Bestandsschutz bedeutet: Eine früher rechtmäßige Nutzung darf unter bestimmten Voraussetzungen fortgesetzt werden, auch wenn das Recht strenger geworden ist. Formell ist er, wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt; materiell, wenn die Nutzung nach damaligem Recht zulässig war. Bauplanungsrechtliche Wohnnutzung ist gekennzeichnet durch Eigengestaltung der Haushaltsführung, Freiwilligkeit des Aufenthalts und vor allem eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit; eine Vermietung unter einem Monat oder tage- beziehungsweise wochenweise Überlassung spricht regelmäßig gegen Wohnnutzung. Materiell ist Ferienwohnungsvermietung in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich unzulässig. Für den Eigentumsbestandsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG kommt es dabei auf den Regelfall an, nicht auf die bloße Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung. Ohne diesen Schutz bleibt Ihre Ferienvermietung genehmigungspflichtig.

Der Eigentümer stützte seinen Anspruch maßgeblich auf Bestandsschutz – das Gericht prüfte formellen und materiellen Schutz getrennt und verneinte beides.

Warum der formelle Bestandsschutz scheiterte

Genehmigt waren unstreitig nur die Wohnungen als solche, nicht deren Nutzung als Ferienwohnungen. Das Nutzungskonzept war zudem nicht auf eine mindestens drei- oder sechsmonatige Vermietung angelegt, wie sie für eine Einordnung als Wohnnutzung erforderlich gewesen wäre.

Das für eine Wohnnutzung insbesondere maßgebliche Kriterium der auf Dauer angelegten Häuslichkeit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zeitlicher Hinsicht dahingehend konkretisiert, dass bei einer Vermietung von mindestens sechs Monaten regelmäßig von einer Wohnnutzung auszugehen ist, während dies bei einer Nutzung von unter drei Monaten regelmäßig nicht der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2022 – OVG 5 B 2/20 – juris Rn. 48, 50). – so das Verwaltungsgericht Berlin unter Bezugnahme auf das OVG Berlin-Brandenburg

Praxis-Hinweis:

Vergleichen Sie Ihre Bauunterlagen mit dem tatsächlichen Vermietungskonzept. Liegt nur eine Genehmigung als Wohnung vor und erfolgt die Überlassung tage- oder wochenweise, liegt Ihr Fall in diesem Punkt ähnlich. Eine langjährige Vermietung ersetzt keine Genehmigung für eine abweichende Nutzung. Entscheidend sind daher insbesondere eine ausdrückliche Nutzungsänderung oder ein auf dauerhafte Wohnnutzung angelegtes Vertragskonzept.

Warum auch materieller Bestandsschutz fehlte

Die Ferienwohnungsvermietung sei im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Eine Ermessensreduzierung auf null für eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 BauNVO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB sei nicht erkennbar – das vom Bebauungsplan erfasste Gebiet sei relativ klein, sodass Ferienwohnungen den Gebietscharakter unmittelbar beeinflussen könnten. Ermessensreduzierung auf null heißt: Der Behörde bliebe nur eine rechtmäßige Entscheidung, hier die Genehmigung. Fehlt sie, haben Sie keinen gebundenen Anspruch auf die Ausnahme.

Eine Berufung auf einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG scheidet damit aus und zwar unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten ausnahmsweise als „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB möglicherweise genehmigungsfähig wären. – so das Verwaltungsgericht Berlin
Warum überzeugten die Bestandsschutzargumente des Eigentümers nicht?

Der Einwand, die Abgrenzung zwischen Ferienwohnung und Wohnnutzung sei bei Aufnahme der Nutzung im Jahr 2006 umstritten gewesen – gestützt auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus Oktober 2007, ältere Berliner Rechtsprechung, Literatur und die Entscheidungshilfe der Obersten Bauaufsicht vom Dezember 2016 – überzeugte das Gericht nicht. Der bauplanungsrechtliche Wohnbegriff sei seit Jahrzehnten unverändert; das Bundesverwaltungsgericht habe bereits 1989 allgemeine Wohnnutzung und Ferienwohnnutzung als eigenständige Nutzungsarten behandelt. Die Entscheidungshilfe der Obersten Bauaufsicht sei nach ihrem eigenen Vorspann lediglich eine unverbindliche Zusammenstellung bauaufsichtlicher Tendenzen und bestätige im Ergebnis sogar, dass Ferienwohnnutzung bauplanungsrechtlich keine allgemeine Wohnnutzung darstelle.

Auch das Argument, formeller Bestandsschutz könne nicht erforderlich sein, weil sonst kein Bedürfnis für die Negativattest-Regelung in § 5 ZwVbVO bestünde, verfing nicht: Diese Vorschrift regele nur einen eng begrenzten Ausnahmefall, kein genereller Verzicht auf das Genehmigungserfordernis. Auf die Möglichkeit einer Einzelfallzulassung als Beherbergungsgewerbe oder sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb konnte sich der Eigentümer ebenfalls nicht stützen: Eine lediglich mögliche Ausnahmegenehmigung begründet keinen eigentumsrechtlichen Bestandsschutz. Allenfalls bestünde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber ein gebundener Anspruch auf Genehmigung.

Warum half Vertrauensschutz dem Eigentümer nicht?

Der allgemeine Vertrauensschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG schützt nur vor belastenderen Regelungen gegenüber einer zuvor rechtmäßigen Rechtslage. Vertrauensschutz greift nur, wenn Sie auf eine stabile, rechtmäßige Lage vertrauen durften und der Staat diese spürbar verschlechtert. Eine qualifizierte Duldung durch die Behörde erfordert eine unmissverständliche Erklärung darüber, ob, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum ein rechtswidriger Zustand geduldet wird. Ohne eine solche Erklärung entsteht aus bloßem Nicht-Einschreiten der Behörde kein schutzwürdiges Vertrauen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG sah für bereits vor dem 01.05.2014 als Ferienwohnungen genutzten Wohnraum eine zweijährige Übergangsfrist vor.

Der Eigentümer rügte eine unzulässige Rückwirkung des Zweckentfremdungsverbots – das Gericht wies diesen Einwand zurück. Besondere Umstände für ein schutzwürdiges persönliches Vertrauen in die dauerhafte Weiternutzung als Ferienwohnung seien nicht ersichtlich. Das Bezirksamt habe keine Zusicherung abgegeben; die Nutzung wurde ihm erst mit Schreiben vom 28.07.2014 überhaupt angezeigt. Für die Zeit davor fehle es an einer qualifizierten Duldung im beschriebenen Sinne. Da die Nutzung bereits vorher bauplanungsrechtlich unzulässig war, liege ohnehin keine relevante Verschlechterung der Rechtslage vor. Unabhängig davon habe der Eigentümer die Nutzung noch etwa zehn Jahre nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist faktisch fortgesetzt.

Warum schützte die Berufsfreiheit den Vermieter nicht?

Art. 12 Abs. 1 GG greift nur bei einer objektiv berufsregelnden Tendenz einer Norm. Das bedeutet: Die Vorschrift muss erkennbar auf die berufliche Tätigkeit zielen, nicht nur mittelbar jeden Eigentümer treffen. Das Zweckentfremdungsverbot trifft nach der herangezogenen Rechtsprechung jeden Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten von Wohnraum, wie schon das Rückführungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot des § 4 ZwVbG zeigt – ohne erkennbaren beruflichen Bezug. Die berufliche Betätigung in Gestalt der Ferienwohnungsvermietung war zudem nach dem bei Inkrafttreten geltenden Baurecht ohnehin nicht erlaubt. Die Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus dem Ziel ausreichender Wohnraumversorgung bei besonderer Gefährdung und aus der zweijährigen Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG. Für Sie als Vermieter folgt daraus: Ein Eingriff in die Berufsfreiheit greift hier in der Regel nicht durch.

Das Verwaltungsgericht schloss sich zu dieser Frage vollständig der Begründung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dessen Urteil vom 04.11.2022 – OVG 5 B 2/20 – an: § 1 Abs. 3 ZwVbG verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Ferienwohnungsvermietung baurechtlich nicht erlaubt war und dem Verbot keine objektiv berufsregelnde Tendenz innewohne. Die Verhältnismäßigkeit stehe außer Zweifel, auch mit Blick auf ein etwaiges Vertrauen in die Fortführbarkeit der Tätigkeit, weil die Übergangsregelung ausreichend Zeit gelassen habe. Die zusätzlich erhobene Rüge einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ging ins Leere, weil die betreffende Betätigung bereits in den Schutzbereich des spezielleren Art. 14 Abs. 1 GG fällt.

Warum scheiterten die Gleichheitsrügen des Eigentümers?

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG setzt vergleichbare Sachverhalte voraus. Fehlt es daran oder ist eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt, liegt kein Verstoß vor – und eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es ohnehin nicht. Das heißt konkret: Sie können nicht verlangen, dass eine rechtswidrige Praxis zugunsten anderer auch auf Sie erstreckt wird. Für Ihren Anspruch auf ein Negativattest hilft ein solcher Vergleich daher nicht.

Zwei Gleichheitsrügen prüfte das Gericht getrennt: den Vergleich zwischen Ferienwohnungen und sonstigen gewerblichen Nutzungen sowie den Vergleich zwischen privaten Eigentümern und landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften.

Warum sind Ferienwohnungen nicht mit Gewerberäumen vergleichbar?

Es fehle bereits an vergleichbaren Sachverhalten: Ferienwohnungen verfügten regelmäßig über eine zur dauerhaften Wohnnutzung geeignete Ausstattung und dienten wechselnden Nutzern, während sonstige gewerbliche Räume als Ort der Tätigkeit eines gleichbleibenden Nutzerkreises dienten. Jedenfalls sei die Differenzierung sachlich gerechtfertigt – unter Verweis auf ein eigenes Kammerurteil vom 08.06.2016 (6 K 103/16) –, weil Ferienwohnungen den Wohnungsmarkt besonders belasten, häufig in kleineren, besonders nachgefragten Wohnungen eingerichtet werden, Nachahmungseffekte auslösen können und nicht auf längerfristige geschäftliche Beziehungen angelegt sind.

Warum helfen landeseigene Gästewohnungen dem Eigentümer nicht?

Das Vorbringen zu Gästewohnungen landeseigener Wohnungsbaugesellschaften erwies sich als tatsächlich unzutreffend. Deren tage- und wochenweise Vermietung stellte zu keinem Zeitpunkt keine Zweckentfremdung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG dar. § 3 Abs. 4 ZwVbVO in der bis zum 06.11.2018 geltenden Fassung habe lediglich die Genehmigungsfähigkeit erleichtert, nicht aber das Vorliegen einer Zweckentfremdung verneint. Selbst wenn es später eine abweichende behördliche Duldungspraxis gegenüber Wohnungsbauunternehmen gegeben hätte, könnte der Eigentümer daraus nichts herleiten – eine Gleichbehandlung im Unrecht existiert nicht. Der Beklagte bestritt diese Behauptung ohnehin, und einer weiteren Aufklärung bedurfte es aus den genannten rechtlichen Gründen nicht.

Was bedeutet das Urteil für Berliner Ferienwohnungen?

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bindet unmittelbar nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Es gibt aber eine klare Orientierung für vergleichbare Fälle in Berlin. Übertragbar ist die Entscheidung vor allem, wenn Räume als Wohnungen genehmigt sind, tage- oder wochenweise überlassen werden und kein besonderer Bestandsschutz besteht.

Wenn Sie Wohnraum als Ferienwohnung vermieten, prüfen Sie Ihre Genehmigungen und Ihr Vermietungskonzept. Ohne erforderliche Genehmigung sollten Sie die kurzzeitige Vermietung nicht fortsetzen. Ein Negativattest können Sie unter diesen Voraussetzungen nicht beanspruchen; klären Sie mit dem zuständigen Bezirksamt, ob eine Genehmigung erreichbar ist.

Unsere Einschätzung

Das Verwaltungsgericht Berlin trennt bei Berliner Ferienwohnungen zwischen Negativattest und möglicher Ausnahme: Eine bloß denkbare Zulassung ersetzt keinen bereits bestehenden Anspruch. Wir halten das für konsequent, weil ein Attest nur bestätigt, dass keine Genehmigung nötig ist, und keine Zulassung erteilt. Entscheidend wird daher sein, ob die konkrete Kurzzeitnutzung selbst früher rechtmäßig war.

Ob das Bezirksamt für ein anderes, besonders gelagertes Nutzungskonzept eine Ausnahme erteilen müsste, musste das Gericht nicht entscheiden. Wer eine Genehmigung anstrebt, sollte das Vorhaben zeitlich und räumlich genau beschreiben; nur so lässt sich die behördliche Entscheidung nachvollziehbar überprüfen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich meine Berliner Wohnung trotz Genehmigung als normale Wohnung tageweise an Feriengäste vermieten?

NEIN. Die Genehmigung als normale Wohnung reicht für die tageweise Ferienvermietung in Berlin grundsätzlich nicht aus. Die wiederholte Überlassung an wechselnde Feriengäste gilt als genehmigungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnraum.

Nach § 1 Abs. 1 ZwVbG darf Wohnraum grundsätzlich nur mit Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG erfasst ausdrücklich die wiederholte Vermietung nach Tagen oder Wochen als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung. Die Baugenehmigung sichert deshalb nur die Nutzung als dauerhaftes Zuhause, nicht die kurzfristige Überlassung an wechselnde Gäste. Für die Ferienvermietung benötigen Sie grundsätzlich eine gesonderte Zweckentfremdungsgenehmigung, sofern kein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Prüfen Sie daher Ihre Bauunterlagen und wenden Sie sich mit dem geplanten Vermietungskonzept an das zuständige Bezirksamt.


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Erhalte ich Bestandsschutz, wenn ich meine Wohnung bereits seit Jahren als Ferienwohnung vermiete?

NEIN. Die jahrelange Ferienvermietung allein begründet keinen Bestandsschutz für diese konkrete Nutzung. Sie benötigen entweder eine ausdrückliche Genehmigung zur Ferienwohnungsnutzung oder müssen deren frühere materielle Zulässigkeit nachweisen.

Formeller Bestandsschutz setzt eine Genehmigung voraus, die gerade die tage- oder wochenweise Vermietung als Ferienwohnung umfasst. Eine Genehmigung der Räume als gewöhnliche Wohnung deckt diese abweichende Nutzung regelmäßig nicht ab. Materieller Bestandsschutz besteht nur, wenn die Ferienvermietung nach dem früher geltenden Recht zulässig war. In einem allgemeinen Wohngebiet ist sie nach § 4 BauNVO grundsätzlich keine gewöhnliche Wohnnutzung; eine mögliche Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 3 BauNVO genügt dafür nicht. Prüfen Sie deshalb Ihre Bauakten auf eine ausdrücklich genehmigte Nutzungsänderung und vergleichen Sie diese mit Ihrem tatsächlichen Vermietungskonzept.


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Unter welchen Voraussetzungen schützt mich jahrelanges Nicht-Einschreiten des Bezirksamts vor einer Untersagung?

Vertrauensschutz setzt eine zuvor rechtmäßige Nutzung oder eine qualifizierte behördliche Duldung voraus. Jahrelanges Nicht-Einschreiten des Bezirksamts schützt Sie allein grundsätzlich nicht vor einer späteren Untersagung.

Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG entsteht Vertrauensschutz nur bei einer schutzwürdigen rechtlichen Ausgangslage. War die Ferienvermietung bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, fehlt regelmäßig diese Grundlage für einen weitergehenden Schutz. Bloßes Schweigen erklärt weder die konkrete Nutzung für erlaubt noch bestimmt es deren zulässigen Umfang. Auch ausbleibende Kontrollen, alte Inserate oder die Kenntnis der Behörde ersetzen keine verbindliche Erklärung. Berufen Sie sich deshalb nicht allein auf die Dauer der behördlichen Untätigkeit.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn das Bezirksamt die Ferienvermietung ausdrücklich und eindeutig geduldet oder zugesichert hat. Die Erklärung muss erkennen lassen, welche Nutzung in welchem Umfang und für welchen Zeitraum akzeptiert wird. Eine solche Duldung vermittelt regelmäßig keinen dauerhaften Bestandsschutz, sondern kann eine Untersagung nur innerhalb ihrer Grenzen beeinflussen. Eine abgelaufene Übergangsfrist begründet ebenfalls keinen fortbestehenden Schutz. Prüfen Sie daher sämtliche Schreiben des Bezirksamts auf eine konkrete Aussage zu Nutzung, Umfang und Dauer.


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Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn das Bezirksamt mein Negativattest ablehnt?

Gegen die Ablehnung kommt grundsätzlich eine Verpflichtungsklage auf Erlass des Negativattests nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO in Betracht. Sie ist jedoch nur erfolgreich, wenn die Ablehnung rechtswidrig war und Ihnen ein Anspruch auf das Attest zusteht.

Prüfen Sie zunächst den Ablehnungsbescheid und die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweise zu Rechtsbehelf und Frist). Danach kann zunächst ein Widerspruch erforderlich sein, bevor Sie Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Nach einem erfolglosen Widerspruch richtet sich die Klage regelmäßig gegen den Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid. Das Gericht prüft nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ob die Behörde das Negativattest erlassen muss. Dieses bestätigt, dass für die konkrete Nutzung keine Genehmigung erforderlich ist. Notieren Sie deshalb das Zustellungsdatum und lassen Sie die genannte Frist sowie den richtigen Rechtsbehelf prüfen.

Bei tage- oder wochenweiser Ferienvermietung von Wohnraum liegt regelmäßig eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung vor. Dann fehlt der Anspruch auf ein Negativattest, sodass die Verpflichtungsklage trotz möglicher formaler Fehler regelmäßig keinen Erfolg verspricht. Prüfen Sie stattdessen, ob eine Genehmigung für die konkrete Nutzung erreichbar ist.


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Welche Genehmigung kann ich beantragen, wenn für meine Ferienvermietung kein Negativattest ausgestellt wird?

Sie können eine Zweckentfremdungsgenehmigung für die Ferienvermietung beantragen. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Nutzung bauplanungsrechtlich, etwa als Beherbergungsgewerbe, zugelassen werden kann.

Ein Negativattest bestätigt lediglich, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Bei wiederholter Vermietung von Wohnraum nach Tagen oder Wochen liegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG regelmäßig eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung vor. Deshalb ersetzt der Antrag auf ein Negativattest nicht den erforderlichen Genehmigungsantrag. In einem allgemeinen Wohngebiet ist Ferienvermietung nach § 4 BauNVO grundsätzlich nicht als allgemeine Wohnnutzung zulässig. Eine Einordnung als Betrieb des Beherbergungsgewerbes oder als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb kann nach § 4 Abs. 3 BauNVO geprüft werden. Diese Einordnung begründet jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Für eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BauNVO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB müssen die konkreten örtlichen Umstände berücksichtigt werden. Legen Sie dem Bezirksamt daher Ihre Bauunterlagen, den Bebauungsplan und Ihr Vermietungskonzept vor und fragen Sie schriftlich nach den erforderlichen Genehmigungen.


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Was riskiere ich, wenn ich meine Ferienwohnung ohne erforderliche Genehmigung weitervermiete?

Wer Berliner Wohnraum ohne erforderliche Genehmigung weiter als Ferienwohnung vermietet, riskiert zweckentfremdungsrechtliche Maßnahmen zur Beendigung oder Rückführung der Nutzung. Das Bezirksamt kann insbesondere eine Rückführung, Räumung oder Wiederherstellung der Wohnnutzung verlangen.

Die wiederholte Vermietung nach Tagen oder Wochen gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG als genehmigungspflichtige Zweckentfremdung. Eine Genehmigung als Wohnung deckt diese abweichende Nutzung nicht ab, weil Feriengäste keine auf Dauer angelegte Häuslichkeit begründen. Wird die Vermietung ohne erforderliche Genehmigung fortgesetzt, bleibt die Nutzung daher rechtswidrig. § 4 ZwVbG ermöglicht der zuständigen Behörde, Maßnahmen zur Rückführung, Räumung oder Wiederherstellung anzuordnen. Sie sollten deshalb keine neuen Kurzzeitbuchungen annehmen, solange die Genehmigungslage ungeklärt ist.

Ein lediglich beantragtes Negativattest schützt Sie nicht, wenn die Ferienvermietung tatsächlich genehmigungspflichtig ist. Auch die jahrelange Nutzung, ein bloßes Nicht-Einschreiten der Behörde oder die abgelaufene Übergangsfrist begründen grundsätzlich keinen dauerhaften Bestandsschutz. Etwas anderes kann gelten, wenn eine ausdrückliche behördliche Duldung oder eine wirksame Genehmigung gerade für diese Nutzung vorliegt. Klären Sie eine Fortsetzung deshalb vorab mit dem zuständigen Bezirksamt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
VG Berlin – Az.: 6 K 214/24 – Urteil vom 19.03.2026

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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