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Dienstunfähiger Beamter: Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung scheitert

Дата публикации: 04-09-2026 10:48:55

Der Schreibtisch bleibt leer, die Teilzeit läuft – und der Antrag auf Vollzeit ist gestellt, mehr Geld und höhere Pensionsansprüche locken, obwohl die Arbeitsleistung fehlt. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen prüft den Antrag kritisch – nicht wegen der Krankheit, sondern wegen des Ziels. Reicht der Wunsch nach mehr Geld als Grund?
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Der Schreibtisch bleibt leer, die Teilzeit läuft – und der Antrag auf Vollzeit ist gestellt, mehr Geld und höhere Pensionsansprüche locken, obwohl die Arbeitsleistung fehlt. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen prüft den Antrag kritisch – nicht wegen der Krankheit, sondern wegen des Ziels. Reicht der Wunsch nach mehr Geld als Grund?

Dienstunfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Vollzeitrückkehr ohne reale Arbeitsbereitschaft oder finanzielle Notlage Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 A 2489/22

Das Wichtigste im Überblick

Am 02.09.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen (1 A 2489/22) klar: Ein Beamter kann wegen einer Erkrankung die vorzeitige Rückkehr von gewöhnlicher Teilzeit zur Vollzeit nicht verlangen. Das gilt für gewöhnliche Teilzeit ohne Vorarbeit; eine schwere finanzielle Notlage kann ein anderes Ergebnis rechtfertigen.


  • Keine Vorleistung: Der Beamte arbeitete nur im Umfang seiner gekürzten Bezahlung.
  • Schwere Gründe nötig: Bloße Enttäuschung über verlorene Freizeit reicht nicht.
  • Volle Bezahlung ausgeschlossen: Während der Krankheit blieb die gekürzte Bezahlung bestehen.
  • Merkblatt kann genügen: Es muss nicht alle denkbaren Fälle erklären.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 02.09.2026
  • Aktenzeichen: 1 A 2489/22
  • Verfahren: Verfahren zur Zulassung einer Berufung
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Arbeitszeit, Bezahlung, Altersversorgung
  • Streitwert: bis 65.000 Euro
  • Relevant für: Beamte bei Teilzeit und Krankheit, öffentliche Arbeitgeber
Wann berechtigt Dienstunfähigkeit zur Rückkehr in Vollzeit?

Ein Beamter in Teilzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren. Nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG soll die Dienstbehörde einen solchen Übergang zulassen, wenn dem Beamten die bisherige Teilzeit objektiv nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Vorschrift gilt für jedes Teilzeitmodell, verlangt für die Unzumutbarkeit aber schwerwiegende Gründe – etwa eine gefährdete amtsangemessene Lebensführung. Bloß enttäuschte private Erwartungen an die eigene Lebensgestaltung reichen dafür nicht aus.

Das Wort „soll“ verpflichtet die Behörde grundsätzlich zur Zustimmung, lässt aber Ausnahmen zu, wenn besondere Gründe entgegenstehen. Eine Rückkehr ist deshalb nicht allein deshalb durchsetzbar, weil Sie sie beantragen.

Eine amtsangemessene Lebensführung bedeutet, dass die Bezüge die finanzielle Lebensführung ermöglichen müssen, die dem Amt und seiner Besoldung entspricht. Dienstliche Belange sind Gründe aus dem Arbeitsablauf der Behörde, etwa fehlende Einsatzmöglichkeiten oder erhebliche Nachteile für die Personalplanung. Sie müssen daher sowohl Ihre persönliche Notlage als auch das Fehlen solcher dienstlichen Hindernisse darlegen.

Eine Unzumutbarkeit wegen Erkrankung kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Beamter durch Vorarbeit bereits einen Freistellungsanspruch erworben hat – etwa bei Altersteilzeit, einem vorfinanzierten Sabbatjahr oder sogenannten Vorgriffsstunden – und dieser Anspruch durch die Dienstunfähigkeit nachträglich entwertet wird. Fehlt eine solche Vorleistung, ändert sich an der Besoldung durch die Erkrankung nichts: Nach §§ 6 Abs. 1, 9 BBesG erhält der Beamte weiterhin die Bezüge, die seiner bewilligten Teilzeit entsprechen.

Dienstunfähigkeit bedeutet im Beamtenrecht, dass Sie Ihre Dienstpflichten wegen einer Erkrankung vorübergehend oder dauerhaft nicht erfüllen können. Die Erkrankung allein führt jedoch nicht zu einer höheren Besoldung, solange Ihre Teilzeitbewilligung unverändert gilt.

Mit genau dieser Abgrenzung befasste sich das Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines 1961 geborenen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, der seit dem Jahr 2008 auf eigenen Antrag in Teilzeit arbeitete. Für 2019 waren ihm 25 Wochenstunden statt der vollen 41 Stunden bewilligt worden. Ab Dezember 2018 war der Mann dienstunfähig erkrankt und legte im Juli 2019 ein ärztliches Attest vor, wonach mit einer Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bis zum Jahresende voraussichtlich nicht zu rechnen sei. Am 24. Juli 2019 widerrief er seine Teilzeitbewilligung und beantragte rückwirkend zum 1. Januar 2019 den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung – mit der Ankündigung, bei einer früheren Genesung sofort wieder Teilzeit zu beantragen. Das Verwaltungsgericht wies die daraufhin erhobene Klage vollständig ab; der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Kein Anspruch trotz jahrelanger Teilzeit

Der langjährige Teilzeitbeschäftigte hatte argumentiert, er habe sich die zusätzliche Freizeit für 2019 ebenso wie ein Beamter im Blockmodell oder in der Altersteilzeit durch den Verzicht auf die volle Besoldung erkauft. § 91 Abs. 3 BBG müsse deshalb unabhängig vom gewählten Modell gleich angewendet werden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte zwar, dass die Norm für alle Teilzeitformen gilt, verwarf aber die Gleichsetzung mit vorfinanzierten Modellen: Der Betroffene hatte zu keinem Zeitpunkt mehr gearbeitet, als seiner reduzierten Besoldung entsprach. Er hatte damit keine Freizeit durch Vorleistung erworben, sondern lediglich die erwartete Folge seiner freiwilligen Arbeitszeitreduzierung erhalten.

Keine Entwertung erworbener Vorteile

Der Mann machte weiter geltend, seine Erkrankung habe die Nutzung der zusätzlichen Freizeit verhindert und die mit der Teilzeit verbundenen Vorteile praktisch entwertet. Das Gericht unterschied hier klar zwischen einer bereits durch Mehrarbeit erkauften Freizeit und der bloßen Erwartung, wegen reduzierter Arbeitszeit mehr freie Zeit zu haben. Nur im ersten Fall könne eine nachträgliche Unmöglichkeit vorliegen. Eine echte Notlage – etwa eine gefährdete amtsangemessene Lebensführung oder finanzielle Bedrängnis – hatte der Betroffene zudem weder im Zulassungsverfahren behauptet noch war sie sonst erkennbar. Damit fehlte es an einem schwerwiegenden Grund, und Ansprüche auf Besoldungsnachzahlung oder auf eine höhere ruhegehaltsfähige Dienstzeit bestanden nicht, weil kein rechtswidriges Verwaltungshandeln vorlag.

Die Annahme, die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung sei unzumutbar, liegt jedenfalls dann nahe, wenn mit der Wahl der Teilzeitbeschäftigung verbundene Vorteile, die der Beamte durch den Verzicht auf die volle Besoldung erkaufen will oder bereits erkauft hat, durch die Erkrankung ganz oder nahezu vollständig entwertet worden sind. – so das OVG Nordrhein-Westfalen

Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist der Zeitraum, der bei der späteren Berechnung Ihres Ruhegehalts berücksichtigt wird. Eine höhere anrechenbare Dienstzeit kann den Pensionsanspruch erhöhen, ersetzt aber keine tatsächlich geschuldete Vollzeitarbeit.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Die Fortsetzung einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ist für Beamte nicht allein deshalb unzumutbar im Sinne von § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG, weil eine eingetretene Dienstunfähigkeit die private Nutzung der gewonnenen Freizeit verhindert. Eine unzumutbare Entwertung von Teilzeitvorteilen setzt grundsätzlich voraus, dass der Freistellungsanspruch durch Vorarbeit vorfinanziert wurde.
  2. Ein Antrag auf vorzeitigen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsmissbräuchlich, wenn im Antragszeitpunkt absehbar ist, dass der Beamte infolge fortdauernder Dienstunfähigkeit bis zum Ende des Bewilligungszeitraums keinen Dienst leisten wird, und der Antrag allein der Erlangung höherer Dienstbezüge sowie Versorgungsanwartschaften dient.
  3. Der Dienstherr genügt seiner gesetzlichen Hinweispflicht nach § 94 BBG regelmäßig durch die Ausgabe eines standardisierten Merkblatts, das über die beamtenrechtlichen Folgen der Teilzeit informiert und auf persönliche Beratungsmöglichkeiten verweist; die Aufnahme eines Katalogs denkbarer Unzumutbarkeitsfälle ist nicht erforderlich.

Praxis-Hinweis:

Die Entscheidung greift nur bei laufender Teilzeit ohne Vorarbeit. Haben Sie hingegen ein Blockmodell oder Sabbatjahr gewählt und vorab Vollzeit für reduzierte Bezüge gearbeitet, liegt Ihr Fall anders. Erkranken Sie in einer solchen vorfinanzierten Freistellungsphase langfristig, entwerten die Fehlzeiten eine bereits erbrachte Vorleistung. Prüfen Sie in diesem Fall, ob Ihr Dienstherr Ihnen die nicht genutzten Freistellungszeiten nachträglich gutschreiben oder ausgleichen muss.

Wann ist der Vollzeitantrag bei Dienstunfähigkeit rechtsmissbräuchlich?

Im Beamtenverhältnis gilt entsprechend der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB: Wer Vollzeit anstrebt, muss seinem Dienstherrn grundsätzlich auch tatsächlich zur Erbringung dieser vollen Dienstleistung zur Verfügung stehen. Beantragt ein Beamter aus einer andauernden Dienstunfähigkeit heraus den Übergang zur Vollzeit, obwohl absehbar ist, dass er bis zum Ende des Bewilligungszeitraums keinen Dienst leisten wird, kann dieses Begehren rechtsmissbräuchlich sein. In der Abwägung zählen dabei auch die Interessen des Dienstherrn an verlässlicher Personalplanung und an einer der Besoldung entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung.

Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt, dass Rechte fair und entsprechend ihrem Zweck ausgeübt werden. Ein Verhalten ist rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig, wenn ein Recht zwar formal beantragt werden kann, aber erkennbar nur für einen sachfremden Vorteil genutzt wird. Für Sie ist deshalb entscheidend, ob Sie bei der Antragstellung tatsächlich mit einer Rückkehr in den Dienst rechnen können.

Am tatsächlichen Antragsverhalten des Betroffenen prüfte das Oberverwaltungsgericht, ob genau ein solcher Missbrauch vorlag. Der 58-Jährige hatte im Juli 2019 ein Attest vorgelegt, das seine Dienstunfähigkeit bis mindestens Jahresende prognostizierte – und stellte trotzdem den Antrag auf Vollzeitübergang, verbunden mit der Ankündigung, bei früherer Genesung erneut Teilzeit zu beantragen. Nach den Feststellungen des Gerichts beabsichtigte er damit zu keinem Zeitpunkt, tatsächlich eine volle Dienstleistung zu erbringen. Ziel war stattdessen, während der Krankheit höhere Bezüge zu erhalten und zugleich die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen.

Gegen die Anwendung von Treu und Glauben wandte der Beamte ein, dies führe mittelbar zu einer unzulässigen Unterscheidung nach dem gewählten Teilzeitmodell. Das Oberverwaltungsgericht ließ dieses Argument nicht gelten: Entscheidend war nicht das Modell, sondern das konkrete Verhalten bei der Antragstellung. Ein Antrag auf Vollzeit ohne jede Bereitschaft, tatsächlich Dienst zu leisten, verstößt gegen § 242 BGB und ist treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn er allein der Erlangung höherer Bezüge während bestehender Dienstunfähigkeit dient.

Ein solches Verhalten kann dann als rechtsmissbräuchlich und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen sein, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist, dass der Beamte während des nachfolgenden Zeitraums bis zum Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung dem Dienstherrn aufgrund fortbestehender Dienstunfähigkeit nicht zur Verfügung stehen wird. – so das OVG Nordrhein-Westfalen

Achtung Falle:

Der entscheidende Hebel lag hier im Antragsverhalten des Beamten. Er reichte ein ärztliches Attest über eine monatelange Dienstunfähigkeit ein und kündigte zugleich an, bei Genesung sofort wieder Teilzeit zu verlangen. Wenn Sie während einer Erkrankung die Rückkehr zur Vollzeit fordern, müssen Sie tatsächlich bereit und voraussichtlich in der Lage sein, diese volle Arbeitsleistung auch zu erbringen. Kündigen Sie bei einem Aufstockungsantrag keinesfalls vorab an, die Stundenzahl nach überstandener Krankheit direkt wieder zu senken.

Reicht ein Merkblatt zur Belehrung über Teilzeitfolgen?

Nach § 94 BBG muss der Dienstherr Beamte bei der Beantragung einer Arbeitszeitverkürzung über deren beamtenrechtliche Folgen informieren – insbesondere über die Bezügekürzung nach § 6 BBesG und die Versorgungsfolgen nach § 14 BeamtVG. Die Vorschrift durchbricht damit den sonst geltenden Grundsatz, dass Dienstherren keine allgemeine Rechtsberatungspflicht trifft. Art und konkreter Umfang der Belehrung stehen jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein standardisiertes Merkblatt kann diese Pflicht erfüllen; eine umfassende Einzelfallberatung unter Ermittlung sämtlicher persönlicher Umstände schuldet das Gesetz nicht.

Der Dienstherr ist die Behörde oder der Rechtsträger, bei dem Sie als Beamter beschäftigt sind. Pflichtgemäßes Ermessen bedeutet, dass die Behörde innerhalb des gesetzlichen Spielraums entscheiden muss und dabei die maßgeblichen Umstände berücksichtigen darf. Sie können daher regelmäßig keine vollständige persönliche Beratung zu jeder möglichen Folge Ihrer Teilzeit verlangen.

Zum zentralen Streitpunkt wurde im Verfahren, welchen Inhalt ein solches Merkblatt haben muss. Der Betroffene hatte das Merkblatt seines Dienstherrn zur Teilzeit bereits bei der Erstbewilligung im April 2008 erhalten und dessen Kenntnisnahme 2011 sowie 2016 erneut bestätigt. Es enthielt unter der Überschrift „Änderung einer bewilligten Teilzeit/Beurlaubung“ den Hinweis, dass eine vorzeitige Rückkehr zur Vollzeit bei Unzumutbarkeit und fehlenden entgegenstehenden dienstlichen Belangen mit Zustimmung des Dienstherrn möglich sei.

Wiedergabe des Gesetzestextes reicht aus

Der Mann rügte, das Merkblatt wiederhole nur den Gesetzeswortlaut und müsse zur Wirksamkeit einen konkreten, nicht abschließenden Katalog von Unzumutbarkeitsfällen enthalten. Das Oberverwaltungsgericht wies dies zurück: Die Hinweispflicht laufe auch bei einer Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nicht leer, weil der Dienstherr sich sonst bei fehlendem Hinweis nicht auf eigene Kenntnis des Beamten berufen könnte. Ein weiterführender Beispielkatalog sei wegen der Einzelfallabhängigkeit des Unzumutbarkeitsbegriffs zwangsläufig unvollständig und potenziell missverständlich. Ergänzend rügte der Beamte, seine spätere gesundheitliche Entwicklung sei bei seinem ursprünglichen Teilzeitantrag vom 25. Juni 2018 nicht vorhersehbar gewesen. Das Gericht bewertete diesen Punkt als nicht tragend: Selbst eine vorhersehbare Dienstunfähigkeit hätte weder den Inhalt noch den Umfang der Hinweispflicht aus § 94 BBG verändert.

Der Hinweispflicht des § 94 BBG entspricht die Dienstherr in ausreichendem Umfang, wenn er Informationen zu den beamtenrechtlichen Folgen einer Teilzeitbeschäftigung in Merkblättern darstellt und in diesen Merkblättern darauf hinweist, dass ergänzende Auskünfte in einem persönlichen Gespräch erteilt werden können. Eine umfassende rechtliche Beratung, die die Ermittlung der gesamten persönlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einbezieht, setzt § 94 BBG – wie vorstehend ausgeführt – auch wegen seines Ausnahmecharakters nicht voraus. – so das OVG Nordrhein-Westfalen
Warum das OVG die Berufung nicht zuließ

Für die Zulassung der Berufung verlangt § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die fristgerechte und schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit stichhaltigen Gegenargumenten erschüttert wird. Eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn die Vorinstanz einem tragenden Rechtssatz eines übergeordneten Gerichts zur selben Rechtsnorm widerspricht – bei einer geänderten oder außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift fehlt diese Normidentität.

Normidentität bedeutet, dass beide Gerichte dieselbe geltende Rechtsvorschrift anwenden müssen. Beruht die ältere Entscheidung auf einer inzwischen aufgehobenen Vorschrift, können Sie daraus deshalb nicht ohne Weiteres einen Widerspruch ableiten.

Ein tragender Rechtssatz ist eine rechtliche Aussage, auf der das Urteil beruht. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn gewichtige Argumente dafür sprechen, dass diese Aussage oder eine wichtige Tatsachenfeststellung falsch sein könnte. Eine Divergenz bezeichnet dagegen einen rechtlichen Widerspruch zwischen der angegriffenen Entscheidung und einer maßgeblichen Entscheidung eines höheren Gerichts.

Die Zulassung der Berufung ist die gerichtliche Erlaubnis, das Urteil des Verwaltungsgerichts in einem weiteren Rechtszug überprüfen zu lassen. Dafür müssen Sie einen gesetzlich anerkannten Zulassungsgrund fristgerecht und nachvollziehbar darlegen; eine bloße Unzufriedenheit mit dem Urteil reicht nicht.

Diesen Prüfungsmaßstab legte das Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen an den Zulassungsantrag des Beamten an und lehnte ihn mit Beschluss vom 02.09.2026 (Az. 1 A 2489/22) vollständig ab. Für seine Divergenzrüge hatte sich der Betroffene auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008 (Az. 2 C 15.07) berufen, das zur Unzumutbarkeit Stellung genommen hatte. Eine Divergenz schied jedoch aus, weil das Bundesverwaltungsgericht dort zu § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW in einer mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung entschieden hatte – und nicht zu § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG. Dass das Oberverwaltungsgericht die zur Landesnorm entwickelten Grundsätze zur Auslegung der inhaltlich vergleichbaren Bundesvorschrift heranzog, begründete keine Divergenz zwischen den beiden Entscheidungen.

Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sah das Gericht nicht. Die maßgeblichen Rechtsgrundsätze zur Unzumutbarkeit und zum Rechtsmissbrauch waren geklärt und ließen sich ohne zusätzliche Prüfung auf den Fall anwenden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beamte nach § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert setzte das Gericht auf die Wertstufe bis 65.000 Euro fest – berechnet nach dem zweifachen Jahresbetrag der Besoldungsdifferenz zwischen der bewilligten Teilzeit und der angestrebten Vollzeitbeschäftigung, die je nach Erfahrungsstufe 51.723,77 Euro beziehungsweise 53.113,51 Euro betrug. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens umfassen insbesondere Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten. Der Streitwert ist dabei kein nachträglich geschuldeter Geldbetrag, sondern der gesetzliche Berechnungswert für diese Gebühren. Ein rechtskräftiges Urteil kann mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln nicht mehr inhaltlich angegriffen werden.

Was der Beschluss für Beamte bedeutet

Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen ist rechtskräftig. Seine Maßstäbe zu § 91 Abs. 3 BBG übertragen die Verwaltungsgerichte bundesweit auch auf gleichlautende Vorschriften der Landesbeamtengesetze. Die Rechtsprechung stellt klar: Eine Erkrankung während laufender Teilzeit ohne Vorarbeit begründet keine Unzumutbarkeit. Ein Antrag auf Aufstockung während bestehender Dienstunfähigkeit gilt ohne reale Dienstbereitschaft als rechtsmissbräuchlich.

Stellen Sie einen Rückkehrantrag nur dann, wenn Sie dem Dienstherrn tatsächlich zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen oder Ihre Genesung unmittelbar bevorsteht. Berufen Sie sich auf Unzumutbarkeit, müssen Sie eine finanzielle Notlage lückenlos anhand Ihrer Einkommensverhältnisse belegen. Beachten Sie vor einer Klage das erhebliche Kostenrisiko: Der Streitwert berechnet sich nach der zweifachen Jahresdifferenz zur Vollzeitbesoldung, was die Gerichts- und Anwaltsgebühren spürbar anhebt.

Unsere Einschätzung

Für erkrankte Teilzeitbeamte auf dem Weg zurück in Vollzeit zieht das OVG Nordrhein-Westfalen eine enge Grenze. Kranksein allein macht Ihre Teilzeit nicht unzumutbar, also nicht unerträglich im rechtlichen Sinn. Entscheidend wird daher sein, ob Sie durch frühere Mehrarbeit bereits verdiente freie Zeit aufgebaut haben – prüfen Sie das anhand Ihrer Dienstpläne.

Wir halten diese Verknüpfung von Besoldung und tatsächlicher Dienstbereitschaft für konsequent, auch wenn sie für Langzeiterkrankte hart wirkt. Ob dasselbe bei absehbarer Genesung noch im Bewilligungszeitraum, also bis zum Ende Ihrer Teilzeitphase, gilt, musste das Gericht nicht entscheiden. Legen Sie daher ein Attest mit konkreter Heilungsprognose vor, bevor Sie eine Aufstockung beantragen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie wird mein Vollzeitantrag bewertet, wenn ich voraussichtlich erst später wieder dienstfähig werde?

Der Vollzeitantrag wird kritisch bewertet, wenn bei seiner Stellung absehbar ist, dass Sie bis zum Ende des Bewilligungszeitraums dienstunfähig bleiben. In diesem Fall kann der Antrag als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden.

Nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG setzt die Rückkehr zur Vollzeit grundsätzlich voraus, dass Sie die volle Dienstleistung tatsächlich anbieten können. Auch im Beamtenverhältnis gilt der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Ein Antrag widerspricht diesem Grundsatz, wenn Sie während der voraussichtlichen gesamten Restlaufzeit nicht arbeiten können. Das gilt besonders, wenn der Antrag erkennbar nur höhere Dienstbezüge oder eine günstigere ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreichen soll. Ein ärztliches Attest schadet Ihnen daher nicht allein wegen seines Inhalts, kann aber die fehlende Dienstbereitschaft belegen. Entscheidend ist deshalb die ärztliche Prognose zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Eine andere Bewertung kommt in Betracht, wenn Ihre Genesung unmittelbar bevorsteht und Sie die Vollzeit danach tatsächlich antreten wollen und können. Prüfen Sie deshalb, ob ein konkretes Genesungsdatum vor dem Ende des Bewilligungszeitraums realistisch erscheint, und vermeiden Sie Ankündigungen einer sofortigen erneuten Teilzeit.


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Welche Nachweise brauche ich für eine unzumutbare Teilzeit wegen finanzieller Notlage?

Für eine unzumutbare Teilzeit wegen finanzieller Notlage benötigen Sie eine nachvollziehbare Gegenüberstellung Ihrer Teilzeitbezüge und notwendigen Lebenshaltungskosten. Sie müssen darlegen, dass Ihre Bezüge eine amtsangemessene Lebensführung, also den finanziellen Lebensstandard entsprechend Ihrem Amt, nicht mehr ermöglichen.

Nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG setzt die Rückkehr zur Vollzeit schwerwiegende Gründe voraus. Dazu können eine konkrete finanzielle Bedrängnis und eine Gefährdung der amtsangemessenen Lebensführung gehören. Belegen Sie deshalb Ihre aktuellen Besoldungsabrechnungen, Kontoauszüge, Miet- und Nebenkosten, Kreditverpflichtungen sowie regelmäßige Unterhalts- und Versicherungszahlungen. Eine Haushaltsrechnung sollte außerdem vorhandenes Vermögen, weitere Einkünfte und besondere krankheitsbedingte Ausgaben berücksichtigen. Reichen Sie diese Unterlagen zusammen mit einer kurzen Erklärung ein, aus der die monatliche Unterdeckung unmittelbar hervorgeht.

Ein ärztliches Attest belegt lediglich Ihre Dienstunfähigkeit, nicht aber die finanzielle Unzumutbarkeit der Teilzeit. Die verhinderte Nutzung zusätzlicher Freizeit genügt grundsätzlich ebenfalls nicht, wenn keine finanzielle Notlage oder bereits erworbene, entwertete Freistellung vorliegt. Zusätzlich darf die Behörde keine entgegenstehenden dienstlichen Belange feststellen, etwa fehlende Einsatzmöglichkeiten. Haben Sie vor einer Freistellungsphase durch Mehrarbeit vorfinanzierte Vorteile erworben, müssen Sie stattdessen auch dieses Teilzeitmodell und Ihre Vorleistung nachweisen.


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Gilt mein Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit auch im Sabbatjahr nach Vorarbeit?

ES KOMMT DARAUF AN: Ein vorfinanziertes Sabbatjahr wird anders bewertet als gewöhnliche Teilzeit ohne Vorarbeit. Haben Sie durch vorherige Vollzeitarbeit bereits Freistellung erworben, kann deren krankheitsbedingte Entwertung eine Unzumutbarkeit nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG begründen.

Bei normaler Teilzeit erhalten Sie lediglich entsprechend Ihrer reduzierten Arbeitszeit geringere Bezüge; eine zusätzliche Freizeit wird nicht durch Mehrarbeit erkauft. Im Blockmodell oder Sabbatjahr leisten Sie dagegen zunächst mehr Arbeit, als Ihrer laufenden Besoldung entspricht, und erwerben dadurch die spätere Freistellung. Dauert Ihre Dienstunfähigkeit in dieser Phase an, können Sie den erworbenen Freistellungsvorteil möglicherweise nicht nutzen. Das unterscheidet Ihren Fall von einer bloßen Erwartung zusätzlicher Freizeit und kann die Fortsetzung der Teilzeit objektiv unzumutbar machen. Sie müssen deshalb den Bewilligungsbescheid, Dienstpläne und Bezügemitteilungen aufbewahren und die Vorleistung konkret nachweisen.

Eine Rückkehr zur Vollzeit folgt daraus jedoch nicht ohne weitere Prüfung, insbesondere wenn Sie weiterhin dienstunfähig sind und tatsächlich keinen Vollzeitdienst leisten können. In Betracht kommen je nach Regelung auch eine Gutschrift oder ein Ausgleich der nicht nutzbaren Freistellung; maßgeblich sind Ihr Modell, die Vorleistung, die Krankheitsdauer und entgegenstehende dienstliche Belange.


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Welche dienstlichen Gründe können meiner vorzeitigen Rückkehr zur Vollzeit entgegenstehen?

Fehlende Einsatzmöglichkeiten sowie erhebliche Nachteile für Personalplanung und Arbeitsablauf können Ihrer vorzeitigen Rückkehr zur Vollzeit entgegenstehen. Die Behörde darf insbesondere ablehnen, wenn ein geeigneter Vollzeitarbeitsplatz nicht verfügbar ist oder Ihre Rückkehr den Dienstbetrieb wesentlich erschweren würde.

Nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG soll die Dienstbehörde dem Übergang zustimmen, wenn Ihnen die bisherige Teilzeit objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Soll-Vorschrift lässt jedoch eine Ablehnung zu, wenn besondere dienstliche Gründe entgegenstehen. Dazu können besetzte Stellen, fehlende Verwendungsmöglichkeiten oder eine erheblich beeinträchtigte Schicht- und Aufgabenplanung gehören. Eine pauschale Berufung auf Personalplanung genügt regelmäßig nicht; die Behörde muss den konkreten dienstlichen Nachteil nachvollziehbar darlegen können. Sie sollten deshalb vor dem Antrag schriftlich klären, ob in Ihrer Besoldungsgruppe und Ihrem Referat eine Vollzeitverwendung tatsächlich möglich ist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen – Az.: 1 A 2489/22 – Beschluss vom 02.09.2026

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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