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Vertragsverlängerung bei Telekommunikationsverträgen: Weitere 24 Monate unzulässig

Дата публикации: 05-09-2026 14:20:58

Ein Klick im Kundenportal verlängert den Mobilfunkvertrag um zwei Jahre, obwohl die alte Mindestlaufzeit noch nicht vorbei ist. Muss der Kunde das hinnehmen? Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat jetzt entschieden.
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Das Wichtigste im Überblick
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied am 01.07.2026 (6 U 52/25): Ein Telekommunikationsunternehmen [...]

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Ein Klick im Kundenportal verlängert den Mobilfunkvertrag um zwei Jahre, obwohl die alte Mindestlaufzeit noch nicht vorbei ist. Muss der Kunde das hinnehmen? Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat jetzt entschieden.

OLG Schleswig untersagt vorzeitige 24-Monats-Verlängerungen bei laufenden Mobilfunkverträgen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 52/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied am 01.07.2026 (6 U 52/25): Ein Telekommunikationsunternehmen darf während einer laufenden 24-monatigen Vertragsbindung keine weitere 24-monatige Verlängerung mit einem Verbraucher verbindlich vereinbaren. Das gilt auch, wenn die neue Laufzeit erst nach dem ersten Vertrag beginnen soll.


  • Anbieterwechsel geschützt: Die Regel soll verhindern, dass Verbraucher länger als 24 Monate gebunden bleiben.
  • Optionen sind keine Verhandlung: Wer nur zwischen Vorgaben wählt, handelt die Verlängerung nicht individuell aus.
  • Kunden werden informiert: Betroffene Kunden müssen über die fehlende Bindung informiert werden.
  • Daten sparsam: Das Unternehmen gibt Namen und Adressen zunächst unkenntlich weiter. Vollständig nennt es sie nur für Stichproben.
  • Nur laufende Verträge: Die Kundenliste betrifft nur laufende Verträge, nicht bereits beendete.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Datum: 01.07.2026
  • Aktenzeichen: 6 U 52/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Telekommunikationsrecht, Verbraucherschutz, Datenschutz, Wettbewerbsrecht
  • Relevant für: Telekommunikationsunternehmen, Verbraucher mit Vertragsverlängerungen, Verbraucherschutzverbände
OLG Schleswig stoppt vorzeitige 24-Monats-Vertragsverlängerung im Mobilfunk

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter während einer laufenden 24-monatigen Mindestvertragslaufzeit keine Verlängerung um weitere 24 Monate im Voraus vereinbaren darf. Mit Urteil vom 01.07.2026 (Az. 6 U 52/25) wies der Senat die Berufung eines Telekommunikationsunternehmens gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel überwiegend zurück. Nur bei der konkreten Ausgestaltung eines Auskunftsanspruchs bekam das Unternehmen teilweise Recht.

Ausgangspunkt war der Vertrag eines Kunden namens P. Er hatte am 14.10.2021 einen Mobilfunkvertrag mit 24 Monaten Laufzeit abgeschlossen. Am 01.03.2023 – mitten in dieser Laufzeit – gab er über das kennwortgeschützte Online-Portal des Anbieters eine Erklärung ab, mit der sich der Vertrag ab dem 14.10.2023 um weitere 24 Monate verlängern sollte, zum bisherigen Tarif. Ein Verbraucherschutzverband, eingetragen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz, sah darin einen Verstoß gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge und zog vor Gericht.

Das Landgericht Kiel hatte der Klage mit Urteil vom 05.11.2025 (Az. 14 O 92/24) in vollem Umfang stattgegeben: Unterlassung der Vorab-Verlängerungen, Auskunft über betroffene Kunden, Information dieser Kunden über die fehlende Bindungswirkung sowie 243,51 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen. Gegen dieses Urteil legte das Unternehmen Berufung ein und beantragte vollständige Klageabweisung.

Vor dem Oberlandesgericht wiederholte das Unternehmen seine Einwände: Der Unterlassungsantrag sei nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt gefasst, weil unklar bleibe, welche Handlung genau verboten werden solle. Der Senat sah das anders – der Tenor benenne die untersagte Handlung eindeutig: die Verlängerung eines laufenden 24-Monats-Vertrags um weitere 24 Monate im unmittelbaren Anschluss an dessen Ablauf.

Auch der Einwand, die vom Landgericht herangezogenen Auftragsbestätigungen könnten den ursprünglichen Vertragsinhalt nicht verbindlich belegen, weil sie erst nach Vertragsschluss erstellt worden seien, überzeugte den Senat nicht. Das Unternehmen hatte selbst keine Abweichung zwischen Vertrag und Bestätigung behauptet. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts waren zudem nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO angegriffen worden und damit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Berufungsinstanz bindend. Den vom Unternehmen angeführten Vergleichsfall (BGH, Urteil vom 02.02.2023, Az. III ZR 63/22) hielt der Senat für nicht übertragbar, weil dort der Verlängerungsbeginn gerade unklar gewesen war.

Eine Wiederholungsgefahr bejahte das Gericht, weil das Unternehmen die Wirksamkeit der beanstandeten Verlängerung weiterhin verteidigte und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte – unter Verweis auf ständige BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 18.04.2002, Az. III ZR 199/01; vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10; vom 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16). Die Abmahnkosten von 243,51 Euro nebst Zinsen bestätigte der Senat ebenfalls, gestützt auf §§ 13 Abs. 3 UWG, 286, 288 BGB.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Die Vereinbarung einer 24-monatigen Vertragsverlängerung während einer noch laufenden Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten ist nach § 56 Abs. 1 TKG und § 309 Nr. 9 lit. a BGB unzulässig, wenn sich die Bindungszeiträume zu einer Gesamtdauer von mehr als zwei Jahren addieren. Für die Berechnung der Höchstlaufzeit ist der Zeitpunkt des bindenden Vertragsschlusses maßgeblich, nicht der spätere Beginn der Leistungserbringung.
  2. Das bloße Auswählen zwischen vorformulierten Tarif- oder Laufzeitoptionen in einem elektronischen Kundenportal stellt kein individuelles Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, wenn dem Kunden keine reale Möglichkeit zur inhaltlichen Einflussnahme auf die Vertragsbedingungen eingeräumt wird.
  3. Dient ein Auskunftsanspruch der Kontrolle einer wettbewerbsrechtlichen Pflicht zur Kundeninformation, gebietet der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, Kundendaten zunächst nur pseudonymisiert gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person offenzulegen und Klardaten auf stichprobenartige Kontrollen zu beschränken.
Warum Auswahloptionen im Kundenportal ein Aushandeln nicht ersetzen

Der Senat wertete die vorgegebenen Tarif- und Laufzeitoptionen im Kundenportal nicht als individuelles Aushandeln. Der Kunde konnte nur zwischen vorformulierten Optionen wählen und den Vertragsinhalt nicht selbst beeinflussen.

Im Portal des Unternehmens konnte der Kunde lediglich zwischen mehreren vorformulierten Verlängerungsoptionen wählen. Eigene Textvorschläge oder eine inhaltliche Einflussnahme auf die Vertragsgestaltung waren nicht vorgesehen. Damit lag keine individuell ausgehandelte Vereinbarung vor – die Klausel unterlag der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 9 lit. a) BGB, der eine überlange Bindung entgegensteht.

„Aushandeln“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB meint demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung, dass der Verwender den „gesetzesfremden“ Kerngehalt der betroffenen Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und der Verwendergegenseite Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

Den Einwand, es sei unklar und unbewiesen, ob die Verlängerung überhaupt formularvertraglich zustande gekommen sei, wies der Senat zurück: Für § 56 Abs. 1 TKG spiele die Vertragsform keine Rolle, weil die Vorschrift für jede Art von Vertrag gelte. Ob der Online-Vorgang als Formularvertrag einzuordnen sei, sei zudem eine reine Rechtsfrage und keine der Beweisaufnahme zugängliche Tatsachenfeststellung.

Auf einen früheren richterlichen Hinweis des Senats aus einem anderen Verfahren (Az. 6 U 68/22) konnte sich das Unternehmen nicht berufen – jener Rechtsstreit war durch einen Vergleich beendet worden, nicht durch ein rechtskräftiges Urteil, und entfaltet deshalb keine Bindungswirkung. Auch eine ältere BGH-Entscheidung (Urteil vom 12.03.2009, Az. III ZR 142/08), auf die sich das Unternehmen berief, half nicht weiter: Der Senat wertete die dortigen Ausführungen als bloßes obiter dictum, das im Widerspruch zu mehreren anderen BGH-Urteilen steht (Urteile vom 10.10.2013, Az. VII ZR 19/12; vom 07.02.1996, Az. IV ZR 16/95; vom 10.10.1991, Az. VII ZR 289/90). Die Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 9 lit. a) BGB gilt nach neuerer Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.01.2026, Az. III ZR 8/25) ohnehin parallel zu § 56 Abs. 1 TKG, nicht anstelle davon.

Warum die Mindestvertragslaufzeit bereits mit Vertragsschluss beginnt

Die gesetzlich zulässige Höchstlaufzeit von 24 Monaten knüpft an den bindenden Abschluss des Verlängerungsvertrags an – nicht an den späteren Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13.02.2025, Az. C-612/23) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.07.2025, Az. III ZR 61/24) dürfen Telekommunikationsverträge keine längere Bindung als 24 Monate begründen; die Berechnung setzt bereits mit dem verbindlichen Abschluss des Folgevertrags ein, auch wenn dieser erst später in Vollzug tritt.

Eine Addition der Laufzeiten von Erst- und Folgevertrag würde den gesetzlichen Schutzzweck unterlaufen: Verbrauchern soll ein zeitnaher Anbieterwechsel in voller Sachkenntnis möglich bleiben, ohne bereits Monate vorher an einen neuen Vertrag gebunden zu sein. Wer während der ersten 24 Monate schon den nächsten 24-Monats-Zeitraum unterschreibt, verliert diese Wahlfreiheit – unabhängig davon, wann die neue Leistung tatsächlich beginnt.

Denn der Verbraucher wäre nach der alten Sichtweise aufgrund eines bindenden Vertragsschlusses lange vor Beginn der Leistungserbringung bei einem Folgevertrag ab dem Zeitpunkt des Abschlusses länger als 24 Monate an einem Anbieterwechsel gehindert und damit in seiner Dispositionsfreiheit übermäßig eingeschränkt. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

Das Unternehmen hatte argumentiert, ein Laufzeitbeginn schon mit Vertragsschluss belaste Service-Provider mit Ausgleichszahlungen gegenüber Netzbetreibern, führe zu höheren Preisen und Wettbewerbsverzerrungen und benachteilige Verbraucher bei der Nutzung der nach § 57 Abs. 3 TKG jährlich mitzuteilenden besten Tarifbedingungen. Der Senat verwies dazu auf die ausdrückliche Auseinandersetzung des BGH mit den Besonderheiten des Telekommunikationsmarktes im Urteil vom 10.07.2025 sowie auf neuere Literatur, die ihre frühere Gegenposition inzwischen aufgegeben habe (Spindler/Schuster/Kaesling/Sodtalbers, 5. Aufl. 2026, TKG § 56 Rn. 17).

Dem Antrag, das Verfahren nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen und die Frage erneut dem EuGH vorzulegen, folgte der Senat nicht. Die Rechtslage sei durch die genannten Entscheidungen bereits hinreichend geklärt: Ein während der Laufzeit des Erstvertrags geschlossener Folgevertrag dürfe keine Laufzeit von mehr als 24 Monaten enthalten – daraus folge, dass auch eine ohne Kündigungsmöglichkeit anschließende weitere 24-Monats-Bindung unzulässig sei. Auf die abstrakte Frage, ob die Laufzeit stets mit dem Vertragsschluss beginne, komme es für diesen Fall nicht entscheidend an (BGH, Urteil vom 10.07.2025, Az. III ZR 61/24, Rn. 28; BGH, Urteil vom 08.01.2026, Az. III ZR 8/25, Rn. 29, 34).

Verpflichtung zur aktiven Information der betroffenen Verbraucher

Das Unternehmen muss alle betroffenen Kunden unaufgefordert darüber informieren, dass die vorzeitig vereinbarte 24-monatige Verlängerung unwirksam ist und keine Bindung erzeugt. Der Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG verpflichtet denjenigen, der gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, dazu, den dadurch entstandenen fortdauernden Störungszustand zu beseitigen.

Dieser Störungszustand bestehe fort, solange Kunden irrtümlich annehmen, an die vorzeitige Verlängerung gebunden zu sein, so der Senat. Nur eine aktive Information beseitigt diesen Irrtum vollständig.

Das Unternehmen hatte eingewandt, die Verurteilung schränke unzulässig seine Freiheit ein, selbst zu entscheiden, wie es den Störungszustand beseitigt – ein Grundsatz, den auch der BGH anerkennt (Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15). Der Senat ließ diesen Grundsatz gelten, sah ihn hier aber nicht verletzt: Das Unternehmen hatte keine alternative, ebenso geeignete Möglichkeit benannt, die betroffenen Kunden über die fehlende Bindungswirkung zu informieren. Der Tenor selbst schreibt zudem keine bestimmte Form der Kontaktaufnahme vor – wie das Unternehmen informiert, bleibt seine eigene unternehmerische Entscheidung.

Auskunftsanspruch des Verbands erfasst nur laufende Kundenverträge

Der Senat beschränkte den Auskunftsanspruch zur Kontrolle der Informationspflicht auf bestehende Vertragsverhältnisse. Bereits beendete Verträge mussten dabei nicht berücksichtigt werden.

Der Verband hatte argumentiert, er kenne die Kundenstruktur des Unternehmens nicht und könne deshalb nicht selbst prüfen, ob die geschuldete Information tatsächlich bei den betroffenen Kunden ankomme. Ohne Auskunft wäre er auf die bloße Erklärung des Unternehmens angewiesen – der Senat folgte dieser Argumentation und verwies auf die Rechtsprechung des BGH zum Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (Urteil vom 25.07.2017, Az. VI ZR 222/16).

Den Einwand, der Auskunftsantrag sei unbestimmt und mangels Rechtsschutzbedürfnis für beendete Verträge unzulässig, verwarf der Senat: Die Formulierung „Auskunft über alle Kunden“ bezieht sich nach ihrer Auslegung nur auf noch laufende Vertragsverhältnisse. Auch der Einwand, Verlängerungen mit Tarifwechsel seien gegenüber der beanstandeten Verlängerung zu unveränderten Konditionen wesentlich anders gelagert und deshalb nicht vom Antrag erfasst, überzeugte nicht: Beide Gestaltungen führen zu derselben unzulässigen Bindung von mehr als 24 Monaten und sind damit kerngleiche Verstöße.

Schließlich hielt der Senat den Auskunftsanspruch entgegen der Ansicht des Unternehmens für erforderlich. Der Verband wolle die Kunden nicht selbst anschreiben, sondern lediglich stichprobenhaft kontrollieren, ob das Unternehmen seiner Informationspflicht tatsächlich nachkomme – ohne diese Kontrollmöglichkeit bliebe der Beseitigungsanspruch weitgehend wirkungslos.

Wie Datenschutz den Auskunftsanspruch auf pseudonymisierte Stichproben begrenzt

Zum Schutz der Privatsphäre und zur Minimierung von Sicherheitsrisiken müssen Kundendaten vorerst nur pseudonymisiert an eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person herausgegeben werden, Klardaten bleiben auf Stichproben beschränkt. Eine solche Datenübermittlung ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen; zugleich müssen die Grundsätze der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) und der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) gewahrt bleiben.

Der Auskunftsanspruch darf gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO nur soweit gehen, wie es zur Wahrung der Interessen des Auskunftsberechtigen in Bezug auf die Kontrolle der Folgenbeseitigung erforderlich ist. Eine Herausgabe sämtlicher Kontaktdaten der betroffenen Kunden ist dabei regelmäßig nicht erforderlich. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

Der Senat bejahte ein berechtigtes Interesse des Verbands als qualifizierte Einrichtung, die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln zu unterbinden und die Folgenbeseitigung zu kontrollieren. Auch die betroffenen Kunden selbst hätten ein eigenes Interesse daran, über die fehlende Bindung an die Verlängerung informiert zu werden – das Interesse des Unternehmens, die rechtswidrig verlängerten Verträge fortzuführen, wiege dagegen nicht vorrangig.

Den Einwand, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO setze voraus, dass der Verantwortliche selbst die Interessen des Dritten fördern wolle, und die eigene Widerspruchserklärung stehe der Verarbeitung entgegen, ließ der Senat nicht durchgreifen: Der Widerspruch diene erkennbar nur dem eigenen Interesse an der Fortführung der rechtswidrig verlängerten Verträge. Auch der Grundsatz der Zweckbindung sei nicht verletzt, weil die Daten dem Zweck zugeordnet blieben, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden – der Durchführung der Telekommunikationsverträge und der Beseitigung von Rechtsverstößen in genau diesem Vertragsverhältnis. Der Verweis auf fehlende Öffnungsklauseln nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO und § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG half ebenfalls nicht weiter, weil Art. 6 DSGVO selbst die unionsrechtliche Grundlage für die Verarbeitung liefert.

Eine uneingeschränkte Übermittlung sämtlicher Klardaten aller betroffenen Kunden hielt der Senat dennoch für unverhältnismäßig: Die Weitergabe großer Mengen von Namen und Anschriften berge Risiken, etwa für Phishing, und die betroffenen Kunden seien am Rechtsstreit nicht beteiligt und hätten der Übermittlung nicht zugestimmt. Da für die Kontrolle der Folgenbeseitigung Stichproben ausreichen, änderte das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Anordnung: Das Unternehmen muss eine nach Postleitzahlen sortierte Liste der Vor- und Zunamen sowie Anschriften nur in pseudonymisierter Form an eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person herausgeben; deren Bestimmung erfolgt notfalls durch den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Nur für einzelne, vom Verband zur stichprobenartigen Kontrolle ausgewählte Kunden muss das Unternehmen dieser Person die Klarnamen und -anschriften mitteilen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt das Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Unternehmen kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 30.000 Euro abwenden, sofern nicht der Verband zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für andere Telekommunikationsanbieter, die vergleichbare Vorab-Verlängerungen anbieten, kann die Entscheidung als Orientierung dienen – bindend ist sie nur für die Beteiligten dieses Verfahrens.

Unsere Einschätzung

Für vorzeitige Verlängerungen von Mobilfunkverträgen macht das OLG Schleswig den Zeitpunkt des bindenden Klicks zum Maßstab. Wer mitten in 24 Monaten weitere 24 Monate unterschreibt, ist länger als zwei Jahre gebunden, auch wenn die neue Laufzeit erst später starten soll. Entscheidend ist daher die Summe aus Restlaufzeit und Verlängerung: Reicht sie über 24 Monate hinaus, hilft Ihnen der Verweis auf den späteren Start nicht weiter.

Ob dasselbe gilt, wenn Kunden Konditionen tatsächlich frei mitgestalten könnten, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten die Linie für konsequent, weil sie Ihre Wahlfreiheit kurz vor Ablauf schützt. Betroffene sollten daher das Datum ihrer Verlängerungserklärung sichern, etwa per Screenshot aus dem Portal, statt nur auf die nächste Rechnung zu schauen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Woran erkenne ich, ob meine vorzeitige Verlängerung wegen über 24 Monaten unwirksam ist?

Eine vorzeitige Verlängerung ist unwirksam, wenn Sie während einer laufenden 24-monatigen Mindestlaufzeit bereits eine weitere 24-monatige Bindung im unmittelbaren Anschluss vereinbaren. Dadurch addieren sich die Bindungszeiträume zu mehr als zwei Jahren, obwohl die neue Leistung erst später beginnt.

Nach § 56 Abs. 1 TKG und § 309 Nr. 9 lit. a BGB darf ein Telekommunikationsvertrag keine solche überlange Bindung begründen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem Sie die Verlängerung verbindlich vereinbaren, nicht erst deren späterer Laufzeitbeginn. Im Fall P. wurde am 01.03.2023 eine Verlängerung ab dem 14.10.2023 um weitere 24 Monate vereinbart. Das entsprach genau der untersagten Konstellation. Die Auswahl einer vorformulierten Option im Kundenportal gilt nicht als individuelles Aushandeln, weil Sie den Vertragsinhalt nicht selbst beeinflussen konnten. Entscheidend ist deshalb die zeitliche Verbindung beider Bindungszeiträume, nicht die Bestätigung zum bisherigen Tarif.

Das Urteil betrifft diese konkrete Vorab-Verlängerung und ist unmittelbar nur für die Prozessbeteiligten verbindlich. Für andere Anbieter dient es als Orientierung; für Ihre Einordnung kommt es auf den Zeitpunkt der Vereinbarung und den direkten Anschluss der weiteren Bindung an.


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Welcher Zeitpunkt zählt für meine neue Bindungsfrist: Vertragsschluss oder späterer Leistungsbeginn?

Für die gesetzliche 24-Monats-Höchstlaufzeit zählt der bindende Abschluss des Verlängerungsvertrags, nicht der spätere Beginn der Leistungserbringung. Das gilt auch, wenn Ihr Kundenportal für die neue Laufzeit ein deutlich späteres Startdatum ausweist. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt, an dem Sie sich verbindlich gebunden haben.

Nach den Entscheidungen des EuGH vom 13.02.2025 (Az. C-612/23) und des BGH vom 10.07.2025 (Az. III ZR 61/24) beginnt die Berechnung bereits mit Vertragsschluss. Eine im März 2023 vereinbarte Verlängerung ab Oktober 2023 wird deshalb ab März 2023 berücksichtigt. Nach § 56 Abs. 1 TKG und § 309 Nr. 9 lit. a BGB darf die Bindung dadurch nicht über die zulässige Höchstdauer hinausreichen. Andernfalls wären Sie bereits Monate vor Leistungsbeginn an den Folgevertrag gebunden und könnten nicht rechtzeitig wechseln. Ein späteres Startdatum im Portal verkürzt die rechtlich relevante Bindungsdauer daher nicht.


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Kann ich mich auf individuelles Aushandeln berufen, wenn ich im Kundenportal Optionen auswähle?

Das bloße Anklicken vorformulierter Tarif- oder Laufzeitoptionen im Kundenportal ist kein individuelles Aushandeln, wenn keine inhaltliche Einflussnahme möglich war. Die Auswahl zwischen angebotenen Varianten führt daher nicht ohne Weiteres zu einer wirksam individuell vereinbarten langen Bindung.

Nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB setzt Aushandeln voraus, dass der Anbieter den Kern der Regelung ernsthaft zur Änderung stellt und Ihnen Gestaltungsfreiheit einräumt. Im Kundenportal konnten Sie lediglich vorgegebene Verlängerungen auswählen, ohne eigene Vertragstexte einzubringen oder die Bedingungen inhaltlich zu verändern. Auch die Wahl zwischen 24 Monaten zum bisherigen Tarif und 24 Monaten mit einem neuen Mobiltelefon genügt dafür nicht. Die Verlängerung unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 9 Buchstabe a BGB, die eine überlange Bindung begrenzen kann. Für § 56 Abs. 1 TKG spielt die Vertragsform zusätzlich keine entscheidende Rolle, weil die Vorschrift für jede Vertragsgestaltung gilt.


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Erfasst die Entscheidung auch vorzeitige Verlängerungen mit einem Tarifwechsel?

Auch vorzeitige Verlängerungen mit Tarifwechsel sind erfasst, wenn dadurch eine unzulässige Gesamtbindung von mehr als 24 Monaten entsteht. Der Senat behandelte sie wie Verlängerungen zum bisherigen Tarif, weil beide Varianten denselben Rechtsverstoß verwirklichen.

Entscheidend ist die Addition der Bindungszeiträume ab dem verbindlichen Vertragsschluss, nicht die Frage, ob der Tarif unverändert bleibt. Eine während der laufenden Mindestlaufzeit vereinbarte weitere 24-monatige Bindung überschreitet deshalb die gesetzlich zulässige Höchstdauer nach § 56 Abs. 1 TKG und § 309 Nr. 9 lit. a BGB. Ein Tarifwechsel oder ein gleichzeitig gewährter Tarifvorteil macht diese überlange Vorab-Bindung nicht nachträglich wirksam. Für die rechtliche Bewertung kommt es daher auf die verlängerte Gesamtbindung an.

Die Auskunfts- und Kontrollpflicht erfasst nach der Auslegung des Senats allerdings nur noch laufende Vertragsverhältnisse. Bereits beendete Verträge fallen nicht darunter, auch wenn ihre Verlängerung damals einen Tarifwechsel enthielt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
Az.: 6 U 52/25 – Urteil vom 01.07.2026

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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