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Gebührenbescheid für Polizeieinsatz wegen freilaufender Schafe aufgehoben

Дата публикации: 11-09-2026 07:52:53

Schafe stehen neben der Landstraße, ein Streifenwagen sichert die Stelle ab – 42 Minuten Einsatz, dann die Rechnung: 132 Euro. Die Polizei rechnete wie ein Handwerker mit Stundensätzen für ihre eigenen Beamten. Ob das reicht, um Kosten wirksam auf Tierhalter abzuwälzen, musste das VG Potsdam klären.
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Das Wichtigste im Überblick
Mit Urteil vom 27.05.2025 (3 K 2389/21) entschied [...]

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Schafe stehen neben der Landstraße, ein Streifenwagen sichert die Stelle ab – 42 Minuten Einsatz, dann die Rechnung: 132 Euro. Die Polizei rechnete wie ein Handwerker mit Stundensätzen für ihre eigenen Beamten. Ob das reicht, um Kosten wirksam auf Tierhalter abzuwälzen, musste das VG Potsdam klären.

Entlaufene Schafe am Straßenrand lösten Polizeieinsatz aus, dessen Gebührenbescheid das VG Potsdam wegen fehlerhafter Rahmengebühr aufhob Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 2389/21

Das Wichtigste im Überblick

Mit Urteil vom 27.05.2025 (3 K 2389/21) entschied das VG Potsdam: Die Gebühr für den Polizeieinsatz wegen freilaufender Schafe war rechtswidrig, weil die Behörde sie allein nach dem Zeitaufwand berechnet hatte. Der Zeitaufwand durfte nur ein Hinweis für die Einordnung des Einsatzes sein.


  • Einzelfall nötig: Die Behörde musste Aufwand und Bedeutung bei einer Gebühr zwischen 10 und 1.000 Euro bewerten.
  • Eigene Personalkosten: Die Behörde durfte ihre eigenen Personalkosten nicht zusätzlich ersetzt verlangen.
  • Gefahr nicht entscheidend: Das Gericht musste nicht klären, ob die Schafe den Verkehr gefährdeten.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Potsdam
  • Datum: 27.05.2025
  • Aktenzeichen: 3 K 2389/21
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Polizeirecht, Gebührenrecht
  • Streitwert: 132,00 Euro
  • Wichtig für: Tierhalter, Behörden bei Polizeieinsätzen
VG Potsdam kippt Gebührenbescheid für Polizeieinsatz wegen Schafen

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat einen Gebührenbescheid über 132,00 Euro aufgehoben, mit dem die Polizei die Kosten eines Einsatzes wegen freilaufender Schafe auf eine Tierhalterin abwälzen wollte. Die Behörde handelte ermessensfehlerhaft bei der Gebührenberechnung, weil sie eine gesetzliche Rahmengebühr wie eine reine Zeitgebühr nach Stundensätzen berechnete und für ihre eigenen Personalkosten keine tragfähige Rechtsgrundlage besaß.

Mit Urteil vom 27. Mai 2025 (Az. 3 K 2389/21) hob der Einzelrichter den Bescheid vom 18. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2021 vollständig auf. Die Kosten des Verfahrens trägt die Polizeibehörde, der Streitwert wurde auf die strittigen 132,00 Euro festgesetzt.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Sieht das Kostenrecht für eine behördliche Maßnahme einen gesetzlichen Gebührenrahmen vor, darf die Gebühr nicht nach Art einer Zeitgebühr durch reine Multiplikation des zeitlichen Aufwands mit festen Stundensätzen festgesetzt werden; der Zeitaufwand kann lediglich als Anhaltspunkt für die wertende Einordnung der Amtshandlung in das Gefüge einfacher, durchschnittlicher oder aufwendiger Fälle dienen.
  2. Führt eine Behörde eine Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme durch eigenes Personal selbst aus, können die dabei entstandenen behördeninternen Personalkosten nicht als Auslagen liquidiert werden, wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Selbstvornahme die Kostenerhebung abschließend auf Gebühren nach der Kostenordnung beschränkt.
Wie es zum Polizeieinsatz am Straßenrand und der Gebührenforderung kam

Auslöser der Gebührenforderung war ein 42-minütiger Polizeieinsatz an einer Landstraße, nachdem Bürger freilaufende Schafe gemeldet hatten. Die Polizei sicherte den Bereich bis zum Eintreffen eines Verantwortlichen ab und stellte den personellen Zeitaufwand anschließend der Tierhalterin in Rechnung.

Am 21. Mai 2020 meldeten Bürger freilaufende Schafe neben der Fahrbahn des …-Rings. Die Polizei rückte mit einem Dienstgruppenfahrzeug und zwei Beamten – einem des gehobenen und einem des mittleren Dienstes – aus. Der Einsatz dauerte von 15:56 Uhr bis 16:38 Uhr. Nach den polizeilichen Feststellungen hatten sich die Tiere wegen einer unzureichenden Sicherung des Elektrozauns befreit und waren auf die Fahrbahn gelangt. Ein Verantwortlicher war zunächst nicht vor Ort, bis ein Herr eintraf und die Schafe wieder sicher unterbrachte.

Im Verwaltungsverfahren wandte dieser Mann ein, die Schafe hätten sich ohne Umzäunung auf Hüteflächen an der Straße befunden. Sie seien behütet gewesen – also von einem Schäfer mit Hunden bewacht – und hätten die Fahrbahn gar nicht betreten. Die Polizeibehörde setzte trotzdem mit Bescheid vom 18. Mai 2021 eine Gebühr von 132,00 Euro fest, berechnet nach dem konkreten Zeitaufwand der Beamten zuzüglich einer halben Stunde für Verwaltungstätigkeit. Sie argumentierte, die Maßnahme sei eine rechtmäßige Ersatzvornahme im Sofortvollzug zur Gefahrenabwehr gewesen. Dass der Halter die Schafe letztlich selbst zurückbrachte, habe den gebührenpflichtigen Einsatz lediglich verkürzt. Die Polizei dürfe ihre Einsatzkräfte nach Stundensätzen der Gebührenordnung für den Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMIK) abrechnen, wie dies etwa Handwerker täten.

Die betroffene Tierhalterin legte am 2. Juni 2021 ohne weitere Begründung Widerspruch ein. Die Behörde wies ihn mit Bescheid vom 20. September 2021 zurück. Am 18. Oktober 2021 erhob die Frau Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam und verwies zur Begründung auf ihren Widerspruch. Im gerichtlichen Verfahren äußerte sich die Polizeibehörde nicht mehr zur Sache.

Warum die Festsetzung einer Rahmengebühr nach reiner Einsatzzeit unzulässig ist

Wird eine Verwaltungsgebühr aus einem gesetzlichen Gebührenrahmen erhoben, darf die Behörde den Betrag nicht einfach durch Multiplikation der Einsatzminuten mit Stundensätzen ermitteln. Eine Rahmengebühr verlangt eine ermessensfehlerfreie Einordnung der Amtshandlung in das Gefüge aus einfachen, mittleren und aufwändigen Fällen sowie die Berücksichtigung der gesetzlichen Bemessungskriterien.

Die Feststellung des zeitlichen Aufwandes im konkreten Fall kann indes lediglich Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf sein, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwendig dargestellt hat. – so das Verwaltungsgericht Potsdam

Sieht die Kostenordnung für eine Amtshandlung einen Gebührenrahmen vor – hier zwischen 10 und 1.000 Euro nach § 13 Abs. 1 BbgKostO –, muss die Behörde ihr Rahmenermessen ausüben und den Fall wertend als einfach, durchschnittlich oder aufwändig einstufen. Maßgeblich sind dafür nach § 14 Abs. 1 GebGBbg der Verwaltungsaufwand sowie Bedeutung, wirtschaftlicher Wert oder sonstiger Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner. Das Gericht sprach in diesem Zusammenhang vom Grundsatz der „individuellen Gleichmäßigkeit“. Ein Rückgriff auf feste Stundensätze nach Art einer Zeitgebühr widerspricht der gesetzlichen Systematik von Rahmen- und Zeitgebühren in § 5 Abs. 1 GebGBbg. Der Zeitaufwand darf lediglich ein Kriterium für die Einordnung im Rahmen sein, ihn aber nicht rechnerisch ersetzen.

Diesen rechtlichen Maßstäben hielt die Gebührenberechnung der brandenburgischen Polizei nicht stand. Sie stützte den Bescheid auf § 55 Abs. 1 S. 2 BbgPolG in Verbindung mit §§ 1, 13 Abs. 1 BbgKostO, verfehlte aber die Vorgaben zur Ausübung des Rahmenermessens.

Ermessensausfall durch automatische Stundensatzberechnung

Die Behörde berechnete die Gebühr rein rechnerisch: Zeitaufwand multipliziert mit den Stundensätzen der GebOMIK, zuzüglich einer Pauschale für Verwaltungsaufwand. Damit behandelte sie die Rahmengebühr fehlerhaft wie eine Zeitgebühr. Das Gericht stellte fest, dass die Behörde ihr Rahmenermessen gar nicht erkannt hatte, weil sie die Maßnahme nicht anhand von Kriterien wie Bedeutung, Aufwand und wirtschaftlichem Nutzen typisierend eingeordnet hatte. Der Einwand, es seien lediglich die tatsächlichen Kosten der eingesetzten Kräfte und Fahrzeuge nach den Werten der GebOMIK angesetzt worden, überzeugte den Einzelrichter nicht: Dem Bescheid fehlte jede Relation zum Gebührenrahmen und jede erkennbare Ermessensausübung.

Gesetzlicher Gebührenrahmen verlangt Einzelfallbewertung statt Zeitgebühr

Auch der Umstand, dass die festgesetzte Summe von 132,00 Euro deutlich unterhalb der rechnerischen Mittelgebühr lag, änderte an diesem Ergebnis nichts. Das Gericht verwies hierzu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Januar 2020 (VG 1 K 697/18). Zur Stützung seiner Rechtsauffassung zog der Einzelrichter außerdem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heran, konkret die Urteile vom 14. April 1967 (IV C 179.65) und vom 25. Juli 2001 (6 C 8.00), sowie Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2019 (16 E 322/18) und des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2018 (3 L 15/17). Alle drei Entscheidungen bestätigen, dass eine Rahmengebühr eine individuelle, typisierende Einordnung verlangt und nicht durch bloße Zeit-mal-Satz-Rechnung ersetzt werden darf.

Warum die Polizei eigene Personalkosten nicht als Auslagen abrechnen darf

Führt die Polizei eine unaufschiebbare Maßnahme mit eigenem Personal selbst durch, kann sie die dabei entstandenen Personalkosten nicht über die Vorschrift zur Ersatzvornahme als Auslagen liquidieren. Das brandenburgische Polizeigesetz sieht eine Auslagenerstattung nur für Kosten Dritter vor, während für eigene Maßnahmen ausschließlich Gebühren nach der Kostenordnung festgesetzt werden dürfen.

§ 55 Abs. 1 S. 1 BbgPolG dient als Rechtsgrundlage für den Ersatz von Aufwendungen, wenn die Behörde eine vertretbare Handlung durch einen Dritten ausführen lässt und dessen Rechnung als Auslage weiterreicht. Führt die Behörde die Handlung dagegen selbst durch – im Urteil als „Selbst-Ersatzvornahme“ bezeichnet –, greift für eigene Personalkosten § 55 Abs. 1 S. 2 BbgPolG. Diese Vorschrift verweist abschließend auf die Erhebung von Gebühren nach der Kostenordnung und sieht keine Auslagenerstattung vor.

Keine Auslagenerstattung für behördeninternes Personal

Die Polizeibehörde hatte sich darauf berufen, dass die Befugnis zur Selbst-Ersatzvornahme auch eine erweiterte Kostenersatzpflicht begründe und eigene Dienstkräfte wie Handwerker abgerechnet werden dürften. Das Gericht verwarf dieses Argument: Eigene Personalkosten stellen Auslagen dar, deren Erstattung das geltende Recht bei einer Selbstvornahme durch die Polizei im Wortlaut des § 55 Abs. 1 S. 2 BbgPolG gerade nicht vorsieht. Zur Untermauerung verwies der Einzelrichter auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 17. November 1999 (4 B 99/99) und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 21. März 2007 (1 A 1225/05), wonach § 55 Abs. 1 S. 1 BbgPolG zwar bei einer Ersatzvornahme durch Dritte eine ausreichende Rechtsgrundlage sein kann – nicht aber bei einer Ausführung durch die Behörde selbst.

Gesetzesänderung schließt Abrechnung nach Handwerker-Art aus

Bedeutsam für diese Einordnung war der Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte. Die frühere Fassung des § 55 Abs. 1 S. 2 BbgPolG verwies noch auf § 37 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg, der ausdrücklich Gebühren und Auslagen zusammen regelte. Diese Möglichkeit der Auslagenerstattung wurde durch das Änderungsgesetz vom 16. Mai 2013 für Fälle der Selbst-Ersatzvornahme bewusst gestrichen. Der Verweis der Behörde auf anderslautende Vorschriften anderer Bundesländer, etwa § 66 Abs. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, konnte die geltende brandenburgische Gesetzeslage nach Auffassung des Gerichts nicht überspielen.

Welche Streitpunkte das Verwaltungsgericht Potsdam ausdrücklich offenließ

Ob tatsächlich eine akute Gefahr für den Straßenverkehr bestand und ob die herangezogene Frau überhaupt die rechtliche Verantwortliche für die Herde war, musste das Gericht nicht mehr aufklären. Da der Gebührenbescheid bereits an schwerwiegenden Berechnungs- und Ermessensfehlern litt, kam es auf die Rechtmäßigkeit des eigentlichen Polizeieinsatzes nicht mehr an.

Der Einzelrichter ließ ausdrücklich offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer polizeilichen Ersatzvornahme ohne vorherigen Verwaltungsakt nach § 53 Abs. 2 BbgPolG vorlagen und ob der fiktive Grundverwaltungsakt rechtmäßig gewesen wäre. Die Polizeibehörde hatte geltend gemacht, es habe eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen, weil sich die Schafe unbeaufsichtigt in verkehrsgefährdender Straßennähe befunden hätten und ein rechtzeitiges Einschreiten gegenüber dem Halter unmöglich gewesen sei. Das Gericht musste dieses Argument nicht prüfen, weil die Rechtswidrigkeit bereits aus den Ermessensfehlern der Gebührenbemessung folgte.

Ebenso ungeprüft blieb, ob die Tierhalterin überhaupt als Störerin herangezogen werden durfte – obwohl sie in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erhebliche Zweifel an ihrer Störereigenschaft vorgebracht hatte. Das Urteil erging durch den Einzelrichter; Gründe für eine Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht sah das Gericht nicht als gegeben an.

Unsere Einschätzung

Für Gebühren nach polizeilichen Gefahrenschutzeinsätzen verschiebt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam den Blick von der Einsatzdauer auf die Begründung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Behörde den Fall wertend in den gesetzlichen Gebührenrahmen eingeordnet hat, statt nur Minuten mit Stundensätzen zu multiplizieren. Fehlt jede Einordnung als einfacher, durchschnittlicher oder aufwendiger Fall, kippt der Bescheid schon aus diesem Grund.

Ob überhaupt eine Gefahr vorlag und ob die herangezogene Person als Verantwortliche haften musste, musste das Gericht nicht mehr entscheiden. Aus unserer Sicht lohnt sich deshalb bei ähnlichen Rechnungen weniger der Blick auf die Minuten als auf die Begründung zum Rahmen und zur eigenen Verantwortlichkeit.

Gebühr für Polizeieinsatz wegen entlaufener Schafe angefochten

Die Behörde multiplizierte lediglich die Einsatzminuten mit festen Stundensätzen und begründete an keiner Stelle, ob sie den Vorfall als einfachen, mittleren oder aufwendigen Fall innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens eingeordnet hatte. Wäre diese wertende Einordnung im Bescheid erkennbar gewesen, hätte das Gericht die Gebühr an diesem Punkt nicht beanstandet – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gefahr vorlag oder die Halterin überhaupt verantwortlich war.

Ob ein eigener Gebührenbescheid ähnlich angreifbar ist, kann von mehreren Punkten abhängen. Falls die Kostenordnung im eigenen Bundesland oder für die konkrete Amtshandlung eine Festgebühr statt eines Rahmens vorsieht, greift die Argumentation aus diesem Fall nicht ohne Weiteres. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob die Behörde die Maßnahme selbst durchgeführt hat oder einen Dritten beauftragt hat, dessen Rechnung als Auslage weitergegeben wird – dafür gilt eine andere Rechtsgrundlage. Auch wenn die Formulierung im Bescheid nur oberflächlich anders klingt, kann das Ergebnis abweichen.

  • Ob im Bescheid nur der Zeitaufwand genannt wird, ohne dass die Behörde den Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwendig einordnet
  • Ob die Gebühr erkennbar durch Multiplikation von Stunden und Stundensätzen berechnet wurde
  • Ob die Behörde selbst gehandelt hat oder ein Dritter mit der Ausführung beauftragt wurde
  • Ob Zugangsdatum und Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vermerkt sind

Der eigentliche Hebel liegt oft nicht bei der Frage, ob der Einsatz berechtigt war, sondern bei der Begründung der Gebührenhöhe selbst – im vorliegenden Fall reichte allein deren Fehlen für die Aufhebung. Ob das bei einem konkreten Bescheid ebenso trägt, lässt sich ohne Blick in den vollständigen Wortlaut nicht sicher beurteilen.

Gegen einen solchen Gebührenbescheid läuft in der Regel eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang; wer diese verstreichen lässt, kann den Bescheid meist nicht mehr angreifen.

Sie können uns Ihren Fall schildern und erhalten von uns unverbindlich eine Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich einen Polizeikostenbescheid angreifen, wenn die Rahmengebühr nur nach Einsatzminuten berechnet wurde?

Ein Polizeikostenbescheid ist rechtswidrig, wenn die Behörde eine Rahmengebühr von 10 bis 1.000 Euro allein aus Einsatzminuten und festen Stundensätzen berechnet, ohne den Einzelfall wertend einzuordnen. Eine solche Berechnung ersetzt das erforderliche Rahmenermessen durch eine reine Zeitgebühr.

Nach § 13 Abs. 1 BbgKostO muss die Behörde die konkrete Gebühr innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens festsetzen. § 14 Abs. 1 GebGBbg verlangt dabei die Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand, Bedeutung, wirtschaftlichem Wert und sonstigem Nutzen. Der Zeitaufwand darf lediglich zeigen, ob die Amtshandlung einfach, durchschnittlich oder aufwendig war. Die brandenburgische Polizei durfte deshalb die 42 Einsatzminuten und zusätzliche Verwaltungszeit nicht ohne wertende Einordnung mit GebOMIK-Stundensätzen multiplizieren. Auch ein Betrag von 132 Euro unterhalb der rechnerischen Mittelgebühr beseitigt diesen Ermessensfehler nicht.


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Darf die Polizei eigene Personalkosten als Auslagen abrechnen, wenn sie die Maßnahme selbst durchführt?

Führt die brandenburgische Polizei eine Maßnahme mit eigenem Personal selbst aus, darf sie eigene Personalkosten nicht als Auslagen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG abrechnen. Zulässig bleibt lediglich eine Gebühr nach der Kostenordnung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG.

§ 55 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG betrifft Fälle, in denen ein Dritter die Ersatzvornahme durchführt und seine Rechnung als Auslage weitergereicht wird. Führt die Polizei die Handlung selbst aus, verweist § 55 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG abschließend auf Gebühren nach der Kostenordnung. Eigene Beamtenstunden dürfen deshalb nicht wie Handwerkerleistungen anhand eines Stundensatzes als Auslagen angesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg und das Verwaltungsgericht Stade haben diesen Vergleich zurückgewiesen. Zudem wurde der frühere Verweis auf eine Regelung für Gebühren und Auslagen durch die Gesetzesänderung vom 16. Mai 2013 bewusst gestrichen. Eine solche Auslagenposition besitzt daher bei eigener Durchführung der Maßnahme keine Rechtsgrundlage.


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Bleibt im Urteil offen, ob eine Gefahr bestand und die Tierhalterin verantwortlich war?

Ob eine gegenwärtige Gefahr durch die Schafe bestand und ob die Tierhalterin als verantwortliche Störerin herangezogen werden durfte, ließ das Verwaltungsgericht Potsdam im Urteil vom 27. Mai 2025 ausdrücklich offen. Der Bescheid scheiterte bereits an Fehlern der Gebührenberechnung.

Das Gericht musste deshalb nicht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme ohne vorherigen Verwaltungsakt im Sofortvollzug nach § 53 Abs. 2 BbgPolG erfüllt waren. Dazu gehörten insbesondere eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Unmöglichkeit, gegenüber dem Verantwortlichen rechtzeitig einzuschreiten. Auch die Rechtmäßigkeit des sogenannten fiktiven Grundverwaltungsakts blieb ungeklärt, weil die Gebührenentscheidung bereits aus anderen Gründen keinen Bestand hatte. Entscheidend waren die fehlerhafte Berechnung der Rahmengebühr und das fehlende erkennbare Ermessen bei ihrer Festsetzung. Für künftige Fälle lässt sich daraus daher nicht ableiten, wann ein solcher Polizeieinsatz rechtmäßig wäre.

Ungeprüft blieb außerdem die Störereigenschaft der Tierhalterin, obwohl sie Zweifel an ihrer Verantwortlichkeit und an einem Betreten der Fahrbahn vorgetragen hatte. Die Aufhebung des Bescheids bedeutet deshalb nicht, dass das Gericht eine Gefahr oder die Verantwortlichkeit der Tierhalterin verneint hätte.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
VG Potsdam – Az.: 3 K 2389/21 – Urteil vom 27.05.2025

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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