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Widerruf des Immobiliardarlehens: Bausparvertrag ermöglicht Rückforderung

Дата публикации: 19-09-2026 10:02:16

25.213,31 Euro Vorfälligkeitsentschädigung überwiesen – die Bank hatte den Bausparvertrag als „verbundenen Vertrag“ deklariert. Genau diese Einordnung sollte sich Jahre später als entscheidender Fehler erweisen: Der BGH musste klären, ob ein Widerruf von Dezember 2019 damit noch möglich war.
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Das Wichtigste im Überblick
Der Bundesgerichtshof entschied am 08.10.2024 [...]

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25.213,31 Euro Vorfälligkeitsentschädigung überwiesen – die Bank hatte den Bausparvertrag als „verbundenen Vertrag“ deklariert. Genau diese Einordnung sollte sich Jahre später als entscheidender Fehler erweisen: Der BGH musste klären, ob ein Widerruf von Dezember 2019 damit noch möglich war.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Bausparvertrag ermöglicht nach BGH-Urteil späten Widerruf des Immobiliardarlehens mit Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XI ZR 19/23

Das Wichtigste im Überblick

Der Bundesgerichtshof entschied am 08.10.2024 (XI ZR 19/23): Eine Bank darf einen Bausparvertrag nicht als mit einem Immobiliendarlehen verbunden bezeichnen, wenn das Darlehen den Bausparvertrag nicht finanziert. Das gilt nicht, wenn der Bausparvertrag später nur zur Rückzahlung des Darlehens dienen soll.


  • Irreführende Information: Die Bank erweckte den Eindruck, ein Widerruf des Bausparvertrags löse auch das Darlehen.
  • Bloße Nennung reicht nicht: Die bloße Nennung des Bausparvertrags verbindet die Verträge nicht.
  • Widerruf 2019 möglich: Der private Immobilienkäufer konnte den Darlehensvertrag 2019 noch widerrufen.
  • Geld zurück: Die Bank musste 25.213,31 Euro zurückzahlen, die sie für die vorzeitige Rückzahlung verlangt hatte.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 08.10.2024
  • Aktenzeichen: XI ZR 19/23
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bankrecht, Kredite und Verbraucherschutz
  • Wichtig für: private Immobilienkäufer, Bankkunden mit Bausparvertrag
Widerruf des Immobiliardarlehens: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung erstatten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Darlehensnehmer eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.213,31 Euro nebst Zinsen von seiner Bank zurückverlangen kann, wenn die Widerrufsinformation des Darlehensvertrags einen gekoppelten Bausparvertrag fälschlich als verbundenen Vertrag ausweist. Weil die Widerrufsbelehrung dadurch unrichtig war, begann die gesetzliche Widerrufsfrist nicht zu laufen – der Widerruf konnte deshalb auch Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam erfolgen.

Der Fall reicht zurück in den Januar 2012. Ein Mann schloss zur Finanzierung einer selbst genutzten Wohnimmobilie bei einer Bank ein grundpfandrechtlich gesichertes, endfälliges Darlehen über 250.000 Euro ab. Voraussetzung für den Kredit war der gleichzeitige Abschluss eines Bausparvertrags bei einer Bausparkasse. Bis zum Ende der Zinsbindung sollte der Darlehensnehmer nur Zinsen zahlen, monatlich 789,59 Euro. Die eigentliche Tilgung war für später vorgesehen: Sobald der Bausparvertrag zugeteilt wurde, sollte die Bausparsumme das Darlehen ablösen.

In Ziffer 14 des Vertrags erteilte die Bank eine Widerrufsinformation, die genau an diesem Punkt problematisch wurde. Sie bezeichnete den Bausparvertrag als mit dem Darlehen verbundenen Vertrag und belehrte den Kunden, dass er bei einem wirksamen Widerruf des Bausparvertrags auch vom Darlehensvertrag nicht mehr gebunden sei. Im Dezember 2019 widerrief der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung – die Bank wies das als verfristet zurück. Als er die Immobilie später verkaufte und das Darlehen vorzeitig ablöste, behielt die Bank 25.213,31 Euro als Vorfälligkeitsentschädigung ein.

Das Landgericht wies die anschließende Klage auf Rückzahlung ab. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das anders und verurteilte die Bank mit Urteil vom 24. Januar 2023 (17. Zivilsenat, veröffentlicht in WM 2023, 1226) zur Zahlung. Gegen dieses Berufungsurteil legte die Bank Revision zum Bundesgerichtshof ein – ohne Erfolg. Der XI. Zivilsenat wies die Revision zurück und bestätigte den Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in voller Höhe.

Das Darlehensverhältnis ist nicht erst durch die vorzeitige Kündigung des Klägers, sondern bereits durch den wirksamen Widerruf beendet und in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden. – so der Bundesgerichtshof
Redaktionelle Leitsätze
  1. Ein Bausparvertrag, dessen Ansparguthaben oder spätere Bausparsumme vereinbarungsgemäß der Tilgung eines endfälligen Darlehens dient, stellt mangels Finanzierungszusammenhangs weder einen verbundenen Vertrag (§ 358 Abs. 3 BGB aF) noch einen angegebenen Vertrag (§ 359a Abs. 1 BGB aF) dar.
  2. Bezeichnet der Darlehensgeber einen solchen Bausparvertrag in der Widerrufsinformation unzutreffend als verbundenen Vertrag und belehrt über einen automatischen Widerrufsdurchgriff, ist die Information inhaltlich fehlerhaft und objektiv geeignet, den Verbraucher von der fristgerechten Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten; die Widerrufsfrist setzt sich dadurch nicht in Gang.
Warum ein Bausparvertrag zur Tilgung kein verbundener Vertrag ist

Ein Bausparvertrag gilt nicht als verbundener Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB in der alten Fassung, wenn das Darlehen nicht der Finanzierung des Bausparvertrags dient – sondern umgekehrt das Bausparguthaben erst später zur Rückzahlung des Darlehens eingesetzt werden soll. Nach dieser Vorschrift sind ein Vertrag über eine Leistung und ein Darlehensvertrag nur dann verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine Widerrufsinformation muss dabei aus Sicht eines normal informierten und verständigen Verbrauchers unmissverständlich und inhaltlich zutreffend sein; schon ein einzelner falscher Zusatz macht die gesamte Belehrung fehlerhaft.

Genau an diesem Maßstab scheiterte die Klausel der Bank. Im konkreten Finanzierungsmodell lief die Geldbewegung in die entgegengesetzte Richtung: Das Darlehen finanzierte nicht den Abschluss des Bausparvertrags, sondern die spätere Bausparsumme sollte den Kredit tilgen.

Fehlender Finanzierungszusammenhang schließt Verbundgeschäft aus

Der Bundesgerichtshof verwies dazu auf § 1 Abs. 2 des Bausparkassengesetzes sowie auf seine eigenen Urteile vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16) und vom 27. Februar 2018 (XI ZR 160/17). Danach fällt eine Konstellation, in der die Ansparleistung der späteren Darlehenstilgung dient, nicht unter Sinn und Zweck des § 358 Abs. 3 BGB aF. Weil der Widerruf des Bausparvertrags deshalb keine automatische Lösung vom Darlehensvertrag nach § 358 Abs. 1 BGB aF zur Folge gehabt hätte, war die entsprechende Passage in der Widerrufsinformation der Bank inhaltlich unrichtig.

Verlust der gesetzlichen Muster-Schutzwirkung für die Bank

Die Bank konnte sich nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen. Diese greift grundsätzlich, wenn eine Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster entspricht. Hier übernahm die Bank jedoch den Gestaltungshinweis 4a Buchstabe a Spiegelstrich 2, obwohl kein verbundenes Geschäft vorlag. Deshalb musste sich die Information an der tatsächlichen Rechtslage messen lassen und erwies sich als fehlerhaft.

Warum der Bausparvertrag auch kein angegebener Vertrag ist

Die Einordnung scheitert daran, dass auch ein sogenannter angegebener Vertrag nach § 359a Abs. 1 BGB aF zwingend einen Finanzierungszusammenhang voraussetzt – die bloße namentliche Nennung des Bausparvertrags im Kreditvertrag reicht dafür nicht aus. Für den Widerrufsdurchgriff bei einem angegebenen Vertrag genügt keine formale Erwähnung oder reine Identifizierbarkeit; es braucht eine inhaltliche Zweckverbindung zwischen beiden Vereinbarungen.

Zweck des Widerrufsdurchgriffs verlangt echte Finanzierungsfunktion

Der Bundesgerichtshof leitete diese Voraussetzung aus der gesetzlichen Systematik und den Materialien zur europäischen Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ab. Der Sinn und Zweck des Widerrufsdurchgriffs rechtfertigt eine Durchbrechung der Selbstständigkeit beider Verträge nur, wenn das Darlehen tatsächlich die Gegenleistung aus dem anderen Vertrag finanziert. Dient es dem nicht, liegt ein automatischer Wegfall des Kredits nicht zwingend im Interesse des Kunden – und es fehlt an einem anerkennenswerten Grund, die Selbstständigkeit der Verträge aufzuheben.

Gesetzliche Klarstellung bestätigt Erfordernis des Finanzierungszusammenhangs

Der Senat zog zusätzlich die spätere Vorschrift des § 360 Abs. 2 Satz 2 BGB heran, die nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/12637) ausdrücklich voraussetzt, dass das Darlehen ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient. Diese Regelung habe keine neue Einschränkung eingeführt, sondern lediglich die bereits unter § 359a Abs. 1 BGB aF geltende Rechtslage klargestellt. Da das Immobiliardarlehen den Bausparvertrag nicht finanzierte, war die an § 358 Abs. 1 BGB angelehnte Belehrung auch unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft.

Anders könnte es liegen, wenn ein Darlehen gezielt vergeben wird, um mit der Kreditsumme Einzahlungen in ein anderes Produkt – etwa eine Kapitalanlage – erst zu finanzieren. In einem solchen Fall könnte der erforderliche Finanzierungszusammenhang für einen angegebenen Vertrag vorliegen, weil das Geld tatsächlich in die andere Vereinbarung fließt statt umgekehrt aus ihr zurückzufließen.

Warum die Gegenargumente der Bank den Widerruf nicht zu Fall brachten

Der Bundesgerichtshof verwarf die Verteidigung der Bank, weil weder eine abweichende vertragliche Vereinbarung vorlag noch die Irreführung des Verbrauchers als bloß unschädlich eingestuft werden konnte. Die Bank hatte mehrere Linien verfolgt, um den Belehrungsfehler zu relativieren – der Senat prüfte jede einzeln und wies sie zurück.

Keine vertragliche Einräumung von Durchgriffsrechten ohne Rechtsbindungswillen

Zunächst wandte die Bank ein, sie habe den Begriff des verbundenen Vertrags möglicherweise nicht im rechtstechnischen Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF verwendet, sondern eigenständig weiter definiert. Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob das zutraf – denn selbst dann wäre mangels Finanzierungszusammenhangs kein Widerrufsdurchgriff nach § 359a Abs. 1 BGB aF möglich gewesen. Auch den Einwand, der Finanzierungszusammenhang müsse bei einem angegebenen Vertrag nicht so eng sein wie bei verbundenen Verträgen, ließ der Senat nicht gelten: Ohne tatsächliche Finanzierung der Leistung fehle jede Rechtfertigung, den Widerruf auf den Darlehensvertrag zu erstrecken.

Die Bank versuchte zudem, ihre Formulierung als vertragliche Einräumung einer Rechtsposition zu deuten – als hätte sie dem Kunden freiwillig mehr Rechte eingeräumt, als das Gesetz vorschreibt. Auch das überzeugte nicht. Maßgeblich war die objektive Auslegung aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden, und nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts war die Bank schlicht davon ausgegangen, gesetzlich zu einer solchen Belehrung verpflichtet zu sein. Einen darüberhinausgehenden vertraglichen Bindungswillen hatte sie der Information nicht beigelegt. Der Bundesgerichtshof stützte diese Auslegung auf seine Urteile vom 6. Dezember 2011 (XI ZR 401/10) und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15) sowie auf seinen Beschluss vom 26. März 2019 (XI ZR 372/18).

Fehlerhafte Information war objektiv zur Irreführung des Kunden geeignet

Schließlich bestritt die Bank, dass die fehlerhafte Belehrung überhaupt geeignet gewesen sei, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Der Bundesgerichtshof sah das anders: Die Information konnte den Eindruck erwecken, allein der Widerruf des Bausparvertrags genüge, um sich auch vom Darlehen zu lösen. Wer diesem Irrtum folgte, lief Gefahr, dass die vierzehntägige Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag längst abgelaufen war, sobald ihm klar wurde, dass er zusätzlich eine eigene Widerrufserklärung zum Darlehen abgeben musste. Der Senat berief sich dabei auf seine Urteile vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08), vom 21. Februar 2017 (XI ZR 381/16) und vom 15. Mai 2018 (XI ZR 199/16).

Gegenteilige Stimmen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur – unter anderem vom Oberlandesgericht Düsseldorf sowie in Aufsätzen von Freise und Schultheiß – hatten die Eignung zur Irreführung bezweifelt. Der Bundesgerichtshof erteilte diesen Auffassungen eine ausdrückliche Absage und bestätigte damit das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe in vollem Umfang. Die Bank trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Unsere Einschätzung

Für Immobiliardarlehen mit gleichzeitigem Bausparvertrag verlagert diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Blick von der Unterschrift auf die Richtung des Geldflusses. Das Darlehen finanzierte hier nicht den Bausparvertrag, sondern sollte erst später aus dessen Summe getilgt werden. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, ob Ihr Kredit tatsächlich die andere Vereinbarung bezahlt hat, was Sie an der Zahlungsrichtung im Vertrag ablesen können.

Ob dasselbe gilt, wenn die Kreditsumme umgekehrt in ein anderes Produkt fließt und es erst bezahlt, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten die Begründung für konsequent, weil sie vor einer Belehrung schützt, die einen einfachen Ausstieg aus beiden Verträgen vortäuscht. Ihre alten Vertragsunterlagen verraten die Richtung, weil dort Zahlungszweck und Auszahlungsziel festgehalten sind.

Widerrufsinformation nannte Bausparvertrag fälschlich verbunden

Den Ausschlag gab die Richtung des Geldflusses zwischen Darlehen und Bausparvertrag: Weil die Bausparsumme erst später das Darlehen tilgen sollte und nicht umgekehrt das Darlehen den Bausparvertrag finanzierte, fehlte der für einen verbundenen oder angegebenen Vertrag nötige Finanzierungszusammenhang. Hätte die Bank mit der Kreditsumme tatsächlich Einzahlungen in den Bausparvertrag oder ein vergleichbares Produkt bezahlt, wäre die Kopplung anders zu beurteilen gewesen und die Widerrufsinformation hätte zutreffen können.

Nicht jede Kopplung zwischen Darlehen und Nebenvertrag liegt gleich: Falls Ihr Kredit tatsächlich zur Finanzierung des anderen Vertrags diente, etwa weil die Darlehenssumme in eine Kapitalanlage oder ein anderes Produkt floss, könnte der Finanzierungszusammenhang bestehen und eine ähnliche Widerrufsinformation zutreffend gewesen sein. Auch die genaue Formulierung in der Belehrung kann eine Rolle spielen – ob dort überhaupt von einem verbundenen oder angegebenen Vertrag die Rede ist und welche Rechtsfolge für den Fall eines Widerrufs beschrieben wird.

Weiter kann es darauf ankommen, ob die Bank sich beim Abfassen der Belehrung strikt an das gesetzliche Muster gehalten hat oder einen Gestaltungshinweis verwendet hat, der auf Ihre Vertragskonstruktion gar nicht passte. Selbst wenn die Belehrung fehlerhaft war, bleibt zu klären, ob der Widerruf rechtzeitig erklärt wurde und ob überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, die zurückgefordert werden könnte.

In Ihrer eigenen Widerrufsinformation und dem Darlehensvertrag kann sichtbar sein:

  • Ausdrückliche Bezeichnung des Nebenvertrags als „verbundener Vertrag“
  • Hinweis, dass ein Widerruf des Nebenvertrags auch vom Darlehen löst
  • Vorgesehene Verwendung der Darlehenssumme laut Vertragstext

Der Hebel liegt hier nicht in der einzelnen Klausel, sondern im tatsächlichen Zahlungsfluss, den die Bank in der Belehrung stillschweigend voraussetzte, ohne ihn offenzulegen. Wie stark beide Punkte in Ihrem Vertrag zusammenspielen, lässt sich allein anhand der Unterlagen oft nicht abschließend beurteilen.

Falls Sie eine ähnliche Vertragskonstruktion mit gekoppeltem Bausparvertrag hatten, können Sie uns die Einzelheiten kurz schildern. Sie erhalten von uns dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wegen fehlerhafter Widerrufsinformation zurückfordern?

Eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nebst Zinsen zurückverlangt werden, wenn die Widerrufsinformation einen Tilgungs-Bausparvertrag fälschlich als verbundenen Vertrag ausweist. Dadurch kann die Widerrufsfrist trotz des Vertragsschlusses viele Jahre später noch offen sein.

Ein Bausparvertrag ist kein verbundener Vertrag nach § 358 Abs. 3 BGB a. F., wenn das Darlehen nicht dessen Abschluss finanziert, sondern die spätere Bausparsumme den Kredit tilgen soll. Die gegenteilige Einordnung in Ziffer 14 macht die Widerrufsinformation inhaltlich unrichtig. Sie kann Verbraucher davon abhalten, das Darlehen innerhalb der gesetzlichen Frist selbst zu widerrufen. Deshalb beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist in dieser Konstellation nicht zu laufen. Mit einem wirksamen späteren Widerruf wird das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, sodass für eine anschließend einbehaltene Vorfälligkeitsentschädigung der Rechtsgrund fehlt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte unter diesen Voraussetzungen die Rückzahlung von 25.213,31 Euro nebst Zinsen. Das Urteil trägt jedoch keinen Anspruch allein wegen einer vorzeitigen Ablösung, eines Immobilienverkaufs oder eines lange zurückliegenden Vertragsschlusses.


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Warum begründet ein Bausparvertrag zur späteren Tilgung keinen Finanzierungszusammenhang?

Ein Tilgungs-Bausparvertrag begründet keinen Finanzierungszusammenhang, weil nicht das Darlehen den Bausparvertrag finanziert, sondern die spätere Bausparsumme das Darlehen tilgen soll. Maßgeblich ist deshalb der tatsächliche Geldfluss, nicht die vertragliche Verbindung beider Produkte.

Nach § 358 Abs. 3 BGB aF setzt ein verbundener Vertrag voraus, dass das Darlehen ganz oder teilweise die Gegenleistung aus dem anderen Vertrag finanziert. Zusätzlich müssen beide Vereinbarungen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Im entschiedenen Fall finanzierte das Darlehen jedoch die selbst genutzte Immobilie, während zunächst nur Zinsen gezahlt wurden. Erst nach Zuteilung sollte die Bausparsumme zur Ablösung des Darlehens dienen.

Dass der Bausparvertrag Voraussetzung für die Kreditvergabe war oder im Kreditvertrag genannt wurde, ändert daran nichts. Auch ein angegebener Vertrag nach § 359a Abs. 1 BGB aF verlangt einen solchen Finanzierungszusammenhang; anders kann es bei einem Kredit liegen, der gezielt Einzahlungen in ein anderes Finanzprodukt finanziert.


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Unter welchen Voraussetzungen ist ein Widerruf nach Hausverkauf und vorzeitiger Ablösung noch möglich?

Ein Widerruf kann nach Hausverkauf und vorzeitiger Ablösung noch wirksam sein, wenn eine fehlerhafte Widerrufsinformation die Frist nicht in Gang setzte und der Widerruf vor der Ablösung erklärt wurde. Der spätere Verkauf beendet diese Möglichkeit nicht rückwirkend.

Im entschiedenen Fall bezeichnete die Bank den zur Tilgung vorgesehenen Bausparvertrag unzutreffend als verbundenen Vertrag. Dadurch entstand der irreführende Eindruck, ein Widerruf des Bausparvertrags erfasse automatisch auch das Darlehen. Die gesetzliche Widerrufsfrist begann deshalb nicht zu laufen, sodass der Darlehensnehmer den Kredit noch im Dezember 2019 widerrufen konnte. Dieser Widerruf wandelte das Darlehensverhältnis bereits vor dem späteren Verkauf und der Ablösung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Für die einbehaltene Vorfälligkeitsentschädigung bestand damit nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB kein Rechtsgrund.

Die Entscheidung betrifft jedoch diese konkrete Fehlerkonstellation mit einem unrichtig eingeordneten Tilgungs-Bausparvertrag und entsprechender Irreführungseignung. Eine bereits erfolgte Ablösung begründet daher nicht allgemein ein fortbestehendes Widerrufsrecht.


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Woran lässt sich aus den Vertragsunterlagen erkennen, wohin die Darlehensmittel tatsächlich flossen?

Die tatsächliche Geldflussrichtung lässt sich aus der Zweckbestimmung, der endfälligen Zinszahlungsregel und der Ablösungsklausel durch die Bausparsumme ablesen – nicht allein aus Ziffer 14. Entscheidend ist, welcher Vertrag durch das Darlehen tatsächlich finanziert wurde.

Im entschiedenen Fall bestimmte der Vertrag das Darlehen über 250.000 Euro zur Finanzierung einer selbst genutzten Wohnimmobilie. Bis zum Ende der Zinsbindung waren lediglich monatliche Zinszahlungen von 789,59 Euro vorgesehen. Die Tilgung sollte erst später durch die zugeteilte Bausparsumme erfolgen. Damit floss das Darlehen nicht in den Bausparvertrag, sondern die Bausparsumme sollte umgekehrt das Darlehen ablösen. Diese Klauseln zeigen den tatsächlichen Verwendungszweck der Kreditmittel.

Die gleichzeitige Abschlusspflicht oder die bloße Erwähnung des Bausparvertrags belegt dagegen keinen Mittelzufluss in diesen Vertrag. Deshalb konnte die Einordnung in Ziffer 14 als verbundener Vertrag die abweichende Geldflussrichtung nicht ersetzen. Übernahm die Bank dennoch den Gestaltungshinweis 4a Buchstabe a Spiegelstrich 2 des gesetzlichen Musters, entfiel hierfür die Muster-Schutzwirkung.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
Bundesgerichtshof – Az.: XI ZR 19/23 – Urteil vom 08.10.2024

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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