Der Fonds hat das Risiko zu niedrig eingestuft, hat ein Gericht geurteilt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Was das Urteil bedeutet.
Im vergangenen Jahr hat der offene Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI massiv an Wert verloren. Viele unserer Leserinnen und Leser mit diesem Fonds hat das überrascht, wurde ihnen die Anlage doch als sichere Geldanlage von Volksbanken und Raiffeisenbanken empfohlen. Der Risikoindikator im Basisinformationsblatt lag lange bei 2 von 7 und suggerierte eine sichere Anlage. Wir haben danach genauer über den Fall UniImmo Wohnen ZBI berichtet.
Infolge der Abwertung hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Klage gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht. Laut Verbraucherzentrale hätte bei Anwendung des geltenden Rechts der Risikoindikator bei 6 von 7 liegen müssen. Für eine niedrigere Einstufung müssten die Werte nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen mindestens monatlich ermittelt werden. Das sei bei der quartalsweisen Bewertung durch Gutachter nicht gegeben, argumentierte die Verbraucherzentrale.
Die Fondsgesellschaft hingegen meinte, dass die börsentägliche Bestimmung der Rücknahmepreise ausreichend sei für die Einschätzung des Risikopotenzials, auch wenn die Immobilien nicht monatlich neu bewertet werden.
Landgericht Nürnberg gibt Verbraucherzentrale rechtDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat nun der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale stattgegeben (Az. 4 HK O 5879/24). Das Gericht urteilte: Die erfolgte börsentägliche Bestimmung des Rücknahmepreises durch die Fondsgesellschaft für die Risikobewertung des Immobilienfonds reicht nach den maßgeblichen europäischen Vorgaben nicht für die Einordnung in eine niedrige Risikoklasse aus. Daher dürfe die Fondsgesellschaft den UniImmo Wohnen ZBI nicht mehr mit einer niedrigen oder mittelniedrigen Risikoklasse bewerben, wenn sie die bisherige Bewertungsmethode beibehalte. Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass die gewählte Bewertungsmethode kapitalrechtlich zulässig sei, aber eine höhere Einstufung der Risikoklasse zur Folge habe. Das Gericht betont, dass Schadensersatzforderungen oder Haftungsansprüche gegen Dritte nicht Gegenstand des Prozesses waren.
Das am 21. Februar 2025 erlassene Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen.
Union Investment will Berufung einlegenDer Anbieter des Fonds, die Fondsgesellschaft Union Investment, teilt mit, dass sie die Entscheidung des Gerichts „nicht nachvollziehen“ könne. Sie argumentiert, dass sie die Risikoklassifizierung des UniImmo Wohnen ZBI entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und der durch die Aufsicht bislang akzeptierten Praxis vorgenommen habe. Die Fondsgesellschaft kündigt an, die Entscheidungsgründe zu analysieren und anschließend Berufung gegen das Urteil einzulegen.
Was das Urteil für Anleger bedeutetDas Gericht hat nicht über Schadensersatzansprüche oder Haftungsansprüche entschieden. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale könne sich aber möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz für betroffene Anlegerinnen und Anleger ergeben. Voraussetzung: Sie können glaubhaft machen, dass sie den Immobilienfonds nicht gekauft hätten, wenn im Basisinformationsblatt eine Risikokennzahl von 6 angegeben worden wäre.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Fondsgesellschaft Union Investment hat schon angekündigt, dass sie das Urteil nicht nachvollziehen könne.
Spannend wird sein, was ein rechtskräftiges Urteil für Konsequenzen für die gesamte Branche hat, denn bisher nutzen alle offenen Immobilienfonds niedrigere Risikoindikatoren.
Tipp: Unsere aktuelle Analyse von 19 offenen Immobilienfonds finden Sie unter Geringe Renditen, hohe Risiken.
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