Als selbstständige Schreinerin musste Maxime Krämer vor Gericht ziehen, damit ihr privater Krankenversicherer DKV Krankentagegeld auch im Mutterschutz zahlt.
Mutterschutz ist gesetzlich geregelt. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes stehen Frauen hierzulande unter Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatzschutz. Ab Geburt gilt in dieser Zeit sogar ein absolutes Beschäftigungsverbot. Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, erhalten gesetzlich krankenversicherte Frauen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Differenz zum Nettogehalt schießt bei Angestellten der Arbeitgeber dazu.
Angestellte geschützt, Selbstständige außen vorAnders sieht das bei selbstständigen Schwangeren aus. „Als ich vor fünf Jahren mit meiner Tochter schwanger war, hatte ich keinen Arbeitgeber, der meinen Verdienstausfall in der Mutterschutzzeit gezahlt hätte“, sagt die 34-jährige Schreinermeisterin Maxime Krämer, die heute als Berufsschullehrerin arbeitet. Deshalb schloss sie, wie viele privat oder freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, für den Fall von längerer Krankheit oder Schwangerschaft zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung ab.
Krämer hatte bei der DKV ein Tagegeld in Höhe von 85 Euro und eine Karenzzeit von 21 Tagen vereinbart. Das bedeutet in der Praxis: Erst ab dem 22. Tag einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Versicherer. Doch da gibt es ein Problem. Eine Schwangerschaft ist versicherungsrechtlich keine Krankheit. Dennoch wenden viele Versicherer die Karenzzeiten beim gesetzlichen Mutterschutz an. Die Schreinerin rechnet vor: „Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen, also 42 Tage vor der Geburt des Kindes. Trotzdem wurden mir 21 Karenztage abgezogen.“ Insgesamt ging es um 1 785 Euro.
Erfolg beim AmtsgerichtDa Krämer die Absicherungslücke nicht hinnehmen wollte, klagte sie vor dem Amtsgericht Heidelberg. Nach Klagezustellung erkannte die DKV ihre Forderungen an. Ein Urteil erfolgte nicht. „Es gibt eine europäische Richtlinie, die Selbstständigen während des Mutterschutzes einen grundlegenden finanziellen Schutz bietet“, erklärt Krämers Anwältin Angela Heinssen. „Deshalb sind während der Mutterschutzfrist Karenzzeiten in privaten Versicherungen nicht zulässig, weil sie schwangere Selbstständige rechtswidrig ohne Einkommen zurücklassen.“
Selbstständige klagen ihr Krankentagegeld einÄrgerlich: Selbstständige müssen ihre Ansprüche selbst einklagen – wie Maxime Krämer. Auch andere Frauen hatten vor Gericht Erfolg. Die Gerichte entschieden, dass der Verdienstausfall ab dem ersten Tag der gesetzlichen Mutterschutzfrist auszugleichen ist:
Nach Schätzungen sind jährlich rund 27 500 Selbstständige von der Schutzlücke betroffen, von der Handwerkerin, Physiotherapeutin, Schauspielerin bis zur Zahnärztin. „Das muss sich ändern“, sagt Maxime Krämer. Sie gründete den gemeinnützigen Verein „Mutterschutz für alle“ mit, der sich dafür einsetzt, die finanzielle Absicherung von Selbstständigen gesetzlich zu verankern. Selbstständige Schwangere sollen den gleichen Mutterschutz genießen wie Angestellte.
Forderung nach gesetzlicher VerankerungDer Verein Mutterschutz für alle reichte im Jahr 2021 eine Petition für „Gleiche Rechte im Mutterschutz für Selbstständige Schwangere“ ein, die mit 111 794 Unterschriften in kurzer Zeit sehr erfolgreich wurde. Die Petition wurde der Regierung zur Berücksichtigung übergeben. Seit 2025 ist der Mutterschutz für Selbstständige erstmals im Koalitionsvertrag der Bundesregierung verankert.
Auf Nachfrage der Stiftung Warentest beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) unter der Leitung von Ministerin Karin Prien antwortet eine Sprecherin, dass derzeit an einer Lösung im Elterngeld gearbeitet werde, „die auch selbstständigen Frauen zu Gute kommen und eine finanzielle Lösung für die Zeit nach der Geburt darstellen soll“. Außerdem werden ressortübergreifend Möglichkeiten erörtert, „um selbstständige Frauen und ihre Betriebe in den Phasen vor, während und nach der Zeit des Mutterschutzes besser abzusichern und hierüber auch gezielter zu informieren“.
Mutterschutzgesetz seit dem Jahr 1952Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) trat am 24. Januar 1952 in Kraft. Ursprünglich hieß es „Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter“. Jedoch gilt der Mutterschutz in Deutschland nur für angestellte Frauen. Das Gesetz ist in den letzten Jahrzehnten mehrmals geändert und angepasst worden.
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