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Mutmacherin: Mutterschutz für Selbstständige nur mit Klage

Дата публикации: 15-04-2026 07:16:24

Als selbst­ständige Schreinerin musste Maxime Krämer vor Gericht ziehen, damit ihr privater Kranken­versicherer DKV Kranken­tagegeld auch im Mutter­schutz zahlt.

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Mutter­schutz ist gesetzlich geregelt. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes stehen Frauen hier­zulande unter Arbeits-, Ausbildungs- und Studien­platz­schutz. Ab Geburt gilt in dieser Zeit sogar ein absolutes Beschäftigungs­verbot. Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, erhalten gesetzlich kranken­versicherte Frauen Mutter­schafts­geld von der Krankenkasse. Die Differenz zum Netto­gehalt schießt bei Angestellten der Arbeit­geber dazu.

Angestellte geschützt, Selbst­ständige außen vor

Anders sieht das bei selbst­ständigen Schwangeren aus. „Als ich vor fünf Jahren mit meiner Tochter schwanger war, hatte ich keinen Arbeit­geber, der meinen Verdienst­ausfall in der Mutter­schutz­zeit gezahlt hätte“, sagt die 34-jährige Schreinermeisterin Maxime Krämer, die heute als Berufs­schul­lehrerin arbeitet. Deshalb schloss sie, wie viele privat oder freiwil­lig gesetzlich kranken­versicherte Selbst­ständige, für den Fall von längerer Krankheit oder Schwangerschaft zusätzlich eine Kranken­tagegeld­versicherung ab.

Krämer hatte bei der DKV ein Tagegeld in Höhe von 85 Euro und eine Karenz­zeit von 21 Tagen vereinbart. Das bedeutet in der Praxis: Erst ab dem 22. Tag einer Arbeits­unfähigkeit zahlt der Versicherer. Doch da gibt es ein Problem. Eine Schwangerschaft ist versicherungs­recht­lich keine Krankheit. Dennoch wenden viele Versicherer die Karenz­zeiten beim gesetzlichen Mutter­schutz an. Die Schreinerin rechnet vor: „Die Mutter­schutz­frist beginnt sechs Wochen, also 42 Tage vor der Geburt des Kindes. Trotzdem wurden mir 21 Karenztage abge­zogen.“ Insgesamt ging es um 1 785 Euro.

Erfolg beim Amts­gericht

Da Krämer die Absicherungs­lücke nicht hinnehmen wollte, klagte sie vor dem Amts­gericht Heidel­berg. Nach Klage­zustellung erkannte die DKV ihre Forderungen an. Ein Urteil erfolgte nicht. „Es gibt eine europäische Richt­linie, die Selbst­ständigen während des Mutter­schutzes einen grund­legenden finanziellen Schutz bietet“, erklärt Krämers Anwältin Angela Heinssen. „Deshalb sind während der Mutter­schutz­frist Karenz­zeiten in privaten Versicherungen nicht zulässig, weil sie schwangere Selbst­ständige rechts­widrig ohne Einkommen zurück­lassen.“

Selbst­ständige klagen ihr Kranken­tagegeld ein

Ärgerlich: Selbst­ständige müssen ihre Ansprüche selbst einklagen – wie Maxime Krämer. Auch andere Frauen hatten vor Gericht Erfolg. Die Gerichte entschieden, dass der Verdienst­ausfall ab dem ersten Tag der gesetzlichen Mutter­schutz­frist auszugleichen ist:

  • Das Land­gericht Ravens­burg erklärte 2022 die Karenz­regel bei Schwangerschaft für unwirk­sam. Die Schutz­fristen seien gesetzlich starr fest­gelegt und dürften nicht zuungunsten der Versicherten verkürzt werden. Eine Selbst­ständige erhielt rück­wirkend 150 Euro pro Tag für 21 Karenztage – insgesamt 3 150 Euro (Az. 1 S 117/21).
  • Das Amts­gericht Essen verurteilte 2025 einen privaten Kranken­versicherer zur Zahlung (Az. 25 C 218/24).
  • Gegen ein Urteil des Amts­gerichts Neustadt am Rüben­berge (Az. 41 C 631/25) zugunsten einer Selbst­ständigen legte Versicherer Debeka 2026 zuerst Berufung ein, nahm diese dann zurück. „Das ist ein starkes Zeichen“, sagt Rechts­anwältin Heinssen.
Einkommens­ausfall soll abge­sichert werden

Nach Schät­zungen sind jähr­lich rund 27 500 Selbst­ständige von der Schutz­lücke betroffen, von der Hand­werk­erin, Physio­therapeutin, Schauspielerin bis zur Zahn­ärztin. „Das muss sich ändern“, sagt Maxime Krämer. Sie gründete den gemeinnützigen Verein „Mutterschutz für alle“ mit, der sich dafür einsetzt, die finanzielle Absicherung von Selbst­ständigen gesetzlich zu verankern. Selbst­ständige Schwangere sollen den gleichen Mutter­schutz genießen wie Angestellte.

Forderung nach gesetzlicher Verankerung

Der Verein Mutter­schutz für alle reichte im Jahr 2021 eine Petition für „Gleiche Rechte im Mutter­schutz für Selbst­ständige Schwangere“ ein, die mit 111 794 Unter­schriften in kurzer Zeit sehr erfolg­reich wurde. Die Petition wurde der Regierung zur Berück­sichtigung übergeben. Seit 2025 ist der Mutter­schutz für Selbst­ständige erst­mals im Koalitions­vertrag der Bundes­regierung verankert.

Auf Nach­frage der Stiftung Warentest beim Bundes­ministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) unter der Leitung von Ministerin Karin Prien antwortet eine Sprecherin, dass derzeit an einer Lösung im Eltern­geld gearbeitet werde, „die auch selbst­ständigen Frauen zu Gute kommen und eine finanzielle Lösung für die Zeit nach der Geburt darstellen soll“. Außerdem werden ressort­über­greifend Möglich­keiten erörtert, „um selbst­ständige Frauen und ihre Betriebe in den Phasen vor, während und nach der Zeit des Mutter­schutzes besser abzu­sichern und hierüber auch gezielter zu informieren“.

Mutter­schutz­gesetz seit dem Jahr 1952

Das Mutter­schutz­gesetz (MuSchG) trat am 24. Januar 1952 in Kraft. Ursprüng­lich hieß es „Gesetz zum Schutze der erwerbs­tätigen Mutter“. Jedoch gilt der Mutter­schutz in Deutsch­land nur für angestellte Frauen. Das Gesetz ist in den letzten Jahr­zehnten mehr­mals geändert und angepasst worden.

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