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Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den SuedOstLink erfolglos

Дата публикации: 23-06-2026 22:00:00

BVerwG 9 A 2.26

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Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den SuedOstLink erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt des SuedOstLink abgewiesen.

Der SuedOstLink soll eine Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung vom Nordosten in den Süden Deutschlands durch ein Erdkabel herstellen. Die für die Planung zuständige Bundesnetzagentur legte im Jahr 2019 im Verfahren der Bundesfachplanung nach §§ 4 ff. NABEG einen bis zu 1000 m breiten Trassenkorridor für den Abschnitt C (Raum Hof – Schweinfurt) fest. Unmittelbarer Rechtsschutz gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen. Einen Eilantrag der Stadt Marktredwitz gegen die Bundesfachplanung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2021 - 4 VR 2.20 - (BVerwGE 172, 57) abgelehnt; eine gegen die Bundesfachplanung gerichtete Klage nahm die Stadt zurück.

Für das anschließende Planfeststellungsverfahren wurde der Abschnitt C des SuedOstLink weiter in die Abschnitte C1 (Münchenreuth – Marktredwitz) und C2 (Marktredwitz – Pfreimd) untergliedert. Die Bundesnetzagentur stellte mit Beschluss vom 13. Februar 2025 den Plan für den Abschnitt C2 fest. Die Stadt Marktredwitz erhob dagegen Klage, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss und inzident gegen die Bundesfachplanung richtete.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss nur mit der Begründung vorgehen, dieser verletze sie in eigenen Rechten. Namentlich kann sie rügen, dass der Plan ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht verletzt, insbesondere ihre Planungshoheit, gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt oder fehlerhaft ihr privatrechtliches Eigentum in Anspruch nimmt. Sie ist aber nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen oder die Kontrolle anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts, etwa des Naturschutzrechts, zu verlangen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich eine Gemeinde gegen eine dem Planfeststellungsbeschluss vorausgehende Entscheidung der Bundesfachplanung richtet.

Nach diesem Maßstab blieb die Klage erfolglos. Der Einwand der Stadt Marktredwitz, die Bundesfachplanungsentscheidung verstoße gegen ihre Planungshoheit, ist unsubstantiiert geblieben. Die geltend gemachten Verfahrensfehler lagen nicht vor. Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung im Ortsteil Glashütte konnte die Stadt nicht rügen, weil es sich um eine private Trinkwasserversorgungsanlage handelt. Gleiches gilt für die Befürchtung, die Löschwasserversorgung in diesem Ortsteil werde beeinträchtigt; insoweit reichten die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz eines Löschteichs auch in der Sache aus.

BVerwG 9 A 2.26 - Urteil vom 24. Juni 2026


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