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4 AZR 98/25

Дата публикации: 13-08-2026 00:00:00


Arzt im Tarifsinn - beschränkte Berufsausübungserlaubnis


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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2024 – 7 Sa 491/23 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Leitsatz

Der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund) erstreckt sich neben approbierten Ärzten auch auf solche, die über eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verfügen.

Tatbestand
1

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Geltung des zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund geschlossenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der VKA (TV-Ärzte/VKA) für ihr Arbeitsverhältnis.

2

Die Beklagte, Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.V., welcher der VKA angehört, betreibt eine Klinik in B. Sie stellte den Kläger mit Wirkung zum 20. Dezember 2021 als „Vollbeschäftigten“ ein. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

§ 1   

        

…       

        

Der Arbeitnehmer ist auf Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Sonntags-, Feiertags, Nacht-, Wechselschicht und Schichtarbeit sowie Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet, soweit eine Berufserlaubnis besteht sind diese Einschränkungen oder besondere Regelungen zu beachten.

        

…       

        

§ 3     

        

Herr Ö erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von brutto 4.000,00 Euro für eine Vollzeittätigkeit, derzeit 40 Stunden/Woche. Anfallende Zeitzuschläge werden nach § 11 TV-Ärzte/VKA vergütet.“

3

Der Kläger verfügte bei Begründung des Arbeitsverhältnisses noch nicht über eine Approbation. Ihm war jedoch nach § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) die widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Hessen für die Zeit vom 15. November 2021 bis 14. November 2023 mit folgenden „Beschränkungen und Nebenbestimmungen“ erteilt worden:

„Die Erlaubnis berechtigt nur zu einer nicht selbständigen ärztlichen Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und in ständiger Anwesenheit von approbierten Ärztinnen und Ärzten. Die Einschränkung betrifft auch alle Nacht-, Notfall- und Bereitschaftsdienste.“

4

Im Rahmen dieser Erlaubnis übte der Kläger ärztliche Tätigkeiten in der unmittelbaren Patientenversorgung aus. Mit Wirkung zum 1. Februar 2022 trat er dem Marburger Bund bei. Am 9. Februar 2022 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er eine Vergütung nach Entgeltgruppe I, Stufe 1 TV-Ärzte/VKA.

5

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 11. Mai 2022. Dieser sieht ua. vor, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt des Austritts des Klägers am 30. September 2022 ordnungsgemäß abgerechnet wird und dass über die im Aufhebungsvertrag geregelten Ansprüche hinaus keine „weitere[n] finanzielle[n] Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis … mehr … bestehen“.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung mit E-Mail vom 18. August 2022 verfolgt der Kläger mit seiner Klage sein Begehren einer Vergütung nach Entgeltgruppe I Stufe 1 TV-Ärzte/VKA für die Zeit vom 1. bis 8. Februar 2022 weiter. Er hat die Auffassung vertreten, er sei auch in diesem Zeitraum „Arzt“ im Tarifsinn gewesen und damit vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst.

7

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 243,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2022 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Arztbegriff des TV-Ärzte/VKA erfasse nur Personen, die den ärztlichen Beruf uneingeschränkt ausüben dürften. Das zeigten etwa die Bestimmungen über die Pflicht zur Teilnahme am Rettungsdienst und zur Übernahme von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft. Ein beschränkt zur Berufsausübung ermächtigter Beschäftigter wie der Kläger sei mit einem Arzt im Praktikum (AiP) vergleichbar und daher kein Arzt im Tarifsinn.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihren Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe
10

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

11

I. Die Revision der Beklagten ist nicht schon deshalb unbegründet, weil ihre vom Arbeitsgericht nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG zugelassene Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (dazu BAG 11. Dezember 2024 – 4 AZR 44/24 – Rn. 15 mwN) gerecht wird. Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Begriff des Arztes iSd. TV-Ärzte/VKA entspreche demjenigen der BÄO, wird mit der Begründung angegriffen, die Bestimmungen der BÄO über die Befugnis der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit dienten dem Schutz der Allgemeinheit. Demgegenüber regele der Tarifvertrag die gegenseitigen vertraglichen Leistungspflichten. Als Arzt im Tarifsinn sei nur derjenige anzusehen, wer die im Tarifvertrag vorgesehenen ärztlichen Leistungspflichten grundsätzlich erfüllen und damit vom Arbeitgeber uneingeschränkt als Arzt eingesetzt werden könne. Beschäftigte mit einer beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs seien in Bezug auf ihre Einsetzbarkeit mit den früheren Ärzten im Praktikum zu vergleichen. Diese Begründung ist geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen.

12

II. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. bis 8. Februar 2022 eine Differenzvergütung zwischen dem tariflichen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe I Stufe 1 TV-Ärzte/VKA und dem tatsächlich für diesen Zeitraum gezahlten Entgelt iHv. 243,43 Euro brutto nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.

13

1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt im streitgegenständlichen Zeitraum der TV-Ärzte/VKA. Beide Parteien waren tarifgebunden (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG). Der Kläger war als Arzt in einem Krankenhaus iSd. § 1 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA beschäftigt und daher vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst.

14

a) Arzt iSd. Tarifbestimmung ist auch derjenige, dem eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erteilt ist. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmungen (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).

15

aa) Für dieses Verständnis spricht bereits der Tarifwortlaut.

16

(1) Der Tarifvertrag definiert den Begriff „Arzt“ nicht. Bei der Auslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinn verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 21. Januar 2026 – 4 AZR 63/25 – Rn. 37 mwN).

17

(2) Bei dem Begriff des Arztes handelt es sich um einen feststehenden Begriff des Medizinrechts der Bundesrepublik Deutschland, das für den ärztlichen Bereich in der BÄO geregelt ist. Danach ist die Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ (§ 2 Abs. 5 BÄO). Diese Berufsbezeichnung darf gemäß § 2a BÄO nur führen, wer als Arzt oder Ärztin nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist. Nach § 2 Abs. 2 BÄO ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgrund einer Erlaubnis zulässig. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen, und auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden (§ 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 BÄO).

18

(3) Der Begriff „Arzt“ iSd. Medizinrechts ist damit nicht auf approbierte Ärzte beschränkt, sondern erfasst auch Personen, denen eine beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erteilt ist. Gegenteiliges lässt sich auch nicht § 10 Abs. 6 BÄO entnehmen. Danach haben Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs … erteilt worden ist, „im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes“. Diese Formulierung beruht auf den in den vorstehenden Absätzen von § 10 BÄO genannten Einschränkungen und dient lediglich der Klarstellung. Ihr lässt sich in Anbetracht der Ausgestaltung der Berufsbezeichnung in § 2a BÄO nicht entnehmen, bei Personen mit Berufsausübungserlaubnis handele es sich nicht um Ärzte.

19

(4) Hätten die Tarifvertragsparteien – wie die Beklagte meint – den Begriff des Arztes auf approbierte Ärzte und solche mit einer unbeschränkten Berufsausübungserlaubnis begrenzen wollen, hätte es nahegelegen, Ärzte mit einer beschränkten Berufsausübungserlaubnis ausdrücklich vom Geltungsbereich auszuschließen.

20

bb) Aus dem Regelungszusammenhang ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis.

21

(1) Die im Tarifvertrag vorgesehenen ärztlichen Leistungspflichten rechtfertigen nicht die Annahme, Inhaber einer beschränkten Berufsausübungserlaubnis seien nicht vom Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA erfasst.

22

(a) Die Teilnahme am Rettungsdienst (§ 4 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA) ist kein notwendiger Bestandteil einer ärztlichen Tätigkeit im Tarifsinn. Auch approbierte Ärzte, die nicht am Rettungsdienst teilnehmen können, fallen unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags. Nach Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA können diese grundsätzlich erst nach einjähriger klinischer Tätigkeit zum Rettungsdienst herangezogen werden. Nach Nr. 2 dieser Protokollerklärung dürfen auch solche Ärzte grundsätzlich nicht zum Rettungsdienst herangezogen werden, denen die Teilnahme aus persönlichen oder fachlichen Gründen unzumutbar ist.

23

(b) Die Tarifvorschriften zum Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) sehen nicht vor, dass Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft nur von Ärzten geleistet werden können, die ihre Tätigkeiten ohne Beschränkungen ausführen dürfen. Es bleibt dem Arbeitgeber unbenommen, Ärzte mit beschränkter Berufsausübungserlaubnis zu Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft heranzuziehen.

24

(c) Eine etwaige mit der Beschränkung der Berufsausübungserlaubnis einhergehende begrenzte Einsetzbarkeit rechtfertigt nicht die Annahme, Ärzte mit beschränkter Berufsausübungserlaubnis seien nicht vom Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA erfasst. Die Tarifvertragsparteien haben über das Erfordernis der ärztlichen Tätigkeit keine weiteren Anforderungen an Leistung oder Einsetzbarkeit aufgestellt.

25

(2) Der Umstand, dass in den Eingruppierungsregelungen der §§ 16 ff. TV-Ärzte/VKA nicht auf den Begriff „Arzt“, sondern auf die „ärztliche Tätigkeit“ abgestellt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. „Arzt“ ist in erster Linie eine Berufsbezeichnung und meint diejenige Person, die Arzt ist, während die „ärztliche Tätigkeit“ das Ausüben der Heilkunde unter dieser Berufsbezeichnung erfasst. Dem entspricht § 2 Abs. 5 BÄO. Danach ist die „Ausübung des ärztlichen Berufs … die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung ‚Arzt‘ oder ‚Ärztin‘“ (sh. auch BAG 25. September 1996 – 4 AZR 200/95 – zu B II 4 der Gründe).

26

cc) Schließlich sind Ärzte mit beschränkter Berufsausübungserlaubnis entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit den – vormaligen – Ärzten im Praktikum vergleichbar, die keine Ärzte iSd. Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) waren.

27

(1) Ärzte im Praktikum verfügten nach § 10 Abs. 4 BÄO in der bis zum 26. Juli 2004 geltenden Fassung (aF) über eine beschränkte Berufsausübungserlaubnis. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO aF war die Tätigkeit als Arzt im Praktikum Teil der Ausbildung zum Arzt. Es handelte sich um eine nach abgeschlossenem Studium vorgesehene Station zur Erlangung der Approbation. Die beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO aF war ausdrücklich auf die Ausbildungssituation zugeschnitten, indem unter Aufsicht eines approbierten Arztes ärztliche Tätigkeiten verrichtet werden durften; dies gerade mit dem Ziel, ärztliche Erfahrungen zu sammeln und das für eine voll eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeit notwendige allgemeine Rüstzeug zu erwerben (vgl. BT-Drs. 10/1963 S. 8). Die Berufsausübungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO ist damit nicht vergleichbar. Sie setzt eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf voraus.

28

(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Tarifvertragsparteien des BAT den Begriff des Arztes iSd. inländischen Medizinrechts verwendet (vgl. BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 39/96 – zu II 4 a der Gründe; sh. auch BAG 25. September 1996 – 4 AZR 200/95 – zu B II 4 der Gründe; 24. März 1993 – 4 AZR 265/92 – zu I 3 a der Gründe, BAGE 73, 20; 5. Dezember 1990 – 4 AZR 285/90 – zu I 4 a der Gründe, BAGE 66, 306; 20. April 1983 – 4 AZR 375/80 – BAGE 42, 231). Allerdings war nicht jede beschränkte Erlaubnis nach § 10 BÄO mit dem tariflichen Begriff „Arzt“ oder „ärztliche Tätigkeit“ iSd. BAT gleichzusetzen. „Arzt“ im tariflichen Sinn war derjenige, der entweder nach Maßgabe der Bundesärzteordnung approbierter Arzt war oder über eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1, 2 und 3 BÄO verfügte, nicht aber ein Arzt im Praktikum mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO aF, da seine Tätigkeit Teil der Ausbildung zum Arzt war (sh. dazu BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 39/96 – zu II 4 a der Gründe).

29

(3) Die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA haben – ebenso wie diejenigen des BAT – an den Arztbegriff iSd. inländischen Medizinrechts angeknüpft. Das zeigt die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA, nach welcher eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum als ärztliche Tätigkeit gilt. Wären Ärztinnen und Ärzte, die über eine beschränkte Erlaubnis nach § 10 BÄO verfügen, nach ihrem Verständnis keine Ärzte im Tarifsinn, wäre für diesen Personenkreis eine entsprechende Anrechnungsregelung zu erwarten gewesen.

30

b) Danach war der Kläger als Arzt iSd. § 1 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA beschäftigt. Im Krankenhaus der Beklagten war ihm die Ausübung des ärztlichen Berufs übertragen. Er hatte im Rahmen seiner Berufsausübungserlaubnis ärztliche Tätigkeiten in der unmittelbaren Patientenversorgung auszuüben.

31

2. Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. bis 8. Februar 2022 noch ein Anspruch auf Zahlung von 243,43 Euro brutto zu.

32

a) Der Kläger war nach Entgeltgruppe I Stufe 1 der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA zu vergüten.

33

aa) Nach § 18 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA erhält der Arzt monatlich ein Tabellenentgelt nach der Anlage zu diesem Tarifvertrag. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.

34

bb) Der Kläger war nach § 16 Buchst. a TV-Ärzte/VKA in Entgeltgruppe I eingruppiert. Er übte eine einem Arzt entsprechende Tätigkeit aus. Da der Zeitraum vom 1. bis 8. Februar 2022 in das erste Jahr seiner ärztlichen Tätigkeit bei der Beklagten fiel, war der Kläger nach § 19 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA der Stufe 1 zugeordnet.

35

b) Soweit im Arbeitsvertrag eine Vergütung von monatlich 4.000,00 Euro brutto vereinbart war, wird diese Bestimmung durch die unmittelbar und zwingend geltenden Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VKA verdrängt.

36

aa) Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten ua. die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Abweichende Abmachungen sind nach § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Ist das nicht der Fall, hat die zwingende Wirkung des Tarifvertrags zur Folge, dass die kollidierenden vertraglichen Vereinbarungen für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrags verdrängt werden (BAG 12. Dezember 2007 – 4 AZR 998/06 – Rn. 43, BAGE 125, 179).

37

bb) Der Arbeitsvertrag enthält keine günstigere Regelung.

38

(1) Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem einschlägigen Tarifvertrag enthält, ergibt sich auf Grundlage eines sog. Günstigkeitsvergleichs. Dabei sind die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen gegenüberzustellen, die in einem inneren Zusammenhang stehen – sog. Sachgruppenvergleich (st. Rspr., zuletzt BAG 3. Dezember 2025 – 4 AZR 3/25 – Rn. 18 mwN; ausf. 15. April 2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 27 ff., BAGE 151, 221).

39

(2) Dieser Günstigkeitsvergleich ist im Streitfall bezogen auf die Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ durchzuführen. Die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt stehen als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang. Dabei sind alle Entgeltbestandteile von Bedeutung, die sich als Gegenleistung zur Arbeitsleistung darstellen (BAG 12. Juni 2024 – 4 AZR 202/23 – Rn. 45 mwN).

40

(3) Das vertragliche Bruttomonatsgehalt von 4.000,00 Euro unterschreitet das Tarifentgelt der Entgeltgruppe I Stufe 1 TV-Ärzte/VKA, das im Februar 2022 bei gleicher wöchentlicher Arbeitszeit wie im Vertrag 4.852,02 Euro betrug. Der Kläger war nach dem Arbeitsvertrag – ebenso wie nach dem Tarifvertrag – auf Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht und Schichtarbeit sowie Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Zeitzuschläge wurden nach dem Arbeitsvertrag – ebenso wie nach dem Tarifvertrag – nach § 11 TV-Ärzte/VKA geleistet.

41

c) Der Entgeltdifferenzanspruch, dessen Höhe zwischen den Parteien außer Streit steht, ist nicht untergegangen.

42

aa) Der Entgeltanspruch ist nicht aufgrund der Erledigungsklausel des Aufhebungsvertrags erloschen. Von dieser ist der Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis „zum Austritt“ als im Aufhebungsvertrag geregelter Anspruch ausgenommen. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte mangels der nach § 4 Abs. 4 TVG erforderlichen Billigung durch die Tarifvertragsparteien unwirksam.

43

bb) Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA verfallen. Er hat diesen mit der E-Mail vom 18. August 2022 innerhalb der Frist von sechs Monaten seit dessen Fälligkeit am 28. Februar 2022 (§ 25 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte/VKA) ausreichend geltend gemacht.

44

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

45

III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

    Treber    

    Betz    

    M. Rennpferdt    

    Geißler    

    G. Garloff    

                 

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