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Krankenkasse will aufs Konto schauen: Diese vier Nachweise sind Pflicht!

Дата публикации: 31-07-2026 06:05:02

Die Krankenkasse fordert Kontoauszüge? Wann das erlaubt ist, welche Nachweise stattdessen genügen und warum sonst der Höchstbeitrag drohen kann.

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Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, kennt die Briefe der Krankenkasse: Immer wieder werden Einkommensnachweise angefordert, damit die Beiträge neu berechnet werden können. Doch viele Versicherte erschrecken, wenn die Kasse plötzlich auch Kontoauszüge sehen möchte.

Diese Nachweise darf die Krankenkasse verlangen

Verweigern lässt sich das nur mit Folgen. Wer keine Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachweist, dem setzt die Kasse den Höchstbeitrag fest. 2026 sind das 1226,44 Euro im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung. Grundlage sind die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes. Dort ist auch geregelt, dass sich der Beitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet. Familienversicherte sind ausgenommen, für sie fallen keine eigenen Beiträge an.

Die Kontoauszüge werden verlangt, damit sich die Krankenkassen ein Bild machen können, wie hoch der zu zahlende Beitrag wird. Hier geht es beispielsweise um weitere Einnahmen neben dem normalen Gehalt.

Die Kontoauszüge werden verlangt, damit sich die Krankenkassen ein Bild machen können, wie hoch der zu zahlende Beitrag wird. Hier geht es beispielsweise um weitere Einnahmen neben dem normalen Gehalt.Sina Schuldt/dpa

Für Arbeitseinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gilt in der Regel der Einkommensteuerbescheid, sofern bereits eine Steuerveranlagung erfolgt ist. Arbeitnehmer weisen ihr Einkommen mit einer Entgeltbescheinigung nach.

Wer eine Abfindung erhalten hat, legt die entsprechenden Verträge oder Vereinbarungen vor. Für Renten und Versorgungsbezüge genügt ein aktueller Bescheid, eine Anpassungsmitteilung – oder ein Kontoauszug, auf dem die laufende Rentenzahlung erkennbar ist.

Darf die Krankenkasse auch Kontoauszüge verlangen?

Ja. Grundlage ist Paragraf 21 des Zehnten Sozialgesetzbuches: Die Behörde wählt die Beweismittel aus, die sie zur Aufklärung für erforderlich hält. Dieses pflichtgemäße Ermessen heißt aber nicht, dass die Kasse beliebig Unterlagen fordern darf. Ihre Entscheidung muss nachvollziehbar und begründet sein.

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Haben Sie Ihren Einkommensteuerbescheid schon eingereicht, sollte die Kasse erklären können, warum er nicht ausreicht. Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen sind dort bereits aufgeführt. Oft ist der Bescheid ohnehin aussagekräftiger: Kapitaleinkünfte sind darin oft nicht enthalten. Bei Renten ist es umgekehrt, dort nennen die Beitragsverfahrensgrundsätze den Auszug ausdrücklich.

Ein Beispiel: ein selbstständiger Fliesenleger aus Hellersdorf, Jahrgang 1963, ein Kind, Gewinn 2400 Euro im Monat. Bei 14,6 Prozent Beitragssatz, 2,9 Prozent Zusatzbeitrag (Durchschnitt laut Bundesgesundheitsministerium) und 3,6 Prozent Pflegeversicherung zahlt er 506,40 Euro.

Wer die Forderung der Krankenkasse nicht ernst nimmt, wird ordentlich zahlen müssen.

Wer die Forderung der Krankenkasse nicht ernst nimmt, wird ordentlich zahlen müssen.W2Art/Imago

Reicht er nichts ein, rechnet die Kasse mit der Beitragsbemessungsgrenze von 5812,50 Euro – 1226,44 Euro. Differenz: 720,04 Euro monatlich.

Dürfen Sie Angaben auf dem Kontoauszug schwärzen?

Ja, aber nicht unbegrenzt. Unkenntlich machen dürfen Sie, was für die Beitragsberechnung keine Rolle spielt. Und Sie haben Anspruch darauf zu erfahren, welche Daten die Kasse tatsächlich braucht.

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Wo die Grenze liegt, zeigt der Steuerbescheid. Laut der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) muss er erkennen lassen, wem er zuzuordnen ist, für welches Jahr er gilt und welche Einkommensarten das Finanzamt festhielt. Ist das weggeschwärzt, ist er zur Einkommensermittlung nicht geeignet, der Nachweis gilt dann als nicht geführt.

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Freiwillig Versicherte müssen ihre beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig belegen. Nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen prüft die Kasse Änderungen der Einkommensverhältnisse spätestens im Abstand von einem Jahr. Bitten Sie im Zweifel schriftlich um die Angabe, die sie wirklich braucht.

Mussten Sie zusätzlich zum Steuerbescheid weitere Unterlagen einreichen? Und finden Sie die Regelung nachvollziehbar? Bitte schreiben Sie uns: leser-bk@berlinerverlag.com

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