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Ab 1. August: Große Änderung betrifft alle neuen Grundschüler in Deutschland 

Дата публикации: 01-08-2026 09:23:32

Ab dem 1. August 2026 gilt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Erstklässler. Was das für Eltern und Kinder konkret bedeutet.

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Stand: 02.08.2026, 13:59 Uhr

Von: Regina Wolf

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Grundschulkinder in NRW

Ab dem 1. August tritt eine Neuregelung in Kraft, die Eltern von Grundschulkindern mehr Planungssicherheit verspricht. (Symbolbild) © Bahho Kara/Imago

Ab dem 1. August 2026 gilt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Erstklässler. Was das für Eltern und Kinder konkret bedeutet.

Dortmund – Der Wechsel von der Kita in die Grundschule bringt für viele Familien in Deutschland ein Organisationsproblem mit sich. Während Kitas oft bis in den späten Nachmittag öffnen, endet der Unterricht an den Grundschulen bereits gegen Mittag. Wer dann keinen Platz in der Offenen Ganztagsschule (OGS) bekommt oder auf Wartelisten landet, muss die Arbeitszeit kürzen oder eine private Betreuung organisieren. Genau diese Lücke soll ab dem 1. August 2026 kleiner werden.

Ab 1. August: Neuer Rechtsanspruch auf Ganztag für die erste Klassenstufe

Ab dem 1. August 2026 haben Kinder der ersten Klassenstufe erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf ganztägige Betreuung. Dieser Rechtsanspruch wird jährlich um eine weitere Klassenstufe erweitert, bis er für alle Grundschulkinder der Klassen eins bis vier gilt. 

Den Neuregelungen liegt das sogenannte Ganztagsförderungsgesetz (kurz: GaFöG) zugrunde, welches 2021 beschlossen wurde. Es soll Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen.

Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder – das müssen Eltern jetzt wissen

Das sind laut Bundesfamilienministerium die wichtigsten Änderungen des Ganztagsförderungsgesetzes für Eltern im Überblick:

  • Rechtsanspruch startet für die erste Klasse: Kinder, die im Schuljahr 2026/27 eingeschult werden, erhalten als erster Jahrgang einen gesetzlichen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung.
  • Stufenweiser Ausbau bis 2029/30: Jedes weitere Schuljahr kommt eine Klassenstufe hinzu, sodass der Anspruch bis zum Schuljahr 2029/30 für alle vier Grundschulklassen gilt.
  • Acht Stunden an fünf Tagen: Der Anspruch umfasst eine Betreuungszeit von acht Stunden täglich an allen Werktagen, wobei die reguläre Unterrichtszeit mit eingerechnet wird.
  • Unterschiedliche Betreuungsformen möglich: Je nach Bundesland und Kommune wird der Anspruch über Ganztagsschulen, Horte, Kooperationsmodelle von Schule und Jugendhilfe oder ergänzende Angebote wie Übermittagsbetreuung erfüllt. Die konkrete Ausgestaltung liegt laut Bundesregierung bei den Ländern und Kommunen.
  • Anspruch gilt auch in den Ferien: Bundesländer dürfen eine Schließzeit von höchstens vier Wochen im Jahr festlegen, erklärt das Familienministerium. Ansonsten müssen sie auch während der Schulferien ein Betreuungsangebot bereithalten.
  • Neu: Ferienangebote der Jugendarbeit zählen mit: Wie die Bundesregierung verdeutlicht, dürfen ab August 2026 auch Sommercamps und Ferienfreizeiten anerkannter Träger diesen Rechtsanspruch in den Ferien erfüllen. So sollen die Kommunen entlastet werden.
  • Bund beteiligt sich schrittweise an den Betriebskosten: Der Bundesanteil an den laufenden Kosten der Länder steigt von 135 Millionen Euro im Jahr 2026 auf 1,3 Milliarden Euro jährlich ab 2030, zusätzlich fließen 3,5 Milliarden Euro in den Bau und die Ausstattung neuer Betreuungsplätze.
  • Kein Zwang zur Teilnahme: Für Familien wichtig zu wissen: Der Anspruch verpflichtet niemanden, das Angebot tatsächlich zu nutzen – Eltern entscheiden selbst, ob und in welchem Umfang sie Ganztagsbetreuung in Anspruch nehmen.
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung – wo Deutschland aktuell steht

Ganz bei null startet der Ganztag nicht: Schon jetzt sind laut Bundesfamilienministerium 74 Prozent der Grundschulen Ganztagsschulen, rund 1,9 Millionen Grundschulkinder werden ganztägig in Schule oder Hort betreut. Das entspricht einer Nutzungsquote von 57 Prozent.

Der neue Rechtsanspruch soll diese Lücke weiter schließen und vor allem dort helfen, wo Plätze bislang fehlen oder Eltern keinen verlässlichen Zugang zu einem Angebot hatten.

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Neue Regelung zur Ganztagsbetreuung – Eltern sollen mehr arbeiten können

Berufstätigen Eltern soll der Rechtsanspruch also insbesondere Planungssicherheit bringen. Denn wer einen Ganztagsplatz einklagen kann, muss nicht mehr auf kommunales Losglück hoffen oder die Arbeitszeit notgedrungen reduzieren. Gerade Mütter, die nach der Elternzeit häufig in Teilzeit bleiben, sollen dadurch leichter wieder aufstocken können.

Familienministerin Karin Prien (CDU) meint dazu: „Ein guter Ganztag eröffnet Kindern Chancen – weit über den Unterricht hinaus.“ Zusätzliche Förderangebote sollen dabei ohne den Leistungsdruck des regulären Unterrichts stattfinden.

Wichtig für die Praxis: Da der Anspruch zunächst nur die erste Klasse betrifft, profitieren ältere Geschwister im Schuljahr 2026/2027 noch nicht automatisch mit. 

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Neuer Anspruch auf Ganztag – deutliche Kritik an der Umsetzung

Kommunale Verbände und Gewerkschaften äußern Kritik an der Neuregelung. Der Deutsche Städtetag unterstützt den Ausbau zwar grundsätzlich, sieht die Städte aber mit den Folgekosten allein gelassen: Vielerorts fehle bislang eine klare Finanzierungszusage der Länder, weshalb mehrere NRW-Städte sogar vor Verwaltungsgerichten klagen. Weiter kritisiert der Städtetag, etliche Bundesländer würden die vom Bund für die Kosten vorgesehenen Mittel nicht vollständig an die Kommunen weitergeben.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund warnt darüber hinaus, dass ein flächendeckendes Ganztagsangebot zum Start im August 2026 nicht gesichert sei – und fordert, rechtliche Konsequenzen bei Nichterfüllung des Anspruchs zeitweise auszusetzen. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sieht Anspruch und Wirklichkeit vielerorts weit auseinanderklaffen: Bundesweit fehlten laut DGB noch rund 166.000 Betreuungsplätze – nur 7 Prozent der Kommunen könnten den Rechtsanspruch schon jetzt vollständig erfüllen.

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