Eine Millionen-Erbin scheitert vor Gericht mit ihrer Klage auf Bürgergeld. Warum das LSG Baden-Württemberg verwertbares Vermögen annahm.
Eine Frau erbt Immobilien, Depots und weitere Werte in erheblicher Höhe – will aber dennoch Bürgergeld. Doch, wer verwertbares Vermögen hat, gilt nicht als hilfebedürftig, macht ein Gericht deutlich.
Der Grund: Kurz zuvor war ihre Mutter gestorben – und die Frau wurde gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin eines umfangreichen Nachlasses in Millionenhöhe.
Zum Erbe gehörten nach den Feststellungen des Gerichts unter anderem:
Das Jobcenter erklärte, sie sei mit diesem Vermögen nicht hilfebedürftig. Die Frau klagte daraufhin gegen die Entscheidung.
Nach Berechnung des Gerichts stand der Klägerin aus dem Erbe mindestens ein hälftiger Nachlasswert von 642.017 Euro zu. Das war nach Auffassung der Richter eindeutig zu viel, um Hilfebedürftigkeit anzunehmen (Aktenzeichen: L 2 AS 2884/24)
Die Frau argumentierte, sie habe über den Nachlass zunächst nicht frei verfügen können. Die Erbengemeinschaft sei noch nicht auseinandergesetzt gewesen, Immobilien hätten saniert werden müssen, eine kurzfristige Verwertung sei praktisch nicht möglich gewesen.
Dem folgte das Gericht nicht. Das LSG stellte klar: Bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft zählt nicht nur Bargeld. In die Prüfung der Hilfebedürftigkeit können auch diese Positionen einfließen:
Nach Auffassung des Gerichts war das Vermögen im konkreten Fall nicht nur erheblich, sondern auch verwertbar.
Für die Richter war der tatsächliche Ablauf besonders wichtig. Gegen die Klägerin sprach vor allem:
Spätestens mit dieser Summe habe sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen bestreiten können, so das Gericht.
Entscheidend war auch die Unterscheidung zwischen einem Zuschuss und einem Darlehen. Die Behörde hatte der Klägerin eine darlehensweise Leistungsgewährung angeboten, abgesichert über eine Grundschuld. Das Angebot lehnte die Frau allerdings ab.
Das Gericht machte anschließend noch einmal deutlich: Wenn Vermögen innerhalb des Bewilligungszeitraums voraussichtlich verwertet werden kann, kommt in der Regel kein Zuschuss infrage, sondern allenfalls ein Darlehen.
Die Kernaussagen des Urteils:
Konkret ging es um Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 – also noch aus der Zeit vor Einführung des Bürgergelds. Die rechtlichen Grundsätze gelten jedoch auch für heutige Bürgergeld-Fälle.
Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte bei vorhandenem Vermögen prüfen. Für Betroffene heißt das:
"Millionäre brauchen kein Bürgergeld. Basta."
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